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Landgericht Kleve, 5 S 48/06

Datum:
27.04.2007
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 48/06
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2007:0427.5S48.06.00
 
Schlagworte:
Mikrowelle, Körnerkissen, Gelkissen, Kirschkernkissen, grobe Fahrlässigkeit
Normen:
VVG § 61
Leitsätze:

Die Außerachtlassung konkreter Sicherheitshinweise, die in der Gebrauchsanweisung eines technischen Gerätes schriftlich fixiert sind, begründet den Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Die Pflicht zur Beachtung einer Gebrauchsanweisung besteht in gesteigertem Maße, wenn ein technisches Gerät (Mikrowelle) nicht zu seiner ursprünglichen Bestimmung (Erwärmung von Speisen), sondern zu anderen Zwecken (Aufheizen eines Körnerkissens) eingesetzt wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 17. Februar 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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