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Landgericht Kleve, 8 O 86/05

Datum:
17.02.2006
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 86/05
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2006:0217.8O86.05.00
 
Schlagworte:
Branchenverzeichnis
Normen:
UWG
 
Tenor:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15. Juli 2005 bleibt unter Aufhebung im Übrigen im nachfolgenden Umfang aufrecht erhalten:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €  - ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an deren persönlich haftendem Gesellschafter -  oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an deren persönlich haftendem Gesellschafter zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken um Aufträge für Firmeneinträge in ein sog. I-BV Internet Branchenverzeichnis oder in sonstige Firmenverzeichnisse zu werben oder durch Dritte werben zu lassen, indem Gewerbetreibende oder Freiberufler ohne deren zuvor erklärte oder aufgrund konkreter Umstände zumindest mutmaßliche Einwilligung per Telefon kontaktiert werden.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede der Parteien kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für sie aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere vor Vollstreckung in vorgenannter Höhe Sicherheit leistet.

 
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