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wird das Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstel-lerin vom 19.(?)05.2006 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Em-merich am Rhein vom 2. Juni 2006 als unzulässig verworfen,
gegen eine den Antrag auf Bewilligung von Beratungskostenhilfe ablehnende Entscheidung allein die Erinnerung zulässig ist, § 6 Abs. 2 BerHG. Dieser Rechtsbehelf ist ausgeschöpft.
2Eine außerordentliche Beschwerde gibt es seit dem Inkrafttreten des ZPO-RG nicht mehr, vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., vor § 567 RN 7 mit weiteren Hinweisen.
3Für Gehörsrügen und Gegenvorstellungen ist die Beschwerdekammer nicht zuständig.