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Landgericht Kleve, 8 O 120/04

Datum:
04.03.2005
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 120/04
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2005:0304.8O120.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungs-

    geldes bis zu 250.000,00 Eur, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft

    bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes E-Mails mit wer-

    bendem Inhalt über das Internet zu versenden und/oder versenden zu las-

    sen; es sei denn, dass der Empfänger sein Einverständnis ausdrücklich er-

    klärt hat und/oder besondere Umstände, wie insbesondere bereits bestehen-

    de Geschäftsbeziehung, vorliegen, aufgrund derer sein Einverständnis zu ver-

    muten ist,2. an den Kläger 277,00 € (in Worten: Zweihundert 00/100 Euro) nebst Zinsen

    in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2004 zu zah-

    len.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung in vorgenannter Höhe Sicherheit leistet.

 
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