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Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.
Er wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen aller Nebenkläger zu tragen.
- § 212 Abs. 1 und Abs. 2 StGB -
G r ü n d e
2---------------
3I.
4Der mm Jahre alte Angeklagte wurde J Dy Dy, einem kleineren Ort im Fd, geboren. Er ist von kurdischer Volkszugehörigkeit und wuchs J seiner Familie mit sieben älteren Geschwistern, zwei Schwestern und fünf Brüder, auf. Die Familie lebte von der Arbeit J der Landwirtschaft. Sie wechselte häufig ihren Wohnsitz, um Repressalien des damaligen Regimes im Fd zu entgehen. Aufgrund dessen besuchte der Angeklagte nur sporadisch und an wechselnden Orten die Schule. Insgesamt hat der Angeklagte rund 3 Jahre lang Schulen besucht. Er kann nur mäßig schreiben und lesen. Eine Berufausbildung hat der Angeklagte nicht.
5_____ heiratete der Angeklagte im Alter von 18 Jahren die gleichaltrige P, das spätere Tatopfer. Beide hatten sich kennengelernt, als der Angeklagte mit seiner Familie im gleichen Dorf wie Frau P im Fd lebten. Nach der Heirat lebten der Angeklagte und Frau Ynächst J der Großfamilie. Der Angeklagte arbeitete J der Landwirtschaft.
6Als der Angeklagte zum Militärdienst J der fdischen Armee eingezogen werden sollte, flüchtete die Familie J das kurdische Gebiet des Nordfds. Im Fd wurden ____ der Sohn B2 und 1986 die Tochter B6 geboren.
7Nach einem Angriff mit Chemiewaffen auf die Bevölkerung im Nordfd flüchtete die Familie weiter J den kurdischen Teil des Irans. Im Iran wurde 1988 der Sohn B4 geboren.
8____ kehrte die Familie J den Fd zurück. _____ wurde der Sohn Fr geboren. ____ wurde der Sohn B geboren.
9_____ reiste der Angeklagte nach Deutschland, wo er auf einen entsprechenden Antrag als Asylbewerber anerkannt wurde. _____ kamen Frau P und die Kinder des Angeklagten im Rahmen der Familienzusammenführung nach. Die Familie lebte zunächst J I4 an der ppp, wo ____ die Tochter B3 geboren wurde.
10_____ zog die Familie nach C2/BB. Im November ______ zog die Familie von BB nach L, wo sie seither unter der Anschrift C3 wohnte.
11Der Angeklagte und seine Familie lebten J Deutschland im wesentlichen von Sozialleistungen. Nur zeitweise ging der Angeklagte Aushilfstätigkeiten nach. Frau P und die Kinder führten den Haushalt.
12Frau P und die Kinder waren bestrebt, J Deutschland Fuß zu fassen und sich anzupassen. Frau P kümmerte sich um die Erziehung der Kinder, um deren Schulbesuch und Ausbildung. Der Angeklagte fand sich J Deutschland hingegen nicht zurecht. Er schaffte es nicht, beruflich Fuß zu fassen, was auch an seinen mangelnden Sprachkenntnissen lag. Der Angeklagte hatte zwar noch J I4 für rund 6 Monate einen Deutschkurs besucht, spricht aber nur schlecht Deutsch. Er war auch J der Familie nicht bereit, Deutsch zu sprechen. Der Angeklagte trank mehrmals J der Woche Alkohol. Er trank sowohl J Gesellschaft als auch dann, wenn er alleine war. Teilweise konsumierte er auch größere N2 Alkohol. Wenn der Angeklagte Alkohol getrunken hatte, verfiel er häufig J eine schlechte Gemütslage und wurde dann auch leicht wütend.
13Die Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau und den Kindern war gespannt. Frau P und die älteren Kinder waren der Auffassung, der Angeklagte leiste keinen Beitrag zum Familienleben, gehe insbesondere keiner regelmäßigen Arbeit nach. Sie warfen ihm vor, stattdessen wiederholt und ohne Information der Familie länger abwesend zu sein. Sie hatten den Verdacht, daß der Angeklagte Schleusertätigkeiten nachgehe, weil ihnen einmal fremde Ausweispapiere im Besitz des Angeklagten aufgefallen waren. Außerdem mißfiel ihnen der Alkoholkonsum des Angeklagten, den sie als übermäßig ansahen. Sie warfen ihm vor, sich bei Besuchen unangemessen zu verhalten, indem er die Gastgeber oder andere Besucher angreife und Streit provoziere, was sie auch auf den Alkoholkonsum des Angeklagten zurückführten. Es kam häufig zu Streit mit Frau P, die dem Angeklagten Vorhaltungen machte. Anläßlich dieser Streitigkeiten kam es vor, daß der Angeklagte Frau P schlug.
14Die Familie entfremdete sich zunehmend von dem Angeklagten. Sie ging dem Angeklagte wegen seines unauskömmlichen Verhaltens, insbesondere dann, wenn dieser getrunken hatte, aus dem Weg. Frau P schlief nicht mit dem Angeklagten J einem Raum, sondern übernachtete gemeinsam mit ihren Kindern B und B3 J einem Schlafzimmer. Der Angeklagte schlief stattdessen regelmäßig auf einer Matratze, die zu diesem Zweck im Wohnzimmer vor den Fernseher gelegt wurde. Die übrigen Kinder zogen sich bei Anwesenheit des Angeklagten regelmäßig J ihre Kinderzimmer zurück, um dem Angeklagten zu entgehen. Frau P dachte an eine Scheidung vom Angeklagten, worüber sie auch mit ihren älteren Kindern sprach. Die Kinder bestärkten Frau P darin, sich von dem Angeklagten zu trennen und scheiden zu lassen. Frau P äußerte ihm Rahmen von Streitigkeiten mehrmals gegenüber dem Angeklagten, daß dieser sich eine andere Frau suchen und diese heiraten solle.
15Der Angeklagte ist jezidischen Glaubens.
16Er ist wie folgt vorbestraft:
17Am 29. Dezember 1999 wurde er vom Amtsgericht S, Az.: ____--, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis J Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 DM verurteilt.
18Am 19. Dezember 2000 wurde er vom Amtsgericht L, Az.: _______ wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Der Angeklagte hatte gemeinsam mit zwei weiteren, nicht bekannten Personen auf dem Gelände der Gärtnerei J H mit Eisenstangen, T4 und Fäusten auf Herrn B eingeschlagen und dessen Kopf gegen einen Lkw gestoßen. Nachdem Herr G gekommen war, traten alle drei weiterhin auf diesen ein. Herr G verlor kurzzeitig das Bewußtsein und erlitt multiple Prellungen, Hautabschürfungen und Blutergüsse an Hand, Kopf und Brustkorb. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 14. Januar 2003 wurde die Strafe erlassen.
19II.
20Im April 2003 reiste der Angeklagte für 3 Monate J den Fd, wovon er seine Familie zuvor nicht informiert hatte. Hierbei nahm er die baren Geldmittel der Familie mit. Die Familie, die anfänglich nicht wußte, wo der Angeklagte sich aufhielt, erfuhr später während der Abwesenheit des Angeklagten, daß dieser sich im Fd aufhielt. J der Nacht vom 17. Juli auf den 18. Juli 2003 kehrte der Angeklagte auf dem Luftweg zurück nach E. Am Flughafen E wurde er von einem Neffen abgeholt, bei dem er J I5 übernachtete. Von I5 aus fuhr er mit B5, einem anderen Neffen, nach I6, wo sie zwei Nächte blieben. Am 21. Juli 2003 reisten der Angeklagte und B5 nach L. Von L aus fuhren sie zunächst nach H zu Herrn N, einem Landsmann des Angeklagten. J dessen Wohnung waren verschiedene andere fdische Bz. Vom Nachmittag bis zum Abend blieben der Angeklagte und B5 J der Wohnung des Herrn N, wo man sich unterhielt und der Angeklagte aus dem Fd berichtete. Es wurde Hähnchen gereicht und Bier getrunken. Der Angeklagte trank während dieser Zeit ungefähr 4 bis 5 Flaschen mit jeweils 0,33 Litern Inhalt alkoholreduzierten Bieres. Das letzte Bier nahm er gegen 21.00 Uhr zu sich.
21Anschließend begaben sich der Angeklagte und B5 zurück nach L. Sie wurden gemeinsam mit B D von SM J dessen PKW mitgenommen. Während der Fahrt nach L dämmerte es. SM setzte den Angeklagten und B5 J einer Parkbucht vor einem J der Nähe der C-T-Straße gelegenen Musikcafe ab. Der Angeklagte sagte zu B D, der mitausgestiegen war, daß dieser und SM kurz warten sollten. Der Grund hierfür konnte nicht aufgeklärt werden. SM wollte aber nicht auf den Angeklagten warten und fuhr weiter.
22Der Angeklagte und B5 begaben sich im Anschluß zur Wohnung des Angeklagten C3. Das Haus C3 ist ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus und liegt J einer geschlossenen Häuserzeile zwischen den Häusern C-T-Straße und 16. Die Hauseingänge liegen erhöht auf Absätzen, die über Treppenaufgänge zu erreichen sind. Die Wohnung der Familie des Angeklagten, Nr. 85, lag im 2. Obergeschoss links. Die Wohnung bestand aus vier Räumen, einer Diele, einer Küche, einem Bad mit WC, einem gesondertes WC und hatte einen Balkon. Hinter der Eingangstüre befand sich eine Diele, welche gerade aus J das Wohn-/Esszimmer führte. Links von der Diele vor dem Wohn-/Esszimmer lag der Küchenraum. Vom Wohn-/Esszimmer aus führte nach links ein Flur zu den dahinter gelegenen Räumen. Zur rechten lag ein Schlafzimmer, welches Frau P nutzte und J welchem auch die Kinder B und B3 übernachteten. Dahinter folge rechts des Flurs das Zimmer der Tochter B6. Links des Flurs gegenüber dem Schlafzimmer befand sich das gesonderte WC. Gegenüber dem zur rechten des Flurs gelegenen Kinderzimmer knickte der Flur nach links ab und führte gerade aus J einen weiteren Raum, der von den Kindern B2 und B4 genutzt wurde. Vor diesem Raum lag zur linken des Flurs das Badezimmer mit WC. Auf den Balkon, der am Wohn-/Esszimmer, dem von Frau P genutzten Schlafzimmer und dem dahinter liegenden Kinderzimmer vorbeiführte, gelangte man über einen gegenüber der Wohnungseingangstüre gelegenen Zugang vom Wohn-/Esszimmer aus. J dem von Frau P genutzten Schlafzimmer standen links vom Zimmereingang ein Kleiderschrank und rechts vom Eingang zwei Nachtischschränke sowie dazwischen eine Spiegelschrankkommode. Vor dem Außenfenster mit einem geringfügigem Abstand zur Wand stand ein Doppelbett quer im Raum. Das Kopfende zeigte nach rechts und das Fußende nach links.
23Der Angeklagte und B5 betraten die Wohnung, nachdem der Angeklagte die Wohnungstüre mit seinem Schlüssel geöffnet hatte. J der Wohnung befanden sich seine Ehefrau und die Kinder B2, B6, B4, B und B3. Frau P befand sich mit den Kindern B und B3 J ihrem Schlafzimmer. Die anderen Kinder befanden sich ebenfalls J ihren Y.
24Der Angeklagte, der seine Rückkehr zuvor nicht angemeldet hatte, wollte seine Familie begrüßen und umarmen. Möglicherweise begrüßte der Angeklagte noch seine Ehefrau und die Kinder B4 und B6. Jedenfalls stellte sich dem Angeklagten dessen Sohn B2 entgegen und verweigerte eine Begrüßung. B2 erklärte dem Angeklagten, daß er J der Familie nicht mehr erwünscht sei und die Familie sowie die Wohnung verlassen solle. Die Familie hatte die mehrmonatige Abwesenheit des Angeklagten als angenehm und befreit empfunden, weil das Familienleben reibungsloser und ohne Streit verlief. Die älteren Kinder wußten um die Trennungsgedanken der Mutter. B6 und B2 hatten wiederholt mit Frau P über eine Trennung gesprochen und eine solche befürwortet. Während der letzten Monate, als der Angeklagte abwesend gewesen war, waren B6 und B2 an einem Freitag mit Frau Ym Rathaus J L gefahren, um sich dort über eine Scheidung zu informieren. Im Rathaus konnte Frau P jedoch keine Auskunft gegeben werden, weil sie gegen Dienstschluß erschienen waren und die zuständige Abteilung nicht mehr besetzt war.
25Es entwickelte sich ein Streitgespräch, welches maßgeblich zwischen dem Angeklagten und dessen Sohn B2 geführt wurde. J geringerem Umfang beteiligte sich auch B6 an dem Streit.
26Das Streitgespräch fand J dem vom Wohn- und Eßzimmer abgehenden Fluß vor den Eingängen zum Schlafzimmer der Frau P und des gesonderten WC statt. B2 stand vor dem Eingang zum gesonderten WC. Der Angeklagte stand davor J dem zum Wohn-/Esszimmer führenden Flur. Frau P stand, nachdem sie sich zwischenzeitlich auch wegen des Beiseins des B5 umgezogen hatte, J bzw. an der Türe zu ihrem Schlafzimmer. B6 stand am Ende des Flurs bei dem Eingang zu ihrem Zimmer. B5 stand bei dem Angeklagten.
27B2 erklärte dem Angeklagten, daß die Familie ihn nicht mehr wolle und forderte ihn auf, die Familie und die Wohnung zu verlassen. Er hielt dem Angeklagten unter anderem vor, daß dieser 3 Monate weggeblieben sei, ohne die Familie informiert zu haben. Der Angeklagte tue nichts für die Familie. Er gab dem Angeklagten zu verstehen, daß er und die Familie den Angeklagten als Oberhaupt und Vater nicht mehr anerkennen und ablehnen würden. Der Angeklagte hielt dagegen, er habe alles für die Familie getan und insbesondere die Familie nach Deutschland gebracht. Er könne tun, was er wolle, und habe J der Familie zu bestimmen. Er sei das Oberhaupt der Familie und der Vater des B2. B2 erklärte, daß den Angeklagten nicht mehr als seinen Vater ansehe. B6 unterstützte B2 mit gelegentlichen Äußerungen J dessen Vorhaltungen. Der Angeklagte blickte während des Streitgesprächs wiederholt zu Frau P. Er erklärte gegenüber B2, daß dieser von seiner Mutter "trainiert" worden sei und diese ihm die Vorwürfe eingeredet habe. Frau P beteiligte sich nicht aktiv an dem Streitgespräch. Sie ließ B2 aber gewähren und schritt nicht gegen dessen Vorhaltungen ein.
28Der Streit war lautstark geführt worden, wobei der Angeklagte wütend geworden war. Frau P und B2 erkannten dies. Nachdem der Streit sich über rund 15 bis 20 Minuten hingezogen hatte, versuchte Frau P, möglicherweise auch weil sie nicht wollte, daß die Nachbarn aufgrund der Lautstärke aufmerksam würden, die Beteiligten zu beruhigen und den Streit zu beenden. Sie erklärte, der Angeklagte und B2 sollten aufhören, zu streiten. Die Angelegenheit solle morgen geklärt werden. Sie wolle morgen zu diesem Zweck zum Rathaus gehen. Frau P erklärte, daß sich alle nunmehr schlafen legen sollten, und gab zu erkennen, daß sie sich J ihr Schlafzimmer zurückziehen wolle.
29B2 hatte aufgrund früherer Erfahrungen Sorge, daß der Angeklagte gegen seine Mutter P2 handgreiflich werden könnte, wenn dieser J der Wohnung verbliebe. Er erklärte, daß er nicht weg gehe und solange stehen bleibe, bis der Angeklagte gegangen sei. Frau P gab B2 freie Hand, indem sie erklärte, daß er, B2, dies machen solle, wenn er es für richtig halte. Der Angeklagte und B2 stritten noch kurze Zeit weiter, wobei der Angeklagte sich eine Zigarette anzündete.
30Spätestens jetzt entschloß sich der Angeklagte, seine Ehefrau P zu töten. Sein Entschluß beruhte darauf, daß er während des Streits wütend und zornig über die Vorhaltungen und Vorwürfe sowie die Zurückweisung durch die Familie geworden war. Außerdem fühlte er sich hierdurch verkannt und gekränkt. Ihm war spätestens zum Ende des Streits klar, daß das Verlangen zur Trennung von der Familie ernst gemeint war und von Frau P gebilligt wurde. Der Angeklagte machte Frau P für die eingetretene Situation verantwortlich und wollte diese hierfür auch bestrafen. Möglicherweise beruhte der Entschluß zur Tötung zusätzlich darauf, daß der Angeklagte J seiner Ehe und Familie dasjenige sah, was J seinem Leben bedeutsam und wichtig war, und er dieses für zerstört und verloren hielt.
31J der Absicht, Frau Y töten, ging der Angeklagte an B2 vorbei hinter Frau P J das Schlafzimmer. Er wollte die Türe hinter sich schließen, um zu verhindern, daß die Kinder Frau I2 leisten und die Tötung derselben verhindern könnten. Als B2 erkannte, daß der Angeklagte die Türe von innen schließen wollte, drückte er von außen gegen die fast geschlossene Schlafzimmertüre, um dieses zu verhindern. Er hatte aufgrund der früheren Erfahrungen, bei denen der Angeklagte aufgrund von Streitigkeiten Frau P geschlagen hatte, die Befürchtung, daß der Angeklagte ihre Mutter J seiner Wut erneut schlagen würde. Schließlich gelang es dem Angeklagten aber nach kurzer Zeit, die Türe gegen den gespürten Widerstand des B2 zuzudrücken und von innen abzuschließen.
32Im Schlafzimmer waren neben dem Angeklagten und Frau P auch die Kinder B und B3. Der Angeklagte wußte, daß diese sich dort im Bett befanden.
33Ohne daß der Angeklagte noch etwas zu Frau P sagte, schubste er Frau P, die vor dem Bett im erleuchteten Schlafzimmer stand und zu diesem Zeitpunkt keinen Angriff auf ihr Leben befürchtete, unmittelbar nach dem Eintreten J das Schlafzimmer und Abschließen der Türe auf das Bett. Danach versetzte er Frau P, die auf dem Bett saß, einen Faustschlag J das Gesicht, woraufhin Frau P aufschrie. Der Sohn B kletterte daraufhin von seiner am Fenster gelegenen Bettseite zu seiner Mutter und umarmte diese an Kopf und Hals, um diese zu schützen. Die Tochter B3 kam hinzu. Der Angeklagte, der erkannte, daß er von den Kindern beobachtet wird und diese die Mutter schützen wollen, schubste B3 zur Seite. Den Sohn B riß er aus der Umarmung der Mutter und warf ihn auf den Fußboden.
34Der Angeklagte hatte inzwischen ein mitgeführtes Klappmesser aufgeklappt. Das Messer hatte eine Länge von insgesamt ca. 19 cm, wobei die feststehende Klinge ca. 8 cm lang war. Der Griff wies drei Mulden für die Finger auf und hatte J seiner Mitte vier nebeneinander liegende Löcher. Mit diesem Klappmesser stach der Angeklagte auf Frau P mehrmals ein, um seine Absicht zur Tötung der Frau P umzusetzen. Frau P versuchte, die Stiche abzuwehren, wodurch sie mehrere Schnittverletzungen am Handrücken und linken Ringfinger der linken Hand erlitt. Ein Stich des Angeklagten gingen J den rechten Mundwinkel bis auf den Unterkieferknochen und ein weiterer tiefer Stich J den Halsbereich der Frau P, wodurch die Luftröhre und eine Halsvene der Frau P durchtrennt wurden. Drei weitere Stiche des Angeklagten führte der Angeklagte von oben J Richtung des hinteren Kopfes. Zumindest einer dieser Stiche war mit großem Kraftaufwand geführt. Er durchstieß den knöchernen Hinterhaupthöcker und beschädigte die darunter liegende harte Hirnhaut. Die Spitze des Klappmessers wurde hierbei verbogen. Ein weiterer Stich des Angeklagten traf Frau P J den Rücken, wobei ein Stich J die hintere rechte Brustkorbseite um ca. 6 bis 7 cm J das Lungengewebe hineindrang.
35Frau P, die im Verlauf des Geschehens auf den C5 vor das Bett gefallen war, verstarb unmittelbar aufgrund der Brust- J Verbindung mit der Halsstichverletzung. Aufgrund der durch den Stich J den Hals erlittenen Durchtrennung der Luftröhre und einer Halsvene kam es zum einen zu massiven Einatmung von Blut durch Frau P. Zugleich führte die durch den Stich J die hintere Brustkorbseite erlittene Lungenverletzung zu einer massiven Einblutung J die Lunge. Beide Verletzungen führten dazu, daß Frau P erstickte, wobei auch jede dieser Verletzungen für sich tödlich gewesen wäre.
36Nachdem der Angeklagte das Schlafzimmer betreten und die Tür von innen abgeschlossen hatte, war B4 aus Angst um das Wohl seiner Mutter durch das Wohnzimmer auf den Balkon und zum Fenster des Schlafzimmers der Mutter gelaufen. Zumindest B2 und B4 hörten während dessen Geschrei der Mutter sowie möglicherweise auch Schreie der ebenfalls im Schlafzimmer befindlichen Kinder B und B3 aus dem Zimmer.
37B2 lief vom Flur ebenfalls auf den Balkon zum Fenster des Schlafzimmers der Mutter. B2 nahm ein auf dem Balkon abgestelltes Kinderfahrrad seiner Schwester B3 und warf dieses durch die Scheibe des Schlafzimmers der Mutter. Er stieg durch das zerschlagene Fenster J das Schlafzimmer, wo er den Angeklagten über der am C5 liegenden Frau P gebeugt sah. B2 nahm eine größere Scherbe mit beiden Händen und stach bzw. schlug damit den Angeklagten am Rücken und am Kopf, um diesen von Frau P abzubringen. Der Angeklagte ließ daraufhin von Frau P ab und wendete sich mit dem Messer gegen B2, der auf dem Bett stand. Es kam zu einem heftigen Kampf zwischen dem Angeklagten und B2, der auf dem Bett geführt wurde. Im Verlauf des Kampfes erlangte der körperlich überlegene Angeklagte die Oberhand. Er lag über B2 und versuchte, diesen mit dem Messer zu stechen. B6, die B2 nachgefolgt war, stieg ebenfalls durch das eingeschlagene Schlafzimmerfenster J das Zimmer und versuchte, den Angeklagten von ihrem Bruder B2 wegzuziehen.
38B4 war J der Zwischenzeit zu seinem Zimmer gelaufen und alarmierte um kurz nach 23.00 Uhr die Polizei. Danach lief B4 wieder über den Balkon zum Schlafzimmerfenster zurück. B2 rief seinem Bruder B4 zu, er solle ihm eine Scherbe geben, was dieser auch tat. Mit dieser Scherbe stach bzw. schlug B2 nach dem Vater. Hierbei verletzte B2 auch seine Schwester B6, die weiterhin versuchte, den Angeklagten von B2 wegzuziehen, an der Hand. B6 sah ihren Bruder B und forderte diesen auf, die Türe aufzuschließen. B suchte den Schlüssel, der nicht mehr im Schloß steckte, auf dem C5 und fand diesen schließlich. Er schloß die Türe von innen auf.
39B5 hatte inzwischen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt die Wohnung verlassen. Der Zeuge T2, ein Nachbar der Familie B, war durch Schreie und Geräusche auf das Geschehen aufmerksam geworden. Er begab sich zur Wohnung der Familie B, deren Türe offen stand. Er betrat die Wohnung und sah den Angeklagten und B2 durch die inzwischen offene Schlafzimmertüre kämpfend auf dem Bett. Er zog den Angeklagten von B2 weg. Der Angeklagte lief daraufhin aus der Wohnung auf die T-Straße. B2 lief zunächst hinter dem Angeklagten her. Dann ging er zurück J die Küche, wo er sich mit mehreren von dort greifbaren Messern und einem Fleischklopfer bewaffnete. Mit den Messern und dem Fleischklopfer warf er im Flur nach dem Angeklagten. Schließlich lief er hinter dem Angeklagten her auf die T-Straße.
40B6 blieb im Zimmer bei der Mutter, die blutüberströmt und bäuchlings vor dem Bett auf dem C5 lag.
41Als der Angeklagte auf die T-Straße vor dem Haus lief, hatten sich dort bereits viele Leute aus den umliegenden Wohnungen und Häusern aufgrund der aus der Wohnung der Familie B zu hörenden Schreie und Geräusche versammelt. Der Angeklagte lief zunächst zu einem Nebeneingang des Hauses, wo er sich versteckte. Nachdem jemand auf ihn hinwies, ging B2 zum Angeklagten und beide gingen nochmals aufeinander los. Schließlich lief der Angeklagte zum Eingang des Hauses C-T-Straße Nr. 16. Als dem Angeklagten auf Klingeln niemand die Haustüre öffnete, setzte er sich auf den vor der Eingangstür zum Haus C befindlichen Treppenabsatz, wo er das Klappmesser ablegte. Schließlich trafen die Polizei und Rettungssanitäter ein. Der Angeklagte wurde J Gewahrsam genommen und von den Rettungssanitätern versorgt.
42B2 erlitt während des Kampfes Schnittverletzungen am Unterarm, auf der Brust und am rechten Ohr, die ihm der Angeklagte zufügte. Die Schnittverletzungen mußten teilweise genäht werden. An den Händen erlitt er durch die Scherben weitere Schnittverletzungen. B6 erlitt infolge eines Hiebs des B2 eine Schnittverletzung an der Hand. Der Angeklagte erlitt zwei Stichverletzungen am rechten oberen Rücken, zwei Hiebwunden am Kopf sowie Schnittwunden am rechten Arm und an der rechten Hand, die ihm B2 zugefügt hatte. Teilweise wurden diese Verletzungen genäht.
43Nach der Tat waren die Leiche der Frau P und deren Kleidung wie auch das gesamte Schlafzimmer der Frau P und die darin befindlichen Gegenstände blutverschmiert und blutbespritzt. Das Bett im Schlafzimmer der Frau P war mit Scherben übersäht und der Lattenrost eingebrochen. Auch J der Küche und im Hausflur war Blut verschmiert und befanden sich Blutstropfen auf dem C5.
44Eine dem zur Tatzeit voll schuldfähigen Angeklagten am 22.07.2004 um 02.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,00 Promille.
45Am 22.07.2004 erließ das Amtsgericht L, Az: ____, Haftbefehl gegen den Angeklagten, der sich seither J Untersuchungshaft befindet.
46Am 26. Februar 2004, an welchem erstmals die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten durchgeführt werden sollte, wurde der Angeklagte, als dieser J das Gerichtsgebäude geführt werden sollte, gegen 8.45 Uhr mit vier Schüssen von hinten niedergeschossen. Als Täter wurde B2 festgenommen. er befindet sich seither J Untersuchungshaft. Gegen ihn wurde zwischenzeitlich Angeklage erhoben. Der Angeklagte erlitt hierbei erhebliche Schußverletzungen. Der Angeklagte hat infolge der Schußverletzungen eine dauerhaft Querschnittslähmung.
47III.
481.
49a.
50Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hat sich der Angeklagte weitgehende entsprechend der getroffenen Feststellungen eingelassen. Nur hinsichtlich der folgenden Angaben wich er von den getroffenen Feststellungen ab: Das Verhältnis J der Familie sei gut gewesen. Die Familie sei J Deutschland gut zurecht gekommen. Er habe sich gemeinsam mit seiner Frau um die Kinder, insbesondere um deren Schulbesuch und deren Teilnahme an sportlichen Aktivitäten gekümmert. Die Kinder seien ihm hierfür immer dankbar gewesen. Seine Frau habe während der 20 Jahre währenden Ehe nie Trennungsabsichten gehegt.
51Alkohol habe er nur dann getrunken, wenn er mit Freunden zusammen gewesen sei und eine gute Stimmung geherrscht habe. Dann habe er auch schon mal mehr getrunken. Er habe nie morgens, sondern allenfalls abends und auch nur gelegentlich getrunken. Es sei auch nie zu Streit wegen seines Alkoholkonsums gekommen. Wenn er getrunken habe, sei er immer müde geworden und sofort eingeschlafen.
52Erst zuletzt sei es zu Problemen mit dem Sohn B2 gekommen, der von dessen Onkel P negativ beeinflußt worden sei. P sei später nach Deutschland gekommen und habe zeitweise J der Familie des Angeklagten gewohnt. Er habe vom Angeklagten und dessen Familie viel Geld verlangt, was diese aber nicht gehabt hätten. Nachdem sie die Zurverfügungstellung weiteren Geldes abgelehnt hätten, habe dieser B2 gegen ihn, den Angeklagten, und Frau P aufgebracht.
53Zur Sache hat der Angeklagte sich wie folgt eingelassen:
54Die Fahrt J den Fd sei mit seiner Frau P abgestimmt gewesen. Dahinter habe die Überlegung gestanden, daß die Familie je nach den Verhältnissen im Fd dorthin zurückkehre. Im übrigen hat er die Vorgeschichte der Tat bis zum Eintreffen J der Wohnung entsprechend der vorstehenden Feststellungen geschildert.
55Zu Hause angekommen, sei er von seiner Frau P2 und den kleinen Kindern freudig empfangen worden. Diese hätten ihn begrüßt und ihn geküßt. Auch n sei von diesen begrüßt worden. Seine Frau habe sich umgezogen und er selbst sei kurz zur Toilette gegangen. Als er von der Toilette zurückgekommen sei, sei B2 laut gewesen. Er habe B2 begrüßen wollen. Dieser habe aber "Stop, Stop" gesagt und sei streitlustig gewesen. B2 habe ihn herauswerfen wollen und habe geäußert, "er sei der Sohn der Spitzen". Damit habe B2 gemeint, er sei nicht mehr der Sohn des Angeklagten. Der Streit mit B2 sei für ihn, den Angeklagten, plötzlich und überraschend gekommen. Er sei hiervon stark betroffen gewesen. B2 sei unkontrolliert gewesen. Er habe versucht, B2 zu mäßigen. Dieser sei aber laut und streitlustig geblieben. B6 habe B2 hierbei unterstützt. Zwischen ihm, dem Angeklagten, und seiner Ehefrau P2 habe es keinen Streit gegeben. Auch von einer Trennung sei nicht die Rede gewesen. Seine Frau habe B2 ebenfalls mäßigen wollen und geäußert, daß er, B2, verrückt geworden sei.
56Danach habe er sich gemeinsam mit seiner Frau P2 ins Schlafzimmer zurückgezogen. Seine Frau habe die Türe wegen des vorangegangenen Streits im Flur abgeschlossen. Im Schlafzimmer hätten er und seine Frau sich begrüßt und geküßt, wie Eheleute dies täten. Auch hier habe es keinen Streit gegeben und es sei nicht von einer Trennung gesprochen worden. Er habe gesehen, daß B und B3 im Zimmer gewesen seien.
57Es habe keine Minute gedauert. Dann sei etwas von außen am Fenster gemacht worden, was er nicht beschreiben könne. Die Kinder seien vor dem Fenster des Schlafzimmers gewesen, welches ungehörig gewesen sei. Seine Ehefrau und er hätten versucht, den Vorhang zu schließen, um zu verhindern, daß die Kinder von außen hereinsähen.
58Schließlich hätten B2 und B6 die Fensterscheibe des Schlafzimmers eingeschlagen. Sie seien J das Zimmer eingedrungen und hätten ihn, den Angeklagten, und seine Ehefrau mit einer Vielzahl von Messern, die die beiden Kinder bei sich geführt hätten, angegriffen. Er, der Angeklagte, und seine Frau hätten sich mit bloßen Händen verteidigt, bis T2 gekommen sei. Er selbst habe kein Messer mit sich geführt. Er habe während des Angriffs der Kinder nur auf sich selbst geachtet und wisse nicht, wo im Raum seine Frau gewesen sei und was mit ihr geschehen sei. B2 habe ihn zweimal mit einem Messer gestochen. Auch nachdem T2 hinzugekommen sei, habe er seine Frau nicht wahrgenommen. Er wisse nicht, wie die Türe geöffnet worden sei und könne sich lediglich noch an die Frage des T2 erinnern, was geschehen sei. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sei aus dem Zimmer geflüchtet. Bei seiner Flucht habe er ein Messer mitgenommen.
59Auf der T-Straße vor dem Haupteingang seien viele Leute gewesen und er habe sich vor einem Nebeneingang hingelegt. Nachdem jemand auf ihn hingewiesen habe, habe B2 nochmals versucht, ihn anzugreifen, welches aber von T2 verhindert worden sei. Schließlich habe er am Nachbarhaus Nr. 17 geklingelt und sich hingesetzt, bis die Polizei gekommen sei. Er habe das mitgenommene Messer auf den C5 gelegt und den Polizisten umarmt.
60Vom Tod seiner Frau habe er erst durch die Polizei erfahren. Er habe dies zunächst aber nicht geglaubt.
61b.
62Die Einlassung des Angeklagten zum unmittelbaren Tatgeschehen begegnet bereits erheblichen Zweifeln, weil nach der Einlassung nicht nachzuvollziehen ist, warum B2 und B6 das Fenster zum Schlafzimmer eingeschlagen und den Angeklagte und seine Ehefrau P2 im Schlafzimmer mit einer Vielzahl von Messern angegriffen haben sollten. Ein Motiv derselben ist nicht erkennbar. Der vorangegangene Streit im Flur und der hierzu vom Angeklagten geschilderte Inhalt des Streits offenbaren einen hinreichenden Anlaß oder ein Motiv für ein derartiges Handeln der Kinder B2 und B6 nicht. Ein vorangegangener Streit, selbst wenn er heftiger geführt wurde, erscheint für sich betrachtet als Anlaß oder Motiv vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Auch wenn entsprechend der Einlassung des Angeklagten J der letzten Zeit Probleme mit dem Sohn B2 aufgetreten wären, bliebe ein Grund für einen derartig massiven Angriff nicht erkennbar. Insbesondere bliebe auch unverständlich, warum sich B6, mit der es zuvor keine Probleme gegeben haben soll, an einem derartigen Angriff des B2 beteiligen sollte. Dies gilt auch, wenn B6 ihren Bruder B2 während des Streits im Flur entsprechend der Darstellung des Angeklagten unterstützt hat. B2 hat den Angeklagten nach dessen Einlassung im Flur auch nur verbal, nicht aber tätlich angegriffen. Ein Grund, zu einem bewaffneten Angriff mit Messern überzugehen, nachdem sich der Angeklagte und seine Frau J das Schlafzimmer zurückgezogen hatten, bleibt unerfindlich. Die verbalen Angriffe des B2 richteten sich zudem gegen den Angeklagten und nicht gegen Frau P. Danach ist nicht zu verstehen, warum B2 und B6 auch Frau P derart massiv hätten angreifen sollen. Selbst dann, wenn Frau P entsprechend der Einlassung des Angeklagten Partei gegen B2 ergriffen und diesen als verrückt bezeichnet hätte, erscheint dies als Motiv oder Anlaß nicht plausibel. J diesem Zusammenhang ist auch nicht verständlich, daß er und seine Ehefrau P2 sich zuvor J das Schlafzimmer zurückgezogen hätten, um den Kindern B2 und B6 zu entfliehen, und das Schlafzimmer aufgrund des vorangegangenen Streits im Flur abgeschlossen hätten. Denn zu diesem Zeitpunkt war nur ein verbaler Streit vorangegangen. Nach dem vom Angeklagten geschilderten Inhalt des Streits bestand kein konkreter Anlaß zu der Befürchtung, daß B2 und B6 J das Zimmer folgen würden, um den Streit fortzuführen oder gar diese tätlich anzugreifen.
63Letztlich wird die Einlassung des Angeklagten, es sei ein Angriff der Kinder B2 und B6 auf ihn und seine Frau erfolgt, zur Überzeugung des Gerichts durch die erhobenen Beweise widerlegt.
642.
65a.
66Die Kammer ist davon überzeugt, daß die Tat entsprechend der getroffenen Feststellungen ablief.
67Die Zeugin B3 hat ausgesagt, der Angeklagte habe die Schlafzimmertüre abgeschlossen. Er habe Frau P, die auf dem Bett gesessen habe, zunächst eine hereingeboxt, woraufhin diese heruntergefallen sei. Frau P habe geschrieen. Zuerst sei ihr Bruder auf die Mutter gegangen, damit diese nicht so arg geschlagen würde. Sie sei auf B gegangen. Der Angeklagte habe nach dem Faustschlag sein Messer hervorgeholt und Frau P an drei Stellen gestochen. Hierbei zeigte die Zeugin mit ihrer Hand bei sich auf die Körperstellen, wo der Angeklagte Frau P gestochen habe, nämlich auf den Hals, die Brust und auf den Hinterkopf. Diese Körperstellen zeigte sie J einer nochmaligen Schilderung nochmals an. Als der Angeklagte auf Frau P eingestochen habe, habe diese nicht mehr geschrieen. Schließlich hätten ihre Geschwister das Fenster mit ihrem Fahrrad kaput geschlagen und seien hereingekommen. Ihr Bruder B2 habe den Angeklagten am Kopf geschlagen, nicht aber die Mutter. Diese habe bereits auf dem C5 gelegen und sich nicht mehr bewegt. Nachdem die Zeugin B3 insofern anfänglich aussagte, B2 habe ein Messer aus der Küche gehabt, mit welchem er den Angeklagten geschlagen habe, bekundete sie auf Nachfragen, daß B2 im Schlafzimmer eine Glasscherbe vom Fenster und kein Messer gehabt habe. Als der herausgegangen sei, habe B2 ein Messer nach dem Angeklagten nach oben geworfen. Die Türe zum Schlafzimmer sei von ihrem Bruder U geöffnet worden, nachdem dieser auf Zurufen der ebenfalls ins Zimmer gekommenen B6 diesen vom C5 genommen habe.
68Der Zeuge U hat diese Aussage J eigenen Worten J vielen Einzelheiten bestätigt. Er hat bekundet, der Angeklagte habe die Türe des Schlafzimmers von innen abgeschlossen und Frau P2, die vor dem Bett gestanden habe, auf das Bett geschubst. Anschließend habe der Angeklagte Frau P mit der Faust J das Gesicht geboxt. Er, der Zeuge, sei daraufhin auf seine Mutter geklettert und habe diese am Kopf umarmt, um diese zu schützen. Seine Schwester B3 habe dies ihm nachfolgend auch getan. Der Angeklagte habe ihn auf den C5 geworfen. Danach habe der Angeklagte Frau P mit einem Klappmesser, welches nicht groß gewesen sei, J den Hals gestochen, welche Körperstelle der Zeuge mit seinem Finger zusätzlich bei sich anzeigte. Frau P habe vor dem Messerstich noch geschrieen. Der Angeklagte habe mit Frau P im Schlafzimmer nicht mehr gesprochen. Danach sei sein Bruder B2 J das Zimmer gekommen, nachdem dieser das Fahrrad seiner kleinen Schwester gegen die Scheibe geschlagen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe Frau P bereits auf dem C5 gelegen und sich nicht mehr bewegt. B2 und B6, die ebenfalls durch das Fenster gekommen sei, hätten keine Messer gehabt. B2 habe ein Stück Scheibe genommen und dem Angeklagten damit auf den Kopf geschlagen.
69Die Aussagen dieser Zeugen sind glaubhaft.
70Bei der Würdigung dieser Aussagen hat die Kammer bedacht, daß aufgrund deren Ersetzung der Vernehmung durch die Vorführungen der Bild-Ton-Aufzeichnung deren richterlicher Vernehmung vor dem Amtsgericht L am 29.08.2003 kein unmittelbarer Eindruck von diesen erlangt wurde, und daß beide Zeugen zum Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung erst 5 Jahre (B3) bzw. 9 Jahre (U) alt waren. Andererseits ist die vorgeführte richterliche Vernehmung rund einen Monat und eine Woche nach der Tat relativ zeitnah zum Geschehen erfolgt, wodurch spätere Verfälschungen der Erinnerung der kindlichen Zeugen weniger wahrscheinlich sind. Die den Zeugen gestellten Fragen und deren Antworten einschließlich deren Reaktionen und Mimik waren J der Vorführung der Videoaufzeichnung deutlich zu erkennen. Beide Zeugen standen ersichtlich unter dem Eindruck des Geschehens, waren bedrückt und trauerten um ihre Mutter. Es fiel ihnen ersichtlich schwer, ihre Erlebnisse zu schildern. Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugen aus Abneigung gegenüber dem Angeklagten falsche Angaben gemacht hätten, bestehen nicht.
71Die Aussagen der Zeugen waren relativ sachlich und unter Berücksichtigung des kindlichen Alters der Zeugen detailliert und altersgemäß präzise. Dies spricht für die Schilderung erlebten Geschehens. Beide Zeugen haben auch zwischen den von ihnen wahrgenommenen Umstände und bloßen Vermutungen differenziert sowie angegeben, wenn sie einzelne Umstände nicht wahrgenommen haben bzw. diese nicht erinnern konnten. Lediglich hinsichtlich des Umstandes, ob B2 im Schlafzimmer ein Messer hatte, machte die Zeugin B3 wechselnde Angaben und schien die Zeugin hinsichtlich des nachfolgenden Geschehens außerhalb des Schlafzimmers eigene Wahrnehmung und später Gehörtes zu vermischen. Insoweit ist im Verlauf deren Vernehmung durch Nachfragen aber deutlich geworden, daß die Zeugin offensichtlich die Begriffe Messer und Scherbe anfänglich nicht sauber trennte und sie im Schlafzimmer bei B2 nur eine Scherbe, nicht aber ein Messer wahrgenommen hat.
72Die Schilderungen beider Zeugen stimmen hinsichtlich der handelnden Personen und des Geschehensablaufs im wesentlichen überein. Soweit Unterschiede vorhanden sind, ergeben sich hieraus mit einer Ausnahme keine Widersprüche, sondern sind die Unterschiede auf unterschiedliche Wahrnehmungen zurückzuführen und ergänzen sich die Angaben beider Zeugen. Ein Widerspruch könnte lediglich bei ihren Angaben zu dem Umstand, ob Frau P noch auf dem Bett saß, als der Angeklagte erstmals zustach, oder ob Frau P bereits nach dem Faustschlag auf den C5 fiel und der Angeklagte erst dort erstmal auf Frau P einstach, zu sehen sein. J diesem Punkt waren die Bekundungen des Zeugen U allerdings nicht eindeutig. Zunächst antwortete der Zeuge auf die Frage, ob der Messerstich schon erfolgt war, als Frau P auf dem C5 lag: "Ja. Mit dem Messer ... auf dem C5". Er erklärte auf die Frage, ob seine Mutter auf dem Bett gesessen habe, als der Angeklagte mit dem Messer gestochen habe, daß dieses nicht der Fall gewesen sei, sondern diese ja direkt auf den C5 gefallen sei. Beides würde bedeuten, daß Frau Ynächst vom Bett auf den C5 fiel und danach der Stich J den Hals erfolgte. Dies würde mit der Angabe der Zeugin B3 übereinstimmen. Andererseits erklärte der Zeuge im Rahmen späteren Nachfragens auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, daß die Mutter vom Bett auf den C5 gekommen sei: "Ja, er hatte ja das Messer. Da ist sie ja direkt hingeflogen." Dies kann dahingehend zu verstehen sein, daß der Stich J den Hals der Frau P erfolgt sei, bevor Frau P auf den C5 gefallen sei, welches den Angaben der Zeugin B3 widersprechen würde. Zunächst ist diesbezüglich aber die Möglichkeit zu beachten, ob der kindliche Zeuge die ihm zuletzt gestellte Frage mangels entsprechender Ausdrucksmöglichkeiten lediglich mißverständlich beantwortet hat. Aber auch dann, wenn J diesem Punkt von einem Widerspruch J der Aussage des Zeugen U bzw. zur Aussage der Zeugin B3 ausgegangen wird, führt dies nicht dazu, daß die Aussage des Zeugen U oder die Aussagen beider Zeugen insgesamt als unrichtig angesehen werden könnten.
73Soweit die Zeugin B3 hinsichtlich des Nachtatgeschehens außerhalb des Schlafzimmers möglicherweise eigene Wahrnehmung und später Gehörtes vermischt hat sowie aufgrund der Aussage des Zeugen U widersprüchlichen Angaben zu der Frage, wo sich Frau P befand, als ihr J den Hals gestochen wurde, ausgegangen wird, ist hinsichtlich beider Zeugen deren kindliches Alter zu beachten. Es ist nicht ungewöhnlich, daß Kinder auch im Rahmen der Schilderung erlebten Geschehens einzelne Umstände nicht richtig erinnern oder mangels entsprechender sprachlicher und intellektueller Fertigkeiten mißverständlich oder widersprüchlich darstellen. Vorliegend ist bezüglich des Aufenthaltsorts der Frau P insoweit zu berücksichtigen, daß dieser Umstand im Gesamtzusammenhang des Geschehens nicht von derart zentraler Stellung ist, daß allein aufgrund des Widerspruchs das im übrigen geschilderte Gesamtgeschehen J Frage gestellt werden müßte. Es handelt sich nur um ein einzelnes Detail im Rahmen eines äußerst dynamischen Geschehens, während alle anderen Kriterien zur Würdigung der Aussagen nach vorstehender Darstellung für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen.
74Darüber hinaus stimmt die Darstellung der Kinder U und B3 im wesentlichen mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T3 überein, auf denen die Feststellungen der Kammer zu den von Frau P erlittenen Verletzungen und der Todesursache beruhen. Der Sachverständige Dr. T3 hat unter teilweiser Demonstration an den während der Obduktion gefertigten Lichtbildern überzeugend ausgeführt, daß die Obduktion der Frau P mehrere Stich- und Schnittverletzungen ergeben habe. Die Leiche der Frau P habe mehrere Schnittverletzungen am Handrücken der linken Hand und am linken Ringfinger sowie Hämatome am linken Unterarm aufgewiesen, welche auf Abwehrhandlungen schließen ließen. Es habe eine Stichverletzungen im rechten Mundwinkel vorgelegen, deren Stichkanal bis auf den Unterkieferknochen gereicht habe. Ferner sei eine tiefe Stich-/Schnittverletzung im vorderen Halsbereich vorhanden gewesen, wobei die Luftröhre und eine Halsvene der Frau P durchtrennt gewesen seien. Am Hinterkopf habe die Leiche der Frau P eine Stich-/Schnittverletzung etwas zwei Querfinger über der Haargrenze, eine darüber liegende Schnittverletzung und eine weitere Schnittverletzung über dem Hinterhaupthöcker aufgewiesen. Die Stich-/Schnittverletzung kurz über der Haargrenze habe den knöchernen Hinterhaupthöcker durchstoßen und die darunter liegende harte Hirnhaut beschädigte. Aus dem Durchstoßen des knöchernen Hinterhaupthöckers sei zu folgern, daß der verursachende Stich mit großem Kraftaufwand geführt worden sei. Es sei ferner davon auszugehen, daß ein hierbei verwendetes Messer verbogen sei. Schließlich habe eine Stichverletzung am Rücken J die rechte Brustkorbseite vorgelegen. Der Stich sei ca. 6 bis 7 cm J das Lungengewebe hineindrungen. Aufgrund der Stich-/Schnittverletzung am Hals J Verbindung mit der Stichverletzung am rückwärtigen Brustkorb sei unmittelbar Tod der Frau P eingetreten. Infolge der bei dem Stich J den Hals erlittenen Durchtrennung der Luftröhre und einer Halsvene sei es zu einer massiven Einatmung von Blut durch Frau P gekommen. Zugleich habe die durch den Stich J die hintere Brustkorbseite erlittene Lungenverletzung zu einer massiven Einblutung J die Lunge geführt. Beide Verletzungen hätten J Verbindung miteinander zum Ersticken der geführt. Allerdings wäre jeder dieser beiden Stiche für sich tödlich gewesen, wobei die Halsstichverletzung den Tod schneller herbeigeführt habe.
75Die von der Kammer überprüften, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des der Kammer aus früheren Verfahren als sachkundigt bekannten Sachverständigen stimmen sowohl mit der Aussage der Zeugin B3 überein, die Messerstiche J den Hals und auf den Kopf angegeben hat als auch des Zeugen U, der einen Stich J den Hals bekundet hat. Soweit die Zeugin B3 ausgesagt hat, der Angeklagte habe Frau P J die Brust gestochen, beeinträchtigt dies die Glaubhaftigkeit deren Aussage nicht. Denn Frau P hat nach den Ausführungen des Sachverständige neben der Halsstich-/schnittverletzung weiter Schnittverletzungen an der linken Hand sowie Hämatome am linken Unterarm, welche auf Abwehrhandlungen schließen ließen, und eine Stichverletzung am Mund erlitten. Danach ist es recht wahrscheinlich, daß der Angeklagte das Messer zunächst J Richtung der Brust der Frau P führte, diese die Stiche aber abwehrte und sich hierbei an der Hand verletzte. Eine genaue Feststellung vermag die Kammer hierzu allerdings nicht zu treffen. Denn möglich ist auch, daß die kindliche Zeugin B3 J diesem Punkt eine fehlerhafte Erinnerung hat, oder sie den Stich des Angeklagten, der zur Verletzung am Mund führte, als Stich J Richtung der Brust wahrgenommen hat.
76Nicht festzustellen vermag die Kammer, J welcher Reihenfolge die Stiche geführt wurden und ob Frau P sich zu Beginn des Messerangriffs noch auf dem Bett befand oder schon infolge des Schlags auf den C5 gefallen war. Die Aussagen der Kinder B3 und U ergeben insoweit kein eindeutiges Bild, wozu auf obige Ausführungen Bezug genommen wird. Der Sachverständige Dr. T3 hat bekundet, daß er dies nicht beantworten und hierzu allenfalls Spekulationen anstellen könne.
77Die Aussagen der Kinder U und B3 stimmen auch hinsichtlich des weiteren Geschehens im Schlafzimmer nach der Tötung der Frau P mit den Angaben der Zeugen B2, B6, B4 und T überein, auf deren Bekundungen die Feststellungen zu diesem Geschehen ebenfalls beruhen.
78Der Zeuge B2 hat bekundet, daß die Türe zum Schlafzimmer hinter dem Angeklagten geschlossen worden sei, nachdem dieser hinter Frau P das Schlafzimmer betreten habe. Er habe noch gegen die noch nicht verschlossene Tür gedrückt, weil er infolge im Flur vorangegangenen Streits Angst gehabt habe, daß der Angeklagte Frau P schlagen würde, wie dieser dies früher bereits getan habe. Die Türe sei aber gegen seinen Widerstand zugedrückt und von innen abgeschlossen worden. Er habe von drinnen Schreie gehört und sei J der vorbeschriebenen Angst über den Balkon zum Schlafzimmerfenster gerannt. Er habe mit dem auf dem Balkon abgestellten Fahrrad die Fensterscheibe des Schlafzimmers eingeworfen und sei J das Zimmer gestiegen. Dort habe er gesehen, wie der Angeklagte über Frau P gebeugt gestanden habe, die bereits am C5 gelegen habe. Er habe mit beiden Händen eine größere Scherbe des zerstörten Schlafzimmerfensters genommen und von hinten auf den Kopf des Angeklagten eingestochen, um diesen von Frau P abzubringen. Ein Messer habe er nicht gehabt. Der Angeklagte habe sich mit dem Messer gegen ihn gewandt und es habe sich ein Kampf zwischen ihm und dem Angeklagten entwickelt. Im Verlauf des Kampfes habe der Angeklagte auf ihm gelegen. Der Angeklagte habe versucht, ich mit dem Messer zu stechen und wahrscheinlich auch getroffen. B6 sei J der Zwischenzeit hinter ihm ebenfalls durch das Fenster J das Schlafzimmer gestiegen und habe versucht, den Angeklagten von ihm wegzuziehen. Er habe sich hierdurch ein bischen befreien können. Er habe B4 am Fenster gesehen und diesen aufgefordert, ihm eine Scherbe zu geben, was B4 gemacht habe. Mit dieser Scherbe habe er nach dem Angeklagten gestochen. Schließlich sei es ihm gelungen, sich soweit zu befreien, daß er auf der Bettkante gesessen habe. Er habe eine weitere Scherbe genommen und damit nach dem Angeklagten gestochen. Er habe den Angeklagten mit der ersten Scherbe am Kopf und später auch am Gesicht getroffen. Ob er diesem auch J den Rücken gestochen habe, wisse er nicht mehr. Schließlich sei die Türe offen gewesen, wobei er nicht wisse, wie es dazu gekommen sei. Dann sei der Nachbar T erschienen, woraufhin der Angeklagte sich befreit habe und aus dem Zimmer gelaufen sei. Er habe seine Mutter auf dem C5 liegen sehen und sei hinter dem Angeklagten hergelaufen. Dann sei er nochmals zurück zu seiner Mutter gelaufen.
79Dies stimmt J vielen Einzelheiten überein mit der Aussage seiner Schwester B6, die ausgesagt hat, daß der Angeklagte J das Schlafzimmer gegangen sei und dieses abgeschlossen habe. Sie sei über den Balkon zum Schlafzimmerfenster gelaufen und durch das zerstörte Fenster J das Zimmer gestiegen. Dort habe sie ihren Bruder B2 im Kampf mit dem Angeklagten gesehen. Der Angeklagte habe über B2 gelegen und ein Messer gehabt. B2 habe mit einer Glasscherbe gekämpft, mit der er sie versehentlich verletzt habe. Sie habe versucht, den Angeklagten von B2 wegzuziehen. Messer hätten weder sie noch B2 gehabt. Sie habe ihrem Bruder B zugerufen, daß dieser die Türe aufmachen soll und schließlich sei die Türe aufgewesen. Sie wisse aber nicht, wie dies geschehen sei. Der Angeklagte sei aus dem Zimmer gelaufen und B2 hinterher. Sie sei bei ihrer Mutter geblieben, die regungslos am C5 gelegen habe. Alles sei voller Blut gewesen und sie habe einen Einstich bei der Mutter gesehen.
80Auch der Zeuge B4 hat das Geschehen J eigenen Worten und mit anderen Details geschildert, was gegen eine komplottartige Absprache der Kinder spricht. Er hat ausgesagt, der Angeklagte habe Frau P J das Zimmer geschubst und die Türe zugemacht. B2 habe noch gegen die Türe gedrückt, die aber verschlossen gewesen sei. Er habe Angst gehabt, daß der Angeklagte seine Mutter schlägt, und sei über den Balkon zum Schlafzimmerfenster gelaufen. B2 sei gekommen, habe die Scheiben mit einem Fahrrad eingeschlagen und sei J das Zimmer eingestiegen. Er, B4, sei zu seinem eigenen Zimmer gelaufen und habe die Polizei oder den Krankenwagen gerufen. Danach sei er wieder zum Schlafzimmerfenster gelaufen. Im Schlafzimmer hätten überall Scherben gelegen und sei alles voller Blut gewesen. B2 und der Angeklagte hätten miteinander gekämpft. B2 habe ihn, B4, aufgefordert, ihm eine Scherbe zu geben, welchem er nachgekommen sei. B6 sei auch im Zimmer gewesen. Diese habe U zugerufen, er solle die Türe aufmachen. Ein Messer hätten weder B2 noch B6 gehabt. Er habe auch beim Angeklagten kein Messer gesehen. Frau P habe auf dem C5 gelegen. Danach sei er zu wieder J sein Zimmer gelaufen und habe nochmals die Polizei oder den Krankenwagen gerufen. Als er zurückgekommen sei, sei die Türe zum Schlafzimmer aufgegangen. Der Nachbar T sei gekommen und der Angeklagte sei aus dem Schlafzimmer gelaufen. B6 und B2 wären bei der Mutter gewesen. Dann sei B2 ebenfalls aus dem Zimmer gelaufen.
81Auch die Aussage des hinzugeeilten Nachbarns stimmt mit den Aussagen der Kinder überein. Der Zeuge T hat bekundet, er habe um kurz nach 23.00 Uhr laute Geräusche gehört, sei auf den Balkon gegangen und habe gehört, daß die Kinder der Familie B laut waren. Er sei zu deren Wohnung heruntergelaufen, deren Tür aufgestanden habe. Die Kinder der Familie B hätten gerufen, daß der Angeklagte die Mutter umgebracht habe. Er habe die Türe zum Schlafzimmer öffnen wollen, welches ihm aber nicht gelungen sei. Später sei die Türe aufgegangen, woraufhin er gesehen habe, daß der Angeklagte und B2 auf dem Bett kämpften. Beide hätten sich gegenseitig geschlagen und er habe den Eindruck gehabt, daß beide sich gegenseitig töten könnten. Es könne sein, daß der Angeklagte etwas J den Händen gehalten habe und glaube, daß B2 eine Glasscherbe J der Hand gehabt habe. Er wisse aber nicht mehr, was er genau gesehen habe. Auf dem C5 des Zimmers, welches voller Blut gewesen sei, habe eine Person mit dem Gesicht nach unten gelegen. Er habe die Stimme des Mädchens gehört, die gesagt habe, "Hilfe, bring uns weg von ihm", womit der Angeklagte gemeint gewesen sei. Er habe die Hände des Angeklagten gefaßt und diesen von B2 heruntergebracht. Er habe nicht mit dem Angeklagten gesprochen. Der Angeklagte habe das Zimmer dann verlassen.
82Die vorstehenden Aussagen der Zeugen B2, B6, B4 und T sind glaubhaft. Die Aussagen stehen im Einklang miteinander und ergänzen sich gegenseitig. Zwar war während der Aussagen der Zeugen B2, B6 und B4 deutlich, daß diese Groll gegen den Angeklagten hegten, der - seine Täterschaft unterstellt - bei B2 so groß gewesen sein könnte, daß er deshalb seinen Vater am 26.02.2004 niedergeschossen hat. Ebenso hat die Kammer bei der Würdigung deren Aussagen berücksichtigt, daß die Zeugen B2 und B6 vom Angeklagten bezichtigt werden, ihn und seine Ehefrau angegriffen zu haben. Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen sind aber nicht geboten. Die Aussagen stimmten mit den Angaben der Kinder U und B3 überein, die diese im Rahmen deren richterlicher Vernehmung gemacht haben, deren Ton-Bildaufzeichnung vorgeführt wurde. Ferner haben die Zeugen konkret und differenziert ausgesagt, wobei sie sich erkennbar auf die Wiedergabe dessen beschränkt haben, was sie selbst wahrgenommen haben und woran sie sich erinnern konnten. Soweit sie Vermutungen äußerten, machten sie dies kenntlich. Der Zeuge T steht außerhalb der Familie und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, daß die von ihm angegebenen Umstände unrichtig wären.
83b.
84Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte das J den Feststellungen beschriebenen Klappmesser, welches später vor dem Eingang zum Haus C4 lag, vor der Tat mit sich führte und die Tötung der Frau P mit diesem Messer ausgeführt hat.
85Zwar können aufgrund des verlesenen Gutachtens des Landeskriminalamtes vom 22.10.2003 über die molekulargenetische Untersuchung der auf den Messern und Scherben gefundenen Blutspuren keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, mit welchem Messer Frau P erstochen wurde. Keine der untersuchten Blutanhaftungen konnte Frau Ygeordnet werden.
86Der Angeklagte führte zum Ende des Gesamtgeschehens jedoch das J den Feststellungen beschriebene Klappmesser bei sich und legte dieses bei seiner Festnahme auf dem Treppenabsatz vor dem Eingang zum Haus C4 ab. Der Angeklagte räumte ein, zum Schluß ein Messer bei sich geführt und dort abgelegt zu haben. Der Zeugen I bestätigte dies. Nach den J Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 98 und 100 der Lichtbildmappe zum Außentatort lag vor dem Hauseingang C das beschriebene Klappmesser. Der Zeugen C3 bestätigte glaubhaft, daß vor dem Hauseingang C4 ein Klappmesser gelegen habe, und die J Augenschein genommenen Lichtbilder dieses Messer zeigten.
87Die Kammer hat Lichtbilder der J der Küche, im Hausflur und vor dem Gebäudekomplex aufgefundenen Messer aus den Lichtbildmappen zum Innentatort und zum Außentatort sowie aus dem molekulargenetischen Gutachtens des Landeskriminalamtes vom 22.10.2003 J Augenschein genommen und den Zeugen vorgehalten. Der Zeuge B2 sagte aus, das Messer, daß der Angeklagte verwendet habe, nicht gesehen zu haben. Alle gezeigten Messer mit Ausnahme des Klappmessers - welches vor dem Hauseingang C gefunden wurde - stammten aus der Küche. Das Klappmesser habe er jedoch noch nie gesehen. Der Zeuge B4 gab an, bei dem Angeklagten kein Messer gesehen zu haben. Von den gezeigten Messern erkenne er einige aus der Küche wieder. Das - vorbezeichnete - Klappmesser habe er hingegen noch nie gesehen. Beide Aussagen sprechen dafür, daß das betreffende Klappmesser vorher nicht zu den Küchenmessern der Familie P gehörte.
88Auf den Lichtbildern ist ferner erkennbar, daß die Spitze des Klappmesser, nicht aber eines der anderen aufgefundenen Messer verbogen ist. Zugleich hat der Sachverständige Dr. T3 überzeugend ausgeführt, daß der Stich J den Hinterkopf, der den knöchernen Hinterhaupthöcker durchstoßen hat, mit großer Wucht geführt worden sein muß. Es sei wahrscheinlich, daß die Spitze eines hierbei verwendeten Messers verbogen sei. Auch dies spricht dafür, daß das bei dem Angeklagten vor dem Hauseingang C aufgefundene Klappmesser die Tatwaffe war.
89Letztlich spricht dafür auch die Aussage des Zeugen U, der geschildert hat, der Angeklagte habe ein Klappmesser hervorgeholt, wobei er zur näheren Beschreibung des Begriffs Klappmesser ergänzend angab, daß man das Messer aufklappen müsse.
90J der Zusammenfassung lassen die vorstehenden Aussagen J Verbindung mit den Lichtbildern der Messer den sicheren Schluß zu, daß der Angeklagte das J den Feststellungen beschriebene Klappmesser mitgeführt hat und auf Frau P mit diesem Messer eingestochen hat.
91c.
92Die zum Familienleben vor der Tat und zum Geschehen vor der Tötung im Schlafzimmer festgestellten Tatsachen stehen zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen B2, B6 und B4 sowie der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes Nr. 158 aus der Lichtbildmappe zum Innentatort fest.
93Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, daß sich das Familienleben mit dem Angeklagten vor der Tat schwierig gestaltet habe. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten sei sowohl die Beziehung zu Frau P als auch zu den Kindern gespannt gewesen. Der Angeklagte habe regelmäßig Alkohol getrunken, was die Familie als übermäßig angesehen habe. Es habe oft Streit mit Frau P gegeben und der Angeklagte habe Frau P wiederholt geschlagen.
94Der Zeuge B2 hat hierzu weiter ausgesagt, Frau P und die älteren Kinder seien der Auffassung gewesen, der Angeklagte leiste keinen Beitrag zum Familienleben, insbesondere durch Ausübung einer regelmäßigen Arbeit. Sie hätten den Verdacht gehabt, daß der Angeklagte Schleusertätigkeiten nachgehe, weil ihnen einmal fremde Ausweispapiere im Besitz des Angeklagten aufgefallen seien, und dieser wiederholt und ohne Information der Familie vorübergehend abwesend gewesen sei. Der Angeklagte habe mehrmals J der Woche abends Alkohol getrunken. Er sei dann regelmäßig J eine schlechte Gemütslage verfallen und leicht wütend geworden. Außerdem habe der Angeklagte sich bei Besuchen unangemessen verhalten, indem er die Gastgeber oder andere Besucher angegriffen und Streit provoziert habe, was sie auch auf dessen Alkoholkonsum zurückgeführt hätten. Zum Streit mit Frau P sei es gekommen, weil diese dem Angeklagten wegen des vorbeschriebenen Verhaltens Vorhaltungen gemacht habe oder weil der Angeklagte infolge Alkoholkonsums wütend gewesen sei. Die Familie sei dem Angeklagten, insbesondere dann, wenn dieser getrunken gehabt habe, aus dem Weg gegangen. Frau P habe nicht mit dem Angeklagten J einem Raum geschlafen, sondern J ihrem Schlafzimmer gemeinsam mit ihren Kindern B und B3 übernachtet. Der Angeklagte habe stattdessen regelmäßig auf einer Matratze geschlafen, die zu diesem Zweck im Wohnzimmer vor den Fernseher gelegt worden sei. Die Kinder hätten sich bei Anwesenheit des Angeklagten regelmäßig J ihre Kinderzimmer zurückgezogen, um dem Angeklagten zu entgehen. Frau P habe an eine Scheidung vom Angeklagten gedacht und darüber auch mit B6 und ihm, B2, gesprochen. Sie hätten Frau P bestärkt, sich von dem Angeklagten zu trennen und sich scheiden zu lassen. Kurz bevor der Angeklagte aus dem Fd zurückgekommen sei, sei er mit B6 und seiner Mutter zum Rathaus J L gefahren, wo sich seine Mutter wegen einer Scheidung hätte informieren wollen. Er habe auf B6 und seine Mutter im Auto gewartet. Gegenüber dem Angeklagten habe Frau P nie direkt von einer Scheidung gesprochen. Im Rahmen von Streitigkeiten habe sie allerdings mehrmals gegenüber dem Angeklagten geäußert, daß dieser sich eine andere Frau suchen und diese heiraten solle. Um die Kinder und deren Erziehung, insbesondere deren Schulbesuch und Ausbildung habe sich Frau P und nicht der Angeklagte gekümmert.
95Die Zeugin B6 hat J Übereinstimmung zum Zeugen B2 hierzu ausgesagt, daß der Angeklagte sich nicht um die Kinder gekümmert habe. Er habe es abgelehnt, wenn J der Familie deutsch gesprochen worden sei. Er sei häufig abwesend gewesen. Frau P habe häufiger mit B2 und ihr, B6, über eine Trennung vom Angeklagten gesprochen, dies aber letztlich nie umgesetzt. Sie sei nur einmal kurz vor der Rückkehr des Angeklagten aus dem Fd mit B2 und ihr zum Rathaus J L gefahren, um sich über eine Scheidung zu informieren. Dort hätten ihre Mutter und sie aber keine Auskunft mehr erhalten, weil es Freitag gegen Dienstschluß gewesen und die zuständige Abteilung nicht mehr besetzt gewesen sei.
96Die Zeugen B2, B6 und B4 haben ferner übereinstimmend bekundet, daß der Angeklagte J den Fd gereist sei, ohne die Familie vorher zu informieren, wobei der Angeklagte weiter angab, daß der Angeklagte das Bargeld der Familie bei seiner Abreise mitgenommen habe. Die Familie habe erst im Verlauf dessen Abwesenheit erfahren, daß dieser sich im Fd aufhalte. Während der Zeit der Abwesenheit des Angeklagten habe sich das Familienleben harmonisch gestaltet.
97Die Zeugen B2, B6 und B4 bekundeten ferner übereinstimmend, der Angeklagte sei am späten abend des 21.07.2003 unerwartet und ohne vorherige Anmeldung J Begleitung des B5 zurückgekommen. B2 habe sich dem Angeklagten entgegengestellt und es sei zwischen diesen im Flur vor dem Schlafzimmer der Frau P ein Streitgespräch entbrannt. Frau P habe während dessen J der Tür zum Schlafzimmer gestanden.
98Der Zeuge B2 schilderte den Ablauf und den Inhalt des Streits entsprechend der getroffenen Feststellungen. Er habe während dessen bei dem gesonderten WC gegenüber dem Schlafzimmereingang vor dem Angeklagten gestanden, der J dem zum Wohnzimmer führenden Flurbereich gestanden habe. Bei dem Angeklagten habe B5 gestanden. Der Angeklagte sei zunächst überrascht gewesen, weil er sich vorher immer durchgesetzt und bestimmt habe. Ihm, B2, sei klar gewesen, daß Frau P mit dem Begriff des Rathauses die Scheidung gemeint habe. Ob der Angeklagte deren Äußerung gleichermaßen verstanden habe, könne er nicht sagen. Jedenfalls habe er dem Angeklagten deutlich gemacht, daß er J der Familie nicht mehr erwünscht sei, wobei Frau P ihn habe gewähren lassen. Der Angeklagte habe im Verlauf des Streits wiederholt zu Frau P geblickt, wenn er diesem Verhaltungen gemacht habe. Der Angeklagte habe ihm gesagt, er sei von der Mutter "trainiert" worden und diese habe ihm die Vorwürfe eingeredet. Der Angeklagte sei im Verlauf des Streits wütend geworden, habe sich aber, nicht anders als sonst verhalten, wenn er wütend gewesen sei. Dies habe sich auch nach der Äußerung der Mutter, sie werde morgen zum Rathaus gehen und deren Äußerung, er solle stehen bleiben, bis der Angeklagte gegangen sei, wenn er dies für richtig halte, nicht erkennbar geändert. Mit letztgenannter Äußerung habe Frau P seine Ankündigung unterstützt und gebilligt. Sie sei nicht J dem Sinne gemeint gewesen, daß es ihr egal seie, was er tue. Danach habe sich der Streit mit dem Angeklagten noch kurz fortgesetzt, der sich dabei eine Zigarette angezündet habe. Die Zeugen B6 hat hiermit übereinstimmend ausgesagt, B2 habe dem Angeklagten gesagt, daß die Familie ihn nicht mehr wolle und er gehen solle. Der Angeklagte habe erwidert, der Vater zu sein. Er könne bestimmen und machen, was er wolle. Er habe die Familie nach Deutschland gebracht. Der Angeklagte sei während des Streites wütend gewesen. Frau P habe gesagt, sie sollten aufhören zu diskutieren. Es sei dabei auch um Trennung gegangen. Ob die Mutter den Begriff des Rathauses verwendet habe, könne sie nicht mehr erinnern. Sie könne auch nicht mehr sagen, ob der Angeklagte Frau P sofort nach deren Äußerung J das Zimmer gedrückt hat oder erst nach der weiteren Äußerung des B2. Sie selbst habe den Eindruck gehabt, daß der Angeklagte ihre Mutter für die Situation verantwortlich mache. Während des Streits habe sie im Flur vor ihrem Zimmer gestanden.
99Der Zeuge B4 hat ebenso bestätigt, daß B2 dem Angeklagten gesagt habe, dieser solle gehen. Entweder gehe er oder die Familie. B2 habe sich getraut, dem Vater alles zu sagen und diesem vorgehalten, drei Monate weg gewesen zu sein und zu tun, als sei nichts gewesen. Der Angeklagte habe erklärt, es sei sein Haus, er könne gehen, wann er will und dies brauche B2 nicht zu interessieren. Er sei der Vater. Der Angeklagte sei sauer gewesen. Frau P habe schließlich gesagt, sie sollten still sein. Sie würde morgen zum Rathaus gehen und das klären. Damit habe sie gemeint, sich vom Angeklagten zu trennen.
100Auch die diesbezüglichen Angaben der Zeugen sind glaubhaft.
101Zwar war bei allen Zeugen ein Groll gegen den Angeklagten zu erkennen und ist zu berücksichtigen, daß die Zeugen B2 und B6 vom Angeklagten bezichtigt werden, ihn und die Mutter angegriffen zu haben. Alle drei Zeugen haben jedoch detaillierte Angaben gemacht und angegeben, wenn sie einzelne Umstände nicht erinnern konnten oder diese nicht wahrgenommen haben. Ihre Aussagen stehen J wesentlichen Bereichen im Einklang. Insbesondere stimmen die Aussagen der Zeugen B6 und B4 mit derjenigen des u überein, im Rahmen dessen Vernehmung keinerlei überschießende Belastungstendenzen erkennbar geworden ist. Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen B2, der Angeklagte habe sich noch kurz bevor er ins Schlafzimmer gegangen sei, eine Zigarette angezündet, spricht zudem das J Augenschein genommene Lichtbild Nr. 158 der Lichtbildmappe zum Innentatort. Auf diesem Bild ist deutlich eine angerauchte Zigarette zu erkennen, die auf dem Bettbezug zwischen Scherben liegt. Die Zeugen haben bei ihren Aussagen zum Geschehen im Flur bei inhaltlichem Gleichklang unterschiedliche Formulierungen gewählt und die Aussagen weisen auch eine Reihe unterschiedlicher Details auf, die sich nicht widersprechen, sondern zu einem einheitlichen Geschehen J Einklang bringen lassen. Die spricht ebenso für die Wiedergabe erlebten Geschehens. Letztlich spricht für wahrheitsgemäße Angaben der Zeugen zu dem vorstehenden Komplex auch, daß sich ihre Angaben zu dem späteren Geschehen im Schlafzimmer nach obigen Ausführungen mit den vorgeführten Aussagen der Kinder U und B3 sowie den Angaben des Zeugen T decken.
102d.
103Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte die Absicht hatte, Frau Y töten, wobei er den Entschluß zu deren Tötung spätestens faßte, unmittelbar bevor er J das Zimmer hineinging.
104Der Wille des Angeklagten, Frau Y töten, ergibt sich bereits ohne Zweifel aus der Anzahl und Art der Messerstiche. Diese sprechen zudem dafür, daß der Angeklagte mit der Absicht zur Tötung handelte. Der Angeklagte versetzte Frau P sechs Messerstiche, die diese am Hals, im Mundwinkel, drei Mal am Hinterkopf und J den rückwärtigen Brustkorb trafen. Zumindest ein Stich J den Hinterkopf war mit großer Heftigkeit geführt. Es liegt auf der Hand, daß Stiche J diese Körperregionen der Frau P tödliche Folgen auslösen würden. Für die Absicht zur Tötung sprechen auch die Bekundungen des Zeugen B2, wonach der Angeklagte sich erst von Frau P abgewandte, als der Zeuge dem Angeklagten mit einer Scherbe am Kopf stach.
105Das Geschehen lief ab dem Moment, J dem der Angeklagte das Schlafzimmer betrat, J einem fortlaufend und ohne zeitliche Zäsur ab. Diese Dynamik spricht dafür, daß der Angeklagte bereits bei Betreten des Zimmers die Absicht hatte, Frau Y töten. Dafür spricht auch, daß vor der Tötung im Schlafzimmer kein Gespräch oder Streit mehr zwischen Frau P und dem Angeklagten im Schlafzimmer stattfand. Dies wird durch den Umstand untermauert, daß der Angeklagte die Türe gegen den Widerstand des B2 zugedrückt und verschlossen hat. Dies läßt darauf schließen, daß der Angeklagte verhindern wollte, daß er von den Kindern gestört wird. Endlich spricht hierfür der Umstand, daß der Angeklagte, nachdem er Frau P niedergeschlagen und bevor er mit dem Messer zustach, die Kinder B und B3 zur Seite stieß, die versuchten, die Mutter zu schützen. Dies läßt darauf schließen, daß der Angeklagte zur Tötung der Frau P fest entschlossen war und sich nicht abbringen lassen wollte. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte den Entschluß zur Tötung der Frau P erst später im Schlafzimmer faßte, sind nicht gegeben. Insbesondere ist kein Umstand oder Anlaß ersichtlich, warum der Angeklagte einen zunächst nicht vorhandenen Tötungsentschluß im Schlafzimmer doch noch gefaßt haben sollte. Aus dem Zusammenhang der geschilderten Umstände ist der sichere Schluß zu ziehen, daß der Angeklagte bereits bei Betreten des Schlafzimmers die feste Absicht hatte, Frau Y töten.
106Soweit von dem Nebenkläger P im X-Weg des Hilfsbeweisantrages beantragt worden ist, B5 und Frau als Zeugen zu vernehmen, war dem nicht nachzukommen. Auch wenn Frau die unter Beweis gestellten Aussagen des n bestätigt, ließen sich hieraus keine weiteren bedeutsamen Erkenntnisse gewinnen. Zum einen ließe sich aus der Äußerung des B5 nicht der Rückschluß ziehen, daß der Angeklagte auch für die Tötung der Frau des B5 verantwortlich ist. Zum anderen ließe sich nach obigen Ausführungen aus einer dahingehenden Täterschaft nicht darauf schließen, daß der Angeklagte dies auch vorliegend von vornherein beabsichtigte. Der Zeuge B5 ist mit unbekanntem Aufenthalt untergetaucht und unerreichbar (§ 244 Abs. 3 StPO). Außerdem ist der Beweisantritt nur für den Fall einer - hier nicht eingetretenen - Bedingung gestellt worden.
107Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte den Entschluß zur Tötung der Frau P faßte und umsetzte, weil er wütend und zornig über die Vorhaltungen und Vorwürfe sowie die Zurückweisung durch die Familie war, und seine Wut und sein Zorn sich auch gegen Frau P richteten. Die Zeugen B2 und B6 haben übereinstimmend geschildert, daß der Angeklagte ihnen während des Streits im Flur wütend erschienen sei. Nach dem Eindruck des Zeugen B4 war der Angeklagte "sauer". Für eine dahingehende, aufgebrachte Gefühlslage des Angeklagten spricht ferner, daß der Streit auch vom Angeklagten lautstark geführt wurde. Sie läßt sich ebenso mit dem Inhalt und dem Ablauf des Streitgesprächs im Flur J Einklang bringen. Hiernach hatte B2 dem Angeklagten nämlich Vorhaltungen und Vorwürfe gemacht, dem Angeklagten eröffnet, daß die Familie ihn ablehne und nicht mehr wolle, sowie damit die Aufforderung an den Angeklagten verbunden, die Wohnung und die Familie zu verlassen. Zugleich ist aus dem Umstand, daß der Angeklagte auf seine Stellung als Oberhaupt der Familie und Vater des B2 verwies, zu folgern, daß der Angeklagte die Vorhaltungen, Vorwürfe und das Verlangen, die Wohnung und die Familie zu verlassen, aus seinem Rollenverständnis heraus als unangemessen und ungehörig ansah. Er erwartete stattdessen Respekt und Gehorsam von B2 und der Familie. Hinzu kommt, daß aus den weiteren Umständen zu folgern ist, daß dem Angeklagten spätestens zum Ende des Streits klar war, daß die offenbarte Ablehnung und das J der Aufforderung, die Wohnung und die Familie zu verlassen, liegende Verlangen zur Trennung von der Familie ernst gemeint war und von Frau P geteilt wurde, wofür er diese verantwortlich machte. Die Kammer vermag zwar nicht festzustellen, daß der Angeklagte die Äußerung der Frau P, sie werde morgen zum Rathaus gehen, dahingehend verstanden hat, daß Frau P sich scheiden lassen wolle. Die Zeugen konnten nicht bestätigen, daß dem Angeklagten die Bedeutung dieses Ausdrucks als Synonym für die Scheidung bekannt gewesen sei. Dennoch hatte Frau P weder ihrem Sohn B2 noch ihrer Tochter B6, die B2 durch gelegentliche Äußerungen unterstützt hatte, während des Streitgesprächs J irgendeiner Weise widersprochen. Sie hatte beide zunächst gewähren lassen und zuletzt auch B2 hinsichtlich dessen Ankündigung, das Verlassen der Wohnung durch den Angeklagten sicherzustellen, freie Hand gegeben. Zudem waren dem Angeklagten die früheren Äußerungen der Frau P erinnerlich, er solle sich eine andere Frau suchen. Der Umstand, daß der Angeklagte während des Streits mehrfach zu Frau P blickte und gegenüber u äußerte, seine Mutter habe ihm dies eingeredet und ihn "trainiert", läßt zum einen den Schluß zu, daß der Angeklagte Frau P als Urheberin der Vorwürfe und des Verlangens, die Wohnung und die Familie zu verlassen, sah und diese für die Situation verantwortlich machte. Zum anderen ist zu folgern, daß der Angeklagte bereits die Passivität der Frau P als Unterstützung des B2 und der B6, aufgefaßt hat. Jedenfalls war dem Angeklagten spätestens ab dem Moment, als Frau P ihrem Sohn B2 J dessen Bestreben freie Hand gab, die Herausweisung des Angeklagten aus der Wohnung und der Familie durchzusetzen, klar, daß Frau P die Forderungen der Kinder und den Willen zur Trennung der Familie von ihm, dem Angeklagten, billigte. Für den Umstand, daß der Angeklagte Frau P für die eingetretene Situation verantwortlich machte und seine Wut und seinen Zorn gegen Frau P richtete, spricht nicht zuletzt auch, daß der Angeklagte schließlich nicht B2 und B6, sondern Frau P angriff, die selber keine Vorwürfe ausdrücklich geäußert hatte. Endlich ist aus dem zeitlichen Ablauf, wonach der Angeklagte sich aus dem unmittelbaren Streit heraus zur Tötung der Frau P entschloß und hierzu ansetzte, zu schließen, daß die Gefühle der Wut und des Zorn den Angeklagten zu und bei der Tötung der Frau P angetrieben haben.
108Ferner ist aus den Äußerungen des Angeklagten während des Streits sicher zu schließen, daß der Angeklagte den Entschluß zur Tötung faßte und umsetzte, weil er sich verkannt fühlte und gekränkt war. Der Angeklagte berief sich während des Streits neben seiner Stellung als Oberhaupt der Familie und Vater auf seine Verdienste für die Familie. Er habe alles für die Familie getan und diese nach Deutschland gebracht. Dies läßt den Schluß zu, daß der Angeklagte von sich und seiner Stellung J der Familie ein Bild hatte, zu dem die Vorhaltungen und Vorwürfe sowie die Aufforderung, die Wohnung und die Familie zu verlassen, nicht paßten. Seine Äußerungen lassen darauf schließen, daß er neben Gehorsam und Respekt J seiner Rolle als Vater und Oberhaupt der Familie auch Anerkennung J dieser Rolle und für seine Verdienste um die Familie erwartete. Diese Erwartungshaltung läßt J Verbindung mit der wütenden und zornigen Reaktion folgern, daß der Angeklagte die J den Vorhaltungen und Vorwürfen sowie dem Verlangen nach Trennung liegende Versagung der Anerkennung als Verkennung seiner Person und als Kränkung empfand und hierdurch mit J seinem Handeln bestimmt wurde. Aus den bereits dargestellten Gründen ist ferner davon auszugehen, daß der Angeklagte für die Verkennung seiner Person und die Kränkung Frau P verantwortlich machte. Auch insoweit ist aus dem zeitlichen Ablauf zu folgern, daß der Angeklagte zu und bei der Tötung von den Gefühlen der Verkennung und Kränkung angetrieben wurde.
109Letztlich ist aus der Verbindung der Umstände, daß der Angeklagte sich gekränkt fühlte und sich zur Tötung von Frau P entschloß, weil er für die Situation verantwortlich machte, zu schließen, daß der Angeklagte Frau P für die eingetretene Situation und die erlittene Kränkung bestrafen wollte.
110Nicht auszuschließen vermag die Kammer, daß der Angeklagte Frau Ydem tötete, weil er J seiner Ehe und Familie dasjenige sah, was J seinem Leben bedeutsam und wichtig war, und er dieses für zerstört und verloren hielt. Nach vorstehenden Ausführungen war dem Angeklagten klar, daß zumindest die Kinder B2 und B6 ihn ablehnten und die Trennung von ihm verlangten, wobei Frau P dieses Verlangen billigte. Die Kammer vermag jedoch keine sicheren Schlüsse zu der Frage zu ziehen, welche Bedeutung die Ehe und die Familie nach seinen Vorstellungen J seinem Leben einnahmen. Umstände, die sicheren Aufschluß zu dieser Frage geben könnten, sind nicht zu erkennen.
111Nicht festzustellen vermag die Kammer ferner, ob und welcher der vorgenannten Handlungsantriebe bei der Tat im Vordergrund stand und maßgebend war. Auch insoweit lassen die aufklärbaren Umstände keinen sicheren Rückschluß zu.
112e.
113Die Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Feststellungen zum Geschehen, nachdem der Angeklagte das Schlafzimmer verlassen hatte, beruht auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen B2, B4, T und I sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der Küche, vom Flur und vom Bereich vor dem Gebäudekomplex C-T-Straße aus den Lichtbildmappen zum Innen- und Außentatort
114Der Zeuge B2 hat J Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten bekundet er sei nach dem Geschehen im Schlafzimmer hinter dem Angeklagten hergelaufen. Er sei auf den Angeklagten wütend gewesen, nachdem er seine Mutter am C5 habe liegen sehen. J seiner Wut habe er sich Messer J der Küche geholt, die er dem Angeklagten im Flur hinterhergeworfen habe. Der Zeuge B4 hat ebenfalls bekundet, daß der Zeuge B2 den Angeklagten, nach dem dieser das Zimmer verlassen habe, gefolgt sei. Anschließend hätten J der Küche alle Schränke und Schubladen aufgestanden. Die Küchenmesser seien nicht mehr J den Schubladen gewesen. Diese Angaben decken sich mit den J Augenschein genommenen Lichtbildern der Küche und des Hausflures. Auf diesen Lichtbildern ist zu erkennen, daß die Schubladen J der Küche auf- und teilweise herausgezogen waren. Auf den Stufen und Absätzen im Hausflur lagen verschiedene Messer und ein Fleischklopfer, wobei die Zeugen B2 und B4 nach den vorstehend wiedergegebenen Aussagen bestätigten, daß es sich hierbei um Messer aus der Küche der Familie P gehandelt habe. Dies bestätigten sie auch hinsichtlich des Fleischklopfers.
115Der Zeuge T bestätigte die Einlassung des Angeklagten, nach dem Verlassen des Hauses zunächst zu einem Seiteneingang des Hauses gegangen zu sein, wobei der Zeuge vom Kellerausgang sprach. Der Zeuge T bekundete glaubhaft weiter, daß B2 zum Angeklagten gegangen und beide nochmals aufeinander losgegangen seien. Er habe die Hände des Isa festgehalten. Dies bestätigt die Einlassung des Angeklagten insoweit, als sich der Konflikt zwischen dem Angeklagten und B2 außerhalb des Hauses noch fortsetzte, nicht aber einen einseitigen Angriff des B2. Auf den vor dem Gebäudekomplex aufgenommenen Lichtbildern waren verschiedene Messer und Blutspuren vor dem Gebäude liegend erkennbar.
116Letztlich hat der Zeuge I übereinstimmend mit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten glaubhaft bekundet, er sei nach Alarmierung der Polizei gegen 23.07 Uhr mit dem ersten Funkstreifenwagen eingetroffen. Vor Ort habe der Angeklagte auf dem Treppenabsatz zum Eingang des Hauses auf der C-T-Straße gesessen, wo später ein Messer gelegen habe. Der Angeklagte habe Blut über dem Auge gehabt und sei die Treppe heruntergewankt. Es sei ihm erschienen, als wenn der Angeklagte das Gleichgewicht zu verlieren drohe und er habe diesen gestützt. Dann habe sich gezeigt, daß der Angeklagte am Rücken verletzt war, woraufhin er von eingetroffenen Rettungssanitätern behandelt worden sei.
117e.
118Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 23.07.2003 und der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts L vom 19.12.2000, Az: _________________.
119Die Feststellungen zu den Örtlichkeiten J der Wohnung beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Grundrißzeichnung der Wohnung sowie der damit übereinstimmenden Schilderungen der Kinder.
120Die weiteren Feststellungen zur Situation nach der Tat J der Wohnung, im Hausflur sowie vor dem Gebäudekomplex C-T-Straße beruhen auf den Aussagen der Zeugen B6, B4, T, F und K C3 sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus den Lichtbildmappen zum Innen- und Außentatort.
121Auf den Lichtbildern ist insbesondere zu erkennen, daß die Leiche der Frau P sowie das gesamte Schlafzimmer blutbefleckt und blutbespritzt waren. Das Bett und der C5 neben der Leiche der Frau P waren mit Scherben übersäht. Der Lattenrost des Bettes war eingebrochen. Die Zeugen haben bestätigt, daß die Lichtbilder den Zustand J der Wohnung, im Hausflur und vor dem Gebäudekomplex wiedergeben.
122Soweit die Leiche der Frau P auf dem Rücken liegend abgelichtet ist und daneben Gummihandschuhe erkennbar sind, ist die Kammer sicher, daß dies auf die Bemühungen zur Hilfeleistung und Rettung derselben zurückzuführen ist. Die Zeugin B6 hat glaubhaft angegeben, nach dem Geschehen bei der Mutter geblieben zu sein und sich um diese gekümmert zu haben. Der Zeuge C3 hat glaubhaft angegeben, daß sich auch der Rettungsdienst um Frau P gekümmert habe. Diese Angaben legen es nahe, daß Frau Yr Hilfeleistung auf den Rücken gedreht wurde und die Gummihandschuhe vom Rettungsdienst verwandt sowie später zurückgelassen wurden.
123f.
124Das Gericht ist aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q sowie der Verlesung des Blutalkoholgutachtens des Labors Dr. L2 und Partner J I3 vom 23.07.2003 davon überzeugt, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig war. Er war J der M, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
125Auszuschließen ist zunächst, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat infolge des vor der Tat genossenen Alkohols J seiner Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und Steuerung eingeschränkt war. Der Angeklagte hat nach seiner Einlassung zwar über den Nachmittag verteilt bis zu fünf Flaschen mit jeweils 0,33 Liter Inhalt alkoholreduzierten Bieres konsumiert, wobei er das letzte Bier gegen ca. 21.00 Uhr trank, sich aber nicht hierduch beeinflußt gefühlt. Eine bei dem Angeklagten am 22. Juli 2003 gegen 2.00 Uhr, d.h. rund drei Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,00 ‰. Daraus ergibt sich für die kammer im X-Weg der Rückrechnung eine maximale Blutalkoholkonzentration von 0,8 ‰ zur Tatzeit - der Sachverständige hat diese auf 0,63 ‰ berechnet - die nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten geführt hat. Gegen die Annahme einer Störung trotz einer geringen Alkoholmenge spricht ebenso auch, daß der Angeklagte nach den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen B2, B6 und B4 zumindest als alkoholgewöhnt anzusehen ist. Letztlich haben die Zeugen, von denen B2 einen leichten Alkoholgeruch bei dem Angeklagten erkannte, auch keinerlei Verhaltensauffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen des Angeklagten, die auf eine Trunkenheit schließen ließen, geschildert oder erkannt.
126Der Sachverständige Dr. Q führte aus, daß bei dem Angeklagten keine krankhafte seelische Störung, Schwachsinn oder andere schwere seelische Abartigkeit vorliege. Hinsichtlich des von den Kindern abweichend zur Einlassung des Angeklagten geschilderten Alkoholkonsums sei von einem Alkoholmißbrauch, nicht aber von einer Alkoholabhängigkeit des Angeklagten auszugehen. Die von ihm herangezogenen Gesundheitsunterlagen gäben keinerlei Hinweis auf eine Abhängigkeit. Auch habe der Angeklagte zu Beginn der Untersuchungshaft keine Entzugserscheinungen gezeigt. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q an und macht sich diese zu eigen.
127Ebenso befand sich der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht J einem Zustand tiefgreifender Bewußtseinsstörung, die bei ihm die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln ausschloß oder erheblich verminderte.
128Eine affektive Erregung stellt bei den meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten den Normalfall dar. Ob der Affekt einen solchen Grad erreicht hat, daß er zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hat, kann grundsätzlich nur nach einer Reihe von tat- und täterbezogenen Merkmalen beurteilte werden, die als Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können. Dabei sind die Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Für einen affektiven Ausnahmezustand können etwa sprechen Ansteigen chronischer Affektspannungen, psychopathologische Dispositionen der Persönlichkeit, konstellative Faktoren wie Alkoholgenuß oder Erschöpfung, abrupter Tatablauf mit elementarer Wucht, gleichsam rechtwinkliger Affektverlauf, schwere Erschütterung nach der Tat, hochgradige Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, starke Erinnerungsstörungen, Persönlichkeitsfremdheit, Störung der T2- und Erlebniskontinuität, während gegen eine tiefe Bewußtseinsstörung etwa sprechen können aggressive Vorgestalten der Tat J der Phantasie, Ankündigungen der Tat, aggressive Handlungen J der Tatanlaufzeit, Tatvorbereitungen, Herbeiführen der Tatsituation durch den Täter, Gestaltung des Tatablaufs durch den Täter, lang hingezogenes Tatgeschehen, komplexer Handlungsablauf J Etappen, erhaltene Introspektionsfähigkeit bei der Tat, exakte, detailreiche Erinnerung, zustimmende Kommentierungen des Tatgeschehens, Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregungen (BGH, Beschluß vom 19.06.1990, Az: 1 StR 278/90, StV 1990, S. 493 und Urteil vom 12.08.1996, Az: 2 StR 212/96, NStZ 1997, S. 81).
129Der Sachverständige hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung von tat- und täterbezogenen Merkmalen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung verneint. Er hat hierzu ausgeführt, daß zur Beantwortung dieser Frage zwischen dem Geschehen vor der Tat, dem Tatgeschehen selbst und dem Geschehen nach der Tat zu differenzieren sei.
130Hinsichtlich des Geschehens vor der Tat spreche für die Annahme eines Affektsturmes, daß der Tat eine über lange Zeit zunehmende Zerrüttung J der Täter-Opfer-Beziehung sowie des Verhältnisses des Angeklagten zur Familie vorangegangen sei. Der Angeklagte sei leicht alkoholisiert gewesen, welches das Auftreten eines Affektes unterstützen könne. Unmittelbar vor der Tat sei er nach seiner Rückkehr für ihn überraschend massiven Kränkungen ausgesetzt gewesen, indem sein Sohn B2 ihm Vorwürfe gemacht und er von der Familie ausgegrenzt worden sei. Die von den Beteiligten geschilderte Streitsituation sei als affektbeladen einzustufen. Gegen das Auftreten eines Affektes spreche, daß der Angeklagte vor der Tat von seiner dreimonatigen Fdreise zurückgekommen sei. Insofern habe sich die Tat nicht unmittelbar an die lange andauernde Konfliktsituation J der Familie angeschlossen, sondern sei der Angeklagte diesem Konflikt für längere Zeit nicht mehr ausgesetzt gewesen. Aus den von den Zeugen beschriebenen Emotionen des Angeklagten ließen sich keine konkreten Rückschlüsse ziehen. Danach ließe sich nur erkennen, daß der Angeklagte wütend gewesen sei.
131Bezüglich der unmittelbaren Tatsituation ließen die erkennbaren Umstände und das Verhalten des Angeklagten nicht auf einen Affektsturm schließen. Ein Anlaß oder Auslöser für einen Affektsturm sei nicht zu erkennen. Der Streit im Flur habe sich über eine längere Zeit hingezogen. Zudem sei nach dem früheren Verhalten des Angeklagten auch J dessen Wut nur zu erwarten gewesen, daß der Angeklagte Frau P schlage, nicht aber, daß er diese töte. Gegen ein affektives Handeln spreche, daß der Angeklagte sich vor seiner Tat abgesichert und sich Raum zum Handeln verschafft habe, indem er die Schlafzimmertüre verschlossen habe. Ferner habe der Angeklagte bei der Tötung differenziert gehandelt, indem er die Kinder B und B3 von der Mutter weggezerrt habe, bevor er auf diese eingestochen habe. Ein Affekt gehe mit einer Einengung der Wahrnehmung auf einen Ausschnitt der realen Umwelt einher. Danach wäre es beim Vorliegen eines Affektes wahrscheinlich gewesen wäre, daß der Angeklagte nach Beginn des Angriffs nicht zwischen seinen Kindern und Frau P differenziert hätte, sondern auch die Kinder verletzt hätte. Ferner spreche der Umstand, daß der Angeklagte Frau P und nicht B2 angegriffen habe, gegen einen Affekt. Dies lasse auf eine Reflektion über Hintergründe und ein gesteuertes Verhalten des Angeklagten schließen. Bei einem Affekt sei hingegen nicht mit einer Reflektion über Hintergründe, sondern mit einem Angriff auf den unmittelbaren Gegner zu rechnen. Der Streit sei unmittelbar zwischen dem Angeklagten und B2 geführt worden und letzterer habe die Kränkungen ausgesprochen. Der Angeklagte habe hingegen Frau P gesteuert angegriffen, die er für das Verhalten der Kinder verantwortlich gemacht habe. Ebenso spreche gegen einen Affektsturm, daß der Angeklagte nach dem Eingreifen des n sein Handeln fortgesetzt und mit diesem gekämpft habe. Beim Vorliegen eines Affektes sei normalerweise mit einem Aufwachen des Täters aus dem Affekt zu rechnen, wenn von außen eingegriffen werde.
132Das Verhalten des Angeklagten nach der Tat spreche ebenfalls nicht für ein Handeln im Affektsturm. Für ein Handeln im Affekt könne sprechen, daß ein Täter sich nach der Tat emotional betroffen zeige und die Tat bereue. Bei dem Angeklagten sei dies nicht erkennbar geworden. Das Fehlen einer solchen Reaktion sei auch nicht durch den persönlichen und kulturellen Hintergrund des Angeklagten als Kurde jezidischen Glaubens zu erklären. Der Angeklagte habe J seiner Exploration deutlich zu erkennen gegeben, daß auch für Bz jezidischen Glaubens die Tötung der Ehefrau verboten sei und ein Tabu darstelle.
133Bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei davon auszugehen, daß eine stark affektbeladenen Situation vorgelegen habe und der Angeklagte affektiert gewesen sei. Eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung sei hingegen auszuschließen.
134Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dr. Q an und macht sich diese zu eigen. Der Sachverständige, der als Facharzt für Psychiatrie J den Rheinischen Kliniken C2 tätig ist, verfügt als Facharzt für Psychiatrie über langjährige Erfahrungen bei der Begutachtung von Straftätern. Auch nach Auffassung der Kammer sind bei einer Gesamtwürdigung der dargestellten tat- und täterbezogenen Merkmale unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung nicht gegeben.
135IV.
136Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er Frau P2 mit sechs Messerstichen tötete.
137Der Angeklagte ist hingegen nicht des Mordes gemäß § 211 StGB schuldig, da das Vorliegen von Mordmerkmalen nicht festgestellt werden konnte.
138Es liegt zunächst keine Heimtücke vor. Heimtücke setzt das bewußte Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers J feindlicher Willensrichtung voraus (vgl. Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 51. Auflage, § 211, R. 16, 21). Vorliegend kann nicht sicher festgestellt werden, daß Frau P arglos war. Arglos ist, wer sich dem Zeitpunkt, J dem der erste mit Tötungsvorsatz geführte Angriff geführt wird, keines Angriffs versieht (vgl. Tröndle/Fischer, w.o., R. 17). Arglist wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Opfer irgendeinen Angriff für möglich hält, sondern nur dann, wenn es konkret mit einem Angriff rechnet, wobei sich dieser nach der Vorstellung des Opfers gegen dessen Leben oder zumindest körperliche Unversehrtheit richten muß (vgl. BGHSt 33, 363, 365). Der Angriff des Angeklagten begann J dem Moment, als er hinter Frau P J das Schlafzimmer ging. Es kann nicht festgestellt werden, daß Frau Y diesem Zeitpunkt noch arglos war. Die Kammer vermag nicht auszuschließen, daß Frau Y dem Zeitpunkt, als sie sich J das Schlafzimmer zurückziehen wollte, schon mit einem Angriff des Angeklagten auf ihre körperliche Unversehrtheit rechnete. Frau P war bereits vor der Tat nach Streitigkeiten mit dem Angeklagten von diesem geschlagen worden. Sie erkannte, daß der Angeklagte wütend war und war anwesend, als der Angeklagte gegenüber B2 äußerte, seine Mutter habe ihm die Vorwürfe eingeredet und ihn gegen den Angeklagten "trainiert". Danach ist es wahrscheinlich, daß Frau P erkannte, daß der Angeklagte ihr das Verhalten des B2 vorwarf. Es erscheint möglich, daß sie aufgrund ihrer früheren Erfahrung damit rechnete, von dem Angeklagten geschlagen zu werden und sich ins Schlafzimmer zurückziehen wollte, um dieses zu vermeiden.
139Darüber hinaus kann die Kammer nicht feststellen, daß der Angeklagte sonst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Dies ist der Fall, wenn die Motive zur Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Die Beurteilung von Beweggründen als "niedrig" setzt eine Gesamtwürdigung voraus, bei der insbesondere auch das Verhältnis zwischen Anlaß und Tat, die Vorgeschichte der Tat einschließlich einer eventuell den Täter oder das Opfer treffenden Verantwortung an einer Konflikt-Eskalation, das unmittelbar vorherrschende Tatmotiv insbesondere auch im Zusammenhang mit sonstigen Beweggründen, Handlungsantrieben und "Einstellungen" des Täters gegenüber der Person und dem Lebensrecht des Opfers zu berücksichtigen. Bei mehreren Tatmotiven müssen im Falle der Annahme von § 211 StGB die "niedrigen" die Hauptmotive sein. Läßt sich nicht feststellen, welches von mehreren Motiven tatbestimmend war, so darf ein Handeln aus niedrigen Motiven insgesamt nur angenommen werden, wenn andere, möglicherweise nicht auf tiefster Stufe stehende Motive sicher ausgeschlossen sind. Bei Motiven wie Verärgerung, Eifersucht, Wut oder Haß, also normal-psychologischen Affekten, denen eine Bewertung als "niedrig" für sich allein nicht zukommt, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen und inwieweit der Täter seine M selbst verschuldet hat. (Tröndle/Fischer, w.o., R. 9 und 11). Vorliegend hat der Angeklagte aus mehreren Motiven heraus gehandelt, wobei nicht festgestellt werden konnte, daß eines oder bestimmte Motive bei der Tat im Vordergrund gestanden haben und für die Tat ausschlaggebend waren. Der Angeklagte handelte einerseits aus Wut und Zorn über die Vorhaltungen und Vorwürfe sowie die Zurückweisung durch die Familie. Andererseits handelte er, weil er sich hierdurch verkannt und gekränkt fühlte. Schließlich handelte er, um Frau P für die erlittene Kränkung zu bestrafen. Die Handlungsantriebe des Angeklagten können nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht als "niedig" eingestuft werden. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die ausschlaggebenden Antriebe J der Wut und/oder dem Zorn lagen und diese ihrerseits nicht auf niedriger Gesinnung beruhten. Es ist insofern möglich, daß die Wut und der Zorn des Angeklagten auch dadurch begründet waren, daß der Angeklagte seine Ehe und Familie für verloren und zerstört hielt, und er hierin alles sah, was J seinem Leben Gewicht und Bedeutung hatte. J diesem Fall wäre seine Wut und sein Zorn nicht aus einer niedrigen Gesinnung entsprungen.
140V.
141Das Strafmaß für den vom Angeklagten begangenen Totschlag ist aus § 212 Abs. 2 StGB zu entnehmen. Ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) liegt nicht vor, weil der Angeklagte nicht durch das Opfer zum Zorn gereizt wurde. Zudem hat er durch sein Verhalten die familiäre Auseinandersetzung und den darauf gegründeten Streit selbst verschuldet. Schließlich ergibt eine Gesamtwürdigung, wie nachstehend ausgeführt wird, daß sich die Tat nicht als ein minder schwerer Fall des Totschlags darstellt. Vielmehr liegt ein besonders schwerer Fall des Totschlags vor.
142Das Vorliegen eines besonders schweren Falles ist nach einer Abwägung aller Umstände, die für die Würdigung von Tat und Täter J Betracht kommen, wenn sie der Tat inne wohnen oder doch wenigstens im Zusammenhang mit ihr stehen, zu beurteilen. Hinsichtlich der zur Abwägung heranzuziehenden Umstände ist es gleichgültig, ob es sich um objektive, subjektive oder die Persönlichkeit des Täters betreffende Umstände handelt. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn ein Fall innerhalb der Gesamtwürdigung bei Abwägung aller Zumessungstatsachen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle sich soweit abhebt, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (Tröndle/Fischer, w.o., § 46 Rdnr. 88).
143Für die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB muß der Unrechts- und Schuldgehalt des Totschlags wertungsmäßig einem Mord entsprechen. § 211 StGB, der ebenfalls die lebenslange Freiheitsstrafe als absolute Strafandrohung enthält, gibt insofern Hinweise für die Auslegung. Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt voraus, daß das J der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Hierbei ist nicht erforderlich, daß Umstände vorliegen, die Mordmerkmalen nahe kommen. Andererseits genügt die bloße Nähe der Umständen zum Mordmerkmal insoweit ebenso nicht. Vielmehr ist auch bei Vorliegen mordmerkmalsnaher Umstände für den Sprung von der zeitigen zur lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich, daß unrechts- und schulderhöhende Umstände hinzukommen, die besonderes Gewicht haben. (vgl. BGH, Beschluß vom 04.03.1993, Az: 2 StR 520/92, NStZ 1993, S. 342; BGH, Urteil vom 07.08.2001, Az: 1 StR 174/01, NStZ 2001, S. 647; Münchener Kommentar zum StGB, Band 3, Bearbeiter: Schneider, 1. Auflage, § 212, Rdnrn. 62 und 64; Tröndle/Fischer, w.o., § 212, R. 11).
144Vorliegend ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß der Angeklagte J einer affektbeladenen Situation gehandelt hat. Ebenso ist der Angeklagte seit dem einige Monate später erfolgten und durch Selbstjustiz motivierten Angriff querschnittsgelähmt. Letztlich ist der Angeklagte als nicht integrierter Ausländer und durch seine Querschnittslähmung als besonders haftempfindlich anzusehen.
145Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, daß die Umstände der Tat eine Nähe zu zwei Mordmerkmalen aufweisen. Es liegt eine Nähe zum Mordmerkmal der Heimtücke vor. Denn der Angeklagte hat bewußt eine hilflose M für das Opfer, Frau P, geschaffen und diese ausgenutzt, indem er sich mit dieser im Schlafzimmer eingeschlossen hat, um Hilfe von außen zu verhindern und die Tat ungestört umsetzen zu können. Weiter liegt eine Nähe zum Mordmerkmal sonstiger niedriger Beweggründe vor. Denn mit Ausnahme des Motivs, daß der Angeklagte aus Wut und Zorn darüber, daß alles, was ihm wichtig im Leben war, aus seiner Sicht zerstört und verloren erschien, wären die übrigen Beweggründe als niedrig anzusehen. Nach der Vorgeschichte der Tat lag die Ursache dafür, daß ihm die Familie Vorhaltungen und Vorwürfe machte und sich von ihm trennen wollte, im eigenen Verhalten des Angeklagten begründet. Dieser hatte sich den Bemühungen der Familie um Integration entzogen und es unterlassen, einen positiven Beitrag zum Familienleben zu leisten, insbesondere keine wesentlichen Bemühungen um eine Verbesserung seiner beruflichen Situation unternommen. Stattdessen verhielt er sich unauskömmlich, trank er übermäßig und schlug er Frau P, so daß die Familie sich von ihm entfremdete und ihm aus dem Weg ging. Er zeigte auch J keiner Weise, daß er bereit sei, sein Verhalten zu ändern. Das aus den Vorhaltungen, Vorwürfen und dem Verlangen der Trennung beim Angeklagten eingetretene Gefühl der Kränkung und des Verkanntwerdens stellt sich gegenüber der Tötung der Frau P als gänzlich geringfügiger Anlaß dar. Das gleiche ebenso für den Umstand, daß sich Frau P und die Familie vom Angeklagten für diesen erkennbar trennen wollten (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az: 2 StR 452/03), soweit seine Wut und sein Zorn hierauf beruht haben sollten und für seinen Motiv, Frau Y bestrafen. Bei zusammenfassender Würdigung aller anderen Handlungsantriebe wären diese als verachtenswert und als auf tiefster Stufe stehend anzusehen gewesen.
146Zu Lasten des Angeklagten geht ferner, daß er bereits einmal wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft war. Außerdem fällt erschwerend ins Gewicht, daß er im Rahmen der Tat auch seinen ältesten Sohn B2 unter Einsatz eines Messers angegriffen und verletzt hat.
147Besonders erschwerend bemißt die Kammer, daß der Angeklagte die Tötung der Mutter im Beisein und vor Augen der kleinen Kinder B und B3 durchgeführt hat, obwohl er sich deren Anwesenheit und Beobachtung bewußt war. Für die Kinder stellt dies ein erhebliches Trauma mit erheblichen Folgen für deren weitere Entwicklung dar. Hinsichtlich der Folgen der Tat ist ferner zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß dieser durch die Tat seinen sechs Kindern ihre Mutter genommen hat.
148Bei Gesamtwürdigung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechender Umstände ist ein besonders schwerer Fall zu bejahen.
149Gemäß § 212 Abs. 2 StGB ist danach auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
150Eine Feststellung gemäß § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB vermag die Kammer nicht zu treffen. Alle Umstände, die der Tat einen besonders schweren Schuldgehalt verleihen, sind bereits im Rahmen der Feststellung des Vorliegens eines besonders schweren Falls des Totschlags berücksichtigt worden.
151Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StGB.