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Auf die Beschwerde des Zeugen x wird der Beugehaftbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 28.05.2004 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe:
2Das Amtsgericht hat am 28.05.2004 den Betroffenen X im Wege der
3Rechtshilfe im Rahmen eines in den Niederlanden gegen den Beschuldigten
4geführten Strafverfahrens wegen des Verdachtes des Mordes als Zeugen vernommen. Nachdem der Zeuge jede Aussage verweigert hat, hat das Amtsgericht gegen ihn zur Erzwingung des Zeugnisses Haft von bis zu 6 Monaten angeordnet und in den Gründen des Beschlusses auf § 70 Abs.2 StPO Bezug genommen.
5Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung des Beschlusses.
6Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist wegen des Verweises auf § 70 Abs.2 StPO zu entnehmen, dass das Amtsgericht Beugehaft im Sinne dieser Vorschrift gegen den Betroffenen verhängt hat. Voraussetzung für die Verhängung von Beugehaft gegen einen Zeugen ist jedoch die vorhergehende oder zumindest gleichzeitig erfolgte Verhängung. eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs.1 StPO. Daran fehlt es hier.
7Ausnahmsweise kommt zwar auch ohne diese Voraussetzung die Verhängung von Beugehaft in Betracht, nämlich dann, wenn auszuschließen ist, dass die zusätzliche Verhängung von Ordnungsgeld die beabsichtigte Mahn-und Warnfunktion bei dem betroffenen Zeugen entfalten kann, er mithin unter keinen Umständen trotz Ordnungsgeld eine Aussage machen wird (OLG Koblenz, MDR 1995, 1057f). Das kann hier schon deshalb nicht festgestellt werden, weil er über die Möglichkeit von unmittelbar zu verhängender Beugehaft nach § 70 Abs.2 StPO ausweislich des Protokolls seiner Vernehmung nicht ausdrücklich und eindringlich belehrt worden ist.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 474 StPO.
9Unterschrift