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Ein Gebrauchtwagen darf trotz eines Austausch der Tür beseitigten Aufbruchschadens (durch den Dieb verursachte Kratzer am Schloss) als "unfallfrei" bezeichnet werden. Erfolgt keine Nachfrage nach Vorschäden, so ist der beseitigte Aufbruchschaden nicht offenbarungspflichtig.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Mai 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheinberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
2I.
3Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herabsetzung des Kaufpreises, weil der gekaufte Gebrauchtwagen entgegen der Zusicherung der Beklagten nicht unfallfrei gewesen sei.
4Am 25.11.2000 verkaufte die Beklagte der Klägerin unter Ausschluss der Gewährleistung für 20.950 DM einen damals zwei Jahre alten Gebrauchtwagen der Marke VW Golf, der in der Kaufvertragsurkunde als "unfallfrei" bezeichnet wurde. Die Beklagte teilte der Klägerin dabei nicht mit, dass der Wagen zuvor bei einem Einbruchdiebstahl beschädigt und der Schaden (Kratzspuren) an dem damals erst drei Monate alten Wagen durch Austausch der Schließanlage und der Fahrertür repariert worden war.
5Die Klägerin behauptet, auf Grund des Vorschadens betrage der merkantile Minderwert 4.000 DM (= 2.045,17 EUR). Diesen Betrag nebst Zinsen macht sie mit der Klage geltend.
6Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch scheide aus, da der Wagen entsprechend den Angaben der Beklagten unfallfrei gewesen sei.
7Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie ist der Ansicht, dass eine Hinweispflicht bestanden habe, da die Erheblichkeitsgrenze von 1.000 DM bei der Vorbeschädigung überschritten sei. Es sei unerheblich, dass der Wagen keinen "Unfall im technischen Sinne" erlitten habe.
8II.
9Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
10Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Zahlungsanspruch zu.
11Ist dem Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ein Mangel oder ein früherer Unfallschaden (der kein Bagatellschaden ist) bekannt oder hält er solche Schäden aufgrund konkreter Anhaltspunkte wenigstens für möglich, so hat er diesen Umstand auch ungefragt dem Käufer mitzuteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will (BGH, Urteil vom 3.3.1982 - VIII ZR 78/81, NJW 1982, 1386; Landscheidt/Segbers, NZV 1991, 289, 293; vgl. auch bzgl. Schäden durch Hagelschlag, die Folgeschäden durch Rost verursachen können, OLG E, Urteil vom 23.01.1992 - 13 U 148/91).
15Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf Vorbeschädigungen der vorliegenden Art ist bei Gebrauchtfahrzeugen nicht gerechtfertigt. Durch den Austausch der Tür und der Schließanlage ist der Aufbruchschaden vollständig beseitigt worden. Eine Funktionsbeeinträchtigung oder auch nur eine optische Beeinträchtigung liegt nicht vor. Der Unterschied zu den Fällen reparierter Unfallschäden liegt im Folgenden: Bei Verkehrsunfällen wirken sich häufig erhebliche Energien auf die beteiligten Fahrzeuge aus. Auch nach einer Reparatur verbleibt daher der begründete Verdacht, dass es zu unerkannten Folgeschäden (Verziehungen, kleine Risse, Rost auch an nicht unmittelbar betroffenen Teilen) gekommen ist oder kommen kann. Dies ist bei einem Aufbruchschaden, dessen Auswirkungen eindeutig nur die ausgetauschte Tür betreffen, anders. Die Interessen des Käufers sind hierdurch nicht unzumutbar beschränkt. Er kann sich durch Nachfrage und durch Einholung entsprechender Zusicherungen absichern.
16Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist (vgl. OLG E, Urteil vom 8.11.2002 - 3 U 37/02, NZV 2003, 94 zur Nachlackierung eines Gebrauchtwagens).
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO und einer entsprechenden Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. LG M NJW 2002, 973; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, Aktualisierungsband 2002, § 540 Rn. 10 f.; Gehrlein MDR 2003, 421, 430).
19Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.
20Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.045,17 EUR