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Landgericht Kleve, 5 S 93/03

Datum:
24.10.2003
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 93/03
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2003:1024.5S93.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheinberg, 12 C 59/03
Schlagworte:
Zusicherung (Garantie) unfallfrei, Offenbarungspflicht von Vorschäden beim Gebrauchtwagenkauf.
Normen:
§ 463 BB a.F.
Leitsätze:

Ein Gebrauchtwagen darf trotz eines Austausch der Tür beseitigten Aufbruchschadens (durch den Dieb verursachte Kratzer am Schloss) als "unfallfrei" bezeichnet werden. Erfolgt keine Nachfrage nach Vorschäden, so ist der beseitigte Aufbruchschaden nicht offenbarungspflichtig.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Mai 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheinberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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