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Es wird festgestellt, daß der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe schluß des Amtsgerichts Kleve vom 04.07.2001, Az: 10 Gs 843 + 844/01, rechtswidrig ist
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Das Amtsgericht Kleve hatte mit dem im Tenor bezeichneten Beschluß die Durchsu chung der Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten und auch die Beschlagnahme etwaiger Beweismittel angeordnet. Am 08.10.2001 wurde die Wohnung des Be schuldigten durchsucht, wobei ein Laptop, eine Computeranlage samt Peripheriege räten und 8 CDs beschlagnahmt wurden. Mit am 19.10.2001 eingegangenem Schriftsatz vom 16.10.2001 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen den Beschlu߷ des Amtsgerichts Kleve vom 04.07.2001 eingelegt. Am 24.10.2001 wurden ihm die beschlagnahmten Gegenstände wieder ausgehändigt.
311.
4Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Eine Unzulässigkeit wegen prozessualer Überholung ist nicht gegeben. Die Fortfüh rung einer Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer richterlichen An ordnung ist in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe nach Art. 19 GG zulässig, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (BVerfG, NJW 1997, S. 2163 ff.). Dies ist bei einem Durchsu chungsbeschluß regelmäßig anzunehmen und kann auch bei einer Beschlagnahme anordnung anzunehmen sein (BVerfG, aaO; NJW 1999, 273). Auch hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung ist dies vorliegend gegeben. Es war aufgrund des Er mittlungsergebnisses, nach dem der Beschuldigte „Nudisten"-CDs über das Interne angeboten hatte, die Beschlagnahme von CDs und eines PCs zu erwarten. Es war abzusehen, daß eine Überprüfung der darauf befindlichen Daten in relativ kurzer Zeit erfolgen könnte und im Fall des Nichtauffindens von beweisrelevanten Daten in kur-
6zer Zeit eine Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände erfolgen würde, wo.;, durch eine Erledigung eintreten würde, bevor eine Entscheidung im Beschwerde verfahren durch den Beschuldigten zu erreichen sein würde.
Der Durchsuchungsbeschluß ist rechtswidrig, da die Begründung den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt. In der Begründung ist die Straftat anzugeben, deren Begehung Anlaß zur Durchsuchung gibt, wobei auch tatsächliche Angaben zum In halt des Tatvorwurfs nötig sind, wenn dies den Zwecken der Strafverfolgung nicht zuwider läuft. Des weiteren sind Zweck und Ziel sowie das Ausmaß der Durchsu chung anzugeben, wobei auch die Beweismittel möglichst genau, zumindest aber in Form beispielhafter Aufzählungen anzugeben. (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 105, R. 5). Zwar ist in der Begründung angegeben, daß der Beschuldigte verdächtigt wird, kinderpornographische Darstellungen zu besitzen und zu verbreiten. Dieser Ver dacht bestand und besteht auch zurecht. Es fehlt aber die hier mögliche Angabe, welcher Art die Darstellungen sein sollen u·nd wie sie der Beschuldigte besitzt und verbreitet (Verkauf von CDs im Internet). Dementsprechend hätten auch die Be weismittel (CDs) angegeben werden können und müssen. Alsdann wäre gegen die Beschlagnahme aller sichergestellten und inzwischen wieder zurückgegebenen Ge genstände nichts einzuwenden gewesen, weil diese entweder als Beweismittel für die hier in Betracht kommende Straftat oder für eine spätere Einziehung nach § 74 StGB gemäß den§§ 94, 111 b, 111 c und 111 e StPO hätten sichergestellt werden können.
8Soweit der Beschuldigte darüber hinaus die Unverhältnismäßigkeit des Durchsu chungsbeschlusses rügt, vermag die Kammer eine solche nicht festzustellen. Der Durchsuchungsbeschluß hätte bei Beachtung obiger Grundsätze durchaus ergehen dürfen. Im übrigen führt der Beschuldigte für die Unverhältnismäßigkeit auch Um stände an, die die Art und Weise der Durchführung, nicht aber die Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung betreffen. Er wendet ein, daß neben dem PC auch die Perpheriegeräte und ein weiterer Laptop, auf dem sich seine geschäftlichen Daten befunden hätten, beschlagnahmt worden seien. Gegen diese die Art und Weise der Durchführung der Beschlagnahme betreffenden Einwendungen wäre der Antrag auf
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13gerichtliche Entscheidung ntsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gegeben gewesen, nicht aber die Beschwerde nach§ 304 StPO. Der Antrag des Beschuldigten ist aber eindeutig und nur auf die Beschwerde gegen den gerichtlichen Beschluß vom 04.07.2001 gerichtet.
Die gerichtliche Beschlagnahmeanordnung ist in der vorliegenden Form aus den gleiehen Gründen wie der Durchsuchungsbeschluß mangels hinreichender Konkreti sierung der zu beschlagnahmenden Beweismittel ebenfalls rechtswidrig gewesen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus§ 473 StPO.
16Unterschrift
17Ausgefertigt
18Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle