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Landgericht Kleve, 2 O 323/01

Datum:
29.05.2002
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 323/01
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2002:0529.2O323.01.00
 
Schlagworte:
Blindenhund, Geburtsnachweis als zugesicherte Eigenschaft, Garantie
Normen:
§ 90 BGB, § 459 Abs. 2 BGB a.F.
Leitsätze:

Wandlungsklage hinsichtlich eines gekauften Blindenhundes erfolgreich, weil Täuschung über die Richtigtkeit des mitgelieferten Geburtsnachweises (als zugesichterte Eigenschaft des Hundes)

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.306,20 EUR - in Buchstaben: vierzehntausenddrei-hun-dert-undsechs 20/100 Euro - (27.980,50 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 20.09.2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des von der Beklagten unter dem Namen "X" und dem Wurftag 11.02.1997 gelieferten Labrador/ Retriever. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von

18.500,-- Euro.

Sicherheit kann auch durch die Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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