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Landgericht Kleve, 7 O 43/01

Datum:
12.07.2001
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 O 43/01
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2001:0712.7O43.01.00
 
Tenor:

Auf den der Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügten Antrag vom 9. Juli 2001 nebst Anlagen wird gemäß §§ 25,7 Abs. I UWG und zwar gemäß § 937 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, im Wege einstweiliger Verfügung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

500.000 00 DM              - ersatzweise Ordnungshaft -              oder Ordnungshaft untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen mit Hinweisen zu werben wie

“Sommerpreise bei C"

“Teppiche und Teppichböden zu verrückten Sommerpreisen"

sowie

Verkaufsveranstaltungen der vorbeschriebenen Ankündigung entsprechend durchzuführen.

 
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