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Landgericht Kleve, 2 o 573/99

Datum:
26.07.2000
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 o 573/99
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2000:0726.2O573.99.00
 
Schlagworte:
Schmerzensgeld
Normen:
§ 823 BGB, § 253 BGB
Leitsätze:

15000,00 DM Schmerzensgeld wegen Raubüberfalles (Handtaschenraub mit Körperverletzung) bei einem 74 Jahre alten Opfer und jugendlichen Tätern

 
Tenor:

Die Beklagten zu 1) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 DM (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark) nebst

4 % Zinsen seit dem 11.8.1999 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 2/3 und den Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner zu 1/3 auferlegt; von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin die der Beklagten zu 2), 3), 5) und 6) und die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner die der Klägerin zu 1/3; im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2), 3), 5) und 6) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch die Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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