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Landgericht Kleve, 2 O 327/99

Datum:
08.03.2000
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 327/99
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2000:0308.2O327.99.00
 
Schlagworte:
Heilbehandlung am Menschen
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000,00 DM (i.W. fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 31. August 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht L2 tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6, mit Ausnahme derjenigen Kosten, die in dem selbständigen Beweisverfahren durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts N entstanden und daher von dem Kläger allein zu tragen sind.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstrekkung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können jeweils auch in Form einer unbedingten, unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen öffentlichen Sparkasse oder einer deutschen Großbank - oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

 
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