Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 3 Monaten
verurteilt, wobei 1 Monat der Strafe als verbüßt gilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten und Auslagen, die durch die Verhandlung vor der 1. Strafkammer des Landgerichts X. im Zeitraum vom 13.12.2018-03.04.2019 entstanden sind.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.000,00 € wird angeordnet.
§§ 29 a I Nr. 2, 30 a I, 1, 3 BtMG, §§ 27, 73, 73 c S. 1 StGB -
In der Jugendstrafsache
2Gründe:
3Gang des Verfahrens
Unter dem 10.08.2018 hatte die Staatsanwaltschaft X. Anklage gegen den Angeklagten sowie gegen fünf Mitangeklagte wegen des Vorwurfs des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhoben; dem Angeklagten wurde dabei zur Last gelegt , in elf Fällen im Zeitraum von Anfang 2018 bis zum 24.04.2018 bandenmäßig mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben.
6In der Hauptverhandlung vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichtes X. wies die Kammer am 10. Hauptverhandlungstag darauf hin, dass der Angeklagte bis zur Vollendung seines 21.Lebensjahres am 13.03.2018 noch Heranwachsender gewesen war. Die Kammer trennte deshalb die Taten für den Tatzeitraum Anfang 2018-13.03.2018 gem. § 4 StPO ab und verwies das Verfahren im Umfang der Abtrennung an die Jugendkammer des Landgerichts X. gem. § 270 Abs. 1 StPO, § 108 Abs. 3 S. 1 JGG. Der abgetrennte Teil wurde fortan am Landgericht X., Jugendkammer, unter dem Aktenzeichen 170 Kls 9/19 geführt.
7Durch Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts X. vom 03.04.2019 (110 KLs 23/18) wurde der Angeklagte hinsichtlich der Taten aus dem Zeitraum 14.03.2018-24.04.2018 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt (Einzelstrafen dreimal 3 Jahre und 3 Monate, einmal 4 Jahre).
8Auf die Revision des Angeklagten V. hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.09.2019 (3 StR 317/19) das genannte Urteil soweit es den Angeklagten V. betraf mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
9Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, die Verfahrenstrennung sei wegen Ermessensmissbrauchs rechtsfehlerhaft gewesen und habe eine Zuständigkeit des Erwachsenengerichts nicht begründen können.
10Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
11Die für an das Landgericht zurückverwiesene Verfahren der 1. Großen Strafkammer zuständige 2. Strafkammer des Landgerichts X. legte das Verfahren mit Beschluss vom 06.12.2019 der Jugendkammer zur Entscheidung über eine Übernahme zwecks Verbindung mit dem bereits anhängigen Verfahren vor und führte zur Begründung u.a. aus, dass eine getrennte Entscheidung nicht sachgerecht sei, vielmehr eine Wiederverbindung angezeigt sei (120 KLs 46/18).
12Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 16.12.2019 das Verfahren übernommen und mit dem bereits anhängigen verbunden.
13Durch das im Übrigen inzwischen rechtskräftige Urteil des Landgerichts X. vom 03.04.2019 wurden die Angeklagten H. und S. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen schuldig gesprochen.
14Der Angeklagte H. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
15Der Angeklagte S. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren
16verurteilt.
17Die Angeklagte A. wurde wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
18Der Angeklagte J. wurde wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
19Der Angeklagte R. wurde wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
20Die erneute Hauptverhandlung hat bezüglich des Angeklagten V. zu folgenden Feststellungen geführt:
21Feststellungen zur Person
Der Angeklagte V. wurde in T. geboren und wuchs dort bei seiner Mutter zusammen mit einer jüngeren Schwester auf.
24Er besuchte die Grundschule und anschließend die Hauptschule. Nach deren Abschluss begann er eine Ausbildung als Garten- und Landschaftsbauer. Er brach diese jedoch ab, da ihm die Tätigkeit nicht gefiel. Er wohnte weiterhin bei seiner Mutter und lebte hauptsächlich von Sozialhilfe.
25Im Alter von 20 Jahren zog er aus dem mütterlichen Haushalt aus und lebte zunächst in einer Wohngemeinschaft. Im April 2017 begann er, in dem Gartenbauunternehmen des F. zu arbeiten. Er erhielt 1.000,00 € im Monat, war jedoch nicht fest angestellt.
26Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
27Derzeit ist er in Vollzeit im Gartenbau beschäftigt und verdient monatlich ca. 2.100 € brutto.
28Der Angeklagte V. konsumiert keine Drogen. Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
29Feststellungen zur Sache
Der Angeklagte V. wurde zunächst für den bereits Verurteilten F. im Gartenbau tätig. Er zog im Dezember 2017 in eine kleine Wohnung auf dem Hofgelände P.-straße 1 in N., das der Mutter des F., der gesondert Verurteilten A., gehörte und wo dieser ebenfalls wohnte.
32Der F. begann Anfang des Jahres 2018 in einer auf dem Hof seiner Mutter durch den gesondert Verurteilten S. eingerichteten Amphetaminküche zu arbeiten; der Angeklagte V. wurde kurz darauf ebenfalls mit in die Tätigkeit einbezogen.
33Im Zeitraum Ende 2018 bis zum 24.04.2018 half der Angeklagte mit unterschiedlichen Hilfstätigkeiten dem gesondert Verurteilten F. bei der Drogenherstellung.
341.
35Die gesondert Verurteilte A. vermietete im Jahr 2017 einen Teil des in ihrem Eigentum stehenden Hofgeländes P.-straße 1 in N. an den gesondert Verurteilten S., der in einer Scheune mit angrenzenden Lagerräumen eine Amphetaminküche mit acht Kochstellen einrichtete und dort, mit Wissen der A., eine auf Dauer ausgerichtete Produktion von Amphetaminöl aufnahm.
36Hierzu wurden Rigipswände vor die Kochstellen gesetzt, sodass diese vom Eingang der Scheune aus nicht erkennbar waren. Auf dem Dachboden wurde eine Filteranlage errichtet und Abluftschläuche zur Ableitung der in der Amphetaminküche entstehenden Dämpfe und Gerüche verlegt.
37Der gesondert Verurteilte S. stellte dort zunächst selbst Amphetamin her, band jedoch alsbald den gesondert verurteilten Zeugen F. in die Arbeiten ein.
38Der S. bot dem Zeugen F. an, gegen Erhalt eines Lohnes bei der Amphetaminherstellung mitzuwirken sowie die Herstellung selbst zu erlernen und durchzuführen. Dabei wusste der F., dass die Produktionsstätte zur Herstellung von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Amphetamin in nicht geringer Menge in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen errichtet war.
39Der Zeuge F. erklärte sich einverstanden.
40Dabei wurde weder eine bestimmte maximal zu produzierende Gesamtmenge noch eine Begrenzung des Zeitraums, in dem die Amphetaminproduktion stattfinden sollte, vereinbart.
41H., der Anfang Dezember 2017 das von ihm und seinem Bruder, J., geführte Unternehmen wetterbedingt für die Wintermonate eingestellt hatte, leistete entsprechend der im Frühjahr 2017 getroffenen Vereinbarung Hilfsdienste. Während der S. die zur Produktion erforderlichen Grundstoffe und Chemikalien in Kartons und Kanistern auf den Hof brachte und aus diesen Amphetaminzubereitung herstellte, lernte dabei der Zeuge F. von dem Angeklagten S. die Herstellung von Amphetaminöl.
42Ab Januar 2018 war er in der Lage, eigenständig und ohne Hilfe des S. Amphetamin herzustellen.
43Die jeweiligen Mischungsverhältnisse hatte der S. während der Kochprozesse auf die Wände der Scheune geschrieben, damit der Zeuge H. sich an diesen orientieren konnte.
442.
45Im Januar 2018 begann der Angeklagte H. eigenständig mit der Herstellung von Amphetamin. Der S. begab sich nunmehr zunächst nur noch alle zwei bis drei Tage zur Kontrolle der Produktion zum Hof und lieferte dabei in 25-Kilogramm-Säcken befindliches Apaan als Grundstoff zur Herstellung der Amphetaminzubereitung. Zudem wollte er die fertige Amphetaminzubereitung auf dem Hof abholen und zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Abnehmer in den Niederlanden liefern.
46Die weiteren zur Produktion des Amphetaminöls notwendigen Chemikalien wurden über einen polnischen Zulieferer bezogen und von dem gesondert Verurteilten R. dem F. gebracht.
47Der Angeklagte V. wurde im Zeitraum Ende Januar/Anfang Februar 2018 in die Gruppe um die Angeklagten S., H. und A. eingebunden. Da der H. seinen Gartenbaubetrieb nicht wieder eröffnen, dem Angeklagten NZ. aber trotzdem die Möglichkeit bieten wollte, bei ihm Geld zu verdienen, bot er dem Angeklagten V. an, bei der Amphetaminproduktion mitzuhelfen. Der H. erklärte dem Angeklagten V., dass er in der Scheune künftig Amphetaminöl aus Grundstoffen, die der S. und der „Pole“ liefere, herstelle. Dieses zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Amphetamin würde der S. abholen. Der H. fragte, ob der Angeklagte V. 1.000,00 € die Woche und damit deutlich mehr Geld als bei seiner bisherigen Tätigkeit verdienen und ihm bei der Produktion helfen wolle. Er, der Angeklagte V., müsse jedoch Stillschweigen bewahren. Der Angeklagte V. zeigte Interesse an einer Hilfstätigkeit im Rahmen der Amphetaminherstellung.
48Ende Januar/Anfang Februar 2018 vereinbarten H. und V. mit Einverständnis des de Coninck, dass der Angeklagte V. den H. im Rahmen des Amphetaminherstellungsprozesses durch Hilfsdienste unterstützen sollte.
49Dem Angeklagten V. war bewusst, dass er die Herstellung von Amphetaminöl durch den H. und dessen Abholung zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den S. durch die Unterstützung bei den jeweiligen Produktionsschritten förderte, und wollte dies auch, um den jeweils versprochenen Lohn zu erhalten. Er hielt es dabei ernsthaft für möglich, dass es sich um Amphetamin in nicht geringer Menge handelte und nahm dies um des jeweils versprochenen Lohnes willen billigend in Kauf.
50Die Produktion des Amphetaminöls ging im Zeitraum von Januar/Februar 2018 bis 24.04.2018 wie folgt vonstatten:
515 Kilogramm Apaan wurden in einem Glasbehälter mit 2 Litern Wasser erhitzt, bis das Apaan sich auflöste. Bei 8 zur Verfügung stehenden Brennern konnte eine größere Menge von Apaan gleichzeitig erhitzt werden. Sodann wurde der Kochvorgang nach Zugabe von Schwefel fortgesetzt. Anschließend erkaltete die Flüssigkeit, sodass ein Abschöpfen des sich absetzenden Öls erfolgen konnte, das im Folgenden destilliert wurde. Das so gewonnene Öl wurde mit „Phor“ oder „Phospor“ und „Mire“, beides Flüssigkeiten, für mehrere Stunden gekocht. Nach Erkalten der Flüssigkeit erfolgte erneut ein Abschöpfen des sich absetzenden Öls, das nach dem Zusetzen von Salzsäure gekocht und anschließend mit „Caustick“ (auch Ätznatron genannt), einem Pulver, und Wasser versetzt wurde. Nach Erkalten dieser so entstandenen Flüssigkeit wurde erneut das sich absetzende Öl abgeschöpft, das anschließend destilliert und mit Methanol sowie heißem Wasser vermischt wurde. Bei dem auf diese Weise entstandenen Produkt handelte es sich um Amphetaminöl, das in 10-Liter-Kanister abgefüllt wurde.
52Während der Produktion war stets die Filter- bzw. Belüftungsanlage eingeschaltet, um für eine Ableitung und Reinigung der entstandenen Dämpfe zu sorgen. Die während des Produktionsprozesses anfallenden chemischen Abfälle, verunreinigtes Wasser und sonstige flüssige Chemikalien, wurden in IBC-Container, die eine Tonne Fassungsvermögen haben, gefüllt. Diese wurden zunächst auf dem Hof in der Scheune rechtsseitig von der Amphetaminküche gelagert.
53Der H. stellte mit Hilfe des Angeklagten V. in der Zeit zwischen Ende Januar 2018/Anfang Februar 2018 bis Ende März 2018 auf diese Weise erhebliche Mengen an Amphetaminöl her, pro Woche mindestens 60 Liter Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 27 Kilogramm Amphetaminbase her.
54Nur in der 2. Februarwoche waren aufgrund der niedrigen Außentemperatur die Wasserleitungen eingefroren, so dass während dieser Zeit kein Wasser zur Amphetaminzubereitung zur Verfügung stand und keine Produktion stattfinden konnte.
55Insgesamt stellte der H. mit Hilfe des Angeklagten V. in den 8 Wochen von Ende Januar 2018- Ende März 2018, in denen Amphetamin in der Scheune auf dem Hof an der EE.-straße produziert wurde, so mindestens 480 Liter Amphetaminöl her.
56In den ersten drei Aprilwochen bis zum 24.04.2018 half der Angeklagte V. H. bei der Herstellung von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 76.983 Gramm Amphetaminbase.
57Zu Anfang führte der Angeklagte V. kleinere Hilfstätigkeiten aus, er zerschnitt Kartons, kümmerte sich um die Beseitigung der als Abfall anfallenden Chemikalien oder reichte dem F. die Kanister mit den Chemikalien an. Gleichzeitig lernte der F. den Angeklagten für die Amphetaminherstellung an, indem er ihm jeden der Arbeitsschritte erklärte bzw. diesem genaue Anweisungen hinsichtlich der Kochzeiten sowie der Hinzufügung bestimmter Stoffe erteilte.
58Die Mischungsverhältnisse sowie die Kochzeiten notierte der F. für den Angeklagten V. auf einem Notizzettel.
59Als der Angeklagte V. mit den Herstellungsabläufen vertraut war und Misch- und Einfüllprozesse eigenständig vornehmen sowie Koch- und Destillationsprozesse überwachen konnte - wobei jedoch stets der H. die Kontrolle und Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte behielt – arbeitete er später so teils auch selbst im Rahmen der Produktionsprozesse.
60Der Angeklagte V. wusste, dass die Amphetaminzubereitung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war und hielt den festgestellten Wirkstoffgehalt ernsthaft für möglich und nahm ihn billigend in Kauf. Er wollte sich durch seine Tätigkeit im Rahmen der getroffenen Absprachen seinen versprochenen Lohn von 1.000,00 € in der Woche verdienen.
61Der S. kam in der Regel freitags auf den Hof, um das fertiggestellte Amphetaminöl abzuholen. Er zahlte an F. jeweils 2.500 €, wovon dieser sodann 1.000 € als Wochenlohn an den Angeklagten abgab.
62Die Produktionsmengen im Einzelnen waren abhängig von der Menge der durch den S. und den „Polen“ angelieferten Grundstoffe.
63Dabei waren die gelieferten Grundstoffe und Chemikalien mengenmäßig nicht aufeinander abgestimmt bzw. abgemessen, so dass keine abgrenzbaren Produktionsläufe gefahren wurden, vielmehr produzierten der Angeklagte V. und der F. durchgehend neue Amphetaminzubereitung unter Verwendung der jeweils vorhandenen und nachgelieferten Grundstoffe, je nach Verfügbarkeit. Restbestände wurden für die Weiterproduktion genutzt.
64Ein Ende der Amphetaminherstellung war nach der gemeinsamen Abrede der Angeklagten H., S., A. und V. nicht angedacht. Vielmehr sollte bis zum Sommer und dann nach einer kurzzeitigen Sommerpause weiter produziert werden.
653.
66Die Polizei Krefeld erhielt im Zuge ihrer Ermittlungen bezüglich der Amphetaminproduktion auf dem Hof des LT., HR.-straße in N. Kenntnis davon, dass auch auf dem Hof EE.-straße 1 in N. Amphetamin hergestellt wurde. Sie entschied sich für den Zugriff. Am Vormittag des 24.04.2018 durchsuchten Einsatzkräfte eines Sondereinsatz- sowie eines mobilen Einsatzkommandos den Hof EE.-straße 1 und nahmen die sich auf dem Hof befindenden H., V. und A. vorläufig fest.
67Bei der Durchsuchung des Hofes entdeckten die Einsatzkräfte der Polizei Krefeld in der Scheune links von dem Haupteingang zum Innenhof acht in Betrieb befindliche Kochstellen sowie auf dem Dachboden oberhalb der Kochstellen eine eingeschaltete Abluft- und Filteranlage. Rechts neben dem Raum mit den Kochstellen lagerten 35 IBC-Container, von denen 33 vollständig und 2 teilweise mit Chemikalien gefüllt waren. Im Lagerraum direkt links neben dem Eingang zur Scheune befand sich eine Vielzahl leerer 10-Liter-Kanister, während in dem dahinter befindlichen Lagerraum Chemikalien in Säcken, „Soda caustica“, zur Herstellung von Amphetamin lagerten. Weitere flüssige Chemikalien befanden sich in Kanistern in der Lagerhalle linksseitig vor dem Haupteingang in den Innenhof. Dort lagerte auch ein von Berends auf den Hof gelieferte Edelstahlbehälter. Im links von der Scheune befindlichen Appartement lagerten zur Herstellung von Amphetamin erforderliche Grundstoffe, Apaan, in Pappkartons.
68Aufgefunden wurden 143 Kilogramm Amphetaminöl in 15 Kanistern mit einem Fassungsvermögen von jeweils 10 Litern, wobei 14 Kanister vollständig und einer der Kanister nicht vollständig befüllt waren, mit einem Wirkstoffgehalt von 76.983 Gramm Amphetaminbase. Diese Gerätschaften, Behälter, Chemikalien sowie Betäubungsmittel wurden nach ihrem Auffinden von den Kräften der Polizei Krefeld sichergestellt.
694.
70Der Angeklagte V. machte in seiner polizeilichen Vernehmung am 24.04.2018 durch den Zeugen KHK Gastens umfangreiche Angaben zu der Amphetaminherstellung des bereits Verurteilten H. und seiner Mithilfe auf dem Hof EE.-straße 1. Diese Angaben entsprechen den dazu getroffenen Feststellungen. Der Angeklagte V. schilderte, den Feststellungen entsprechend, die Anfrage des Angeklagten H., ihm gegen Lohn bei der künftigen Produktion von Amphetamin zu helfen, den jeweiligen Herstellungsprozess, die Art und Menge der produzierten Betäubungsmittel, die Abholung durch den gesondert Verurteilten S. sowie seinen jeweils erhaltenen Lohn. Zudem machte der Angeklagte V., den Feststellungen entsprechend, Angaben zur Beteiligung von J. und A..
71Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt steht aufgrund der umfassend geständigen Einlassungen des Angeklagten V., der Angaben der vernommenen Zeugen sowie der sonstigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwendeten Beweismittel zur sicheren Überzeugung der Kammer fest.
741.
75Der Angeklagte V. hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen wie festgestellt eingelassen.
76Die Anklagevorwürfe räumte er umfassend ein.
77Er berichtete, dass er zunächst für den Zeugen F. in dessen Baubetrieb tätig wurde und dort hauptsächlich Pflasterarbeiten ausführte, er habe sich dann aber auf das Angebot des F. eingelassen, bei der Amphetaminproduktion zu helfen. Für seine Mitarbeit sei ihm ein Lohn von 1.000,00 € pro Woche in Aussicht gestellt worden.
78Das Geld erhielt er von H., persönlichen Kontakt zu S. hatte er nicht.
79Seine Aufgabe während des Produktionsprozesses war es nach seiner eigenen Darstellung, die Chemikalien nach den vorgegebenen Mengenangaben zu mischen. H. habe dabei entschieden, welche Aufgaben er auszuführen habe.
80F. selber sei angeleitet worden von S., der auch für die Anlieferung der Stoffe zuständig gewesen sei.
81Dabei habe es keine konkreten neuen wöchentlichen „Aufträge“ gegeben, vielmehr hätten er und der Zeuge F. durchgehend weitergearbeitet.
82Im Laufe der Zeit habe er Beschwerden entwickelt, er habe unter Kopfschmerzen und Schwindel sowie Schmerzen in der Lunge gelitten.
83Der Angeklagte gab an, es könne stimmen, dass – wie in der Anklage aufgeführt- 200 Liter Amphetaminöl/Woche produziert worden seien. FD. habe jedenfalls als Zielvorgabe eine Produktion von 140 Liter Öl/Woche ausgegeben.
84Später hat er angegeben, die Feststellungen aus dem Urteil der 1. Strafkammer seien zutreffend, wo von einer wöchentlichen Produktionsmenge von 60 Litern Amphetaminöl/Woche ausgegangen wurde.
852.
86Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen zunächst auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der seine Tatbeteiligung wie festgestellt schilderte. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte V. ab einem gewissen Zeitpunkt auch in der Lage war, selbständig Misch- und Kochprozesse vorzunehmen und sich seine Unterstützungshandlungen dann nicht mehr nur , wie von dem Zeugen F. behauptete, auf niedere Hilfstätigkeiten wie das Zerschneiden von Kartons beschränkte.
87Der Angeklagte gab an, er habe später anhand der schriftlichen Notizen des F. eigenständig die Misch- und Kochprozesse durchführen können. Für diese Darstellung spricht ebenfalls das von dem Zeugen KHK TU. im Zuge der TKÜ abgehörte Telefongespräch zwischen V. und F., aus dem deutlich hervorging, dass der V. einen Teil des Kochprozesses in Abwesenheit des F. durchführen sollte. Soweit der Zeuge F. bekundet hat, der Angeklagte V. habe nicht die dementsprechenden Fähigkeiten besessen, wertet die Kammer dies als Versuch des Zeugen, den Angeklagten zu schützen, indem er dessen Tatbeteiligung herabwürdigt. Der Zeuge wurde augenscheinlich von einem schlechten Gewissen darüber geplagt, den von ihm als „kleinen Bruder“ bezeichneten Angeklagten mit in die Amphetaminproduktion eingebunden zu haben, so dass die Kammer davon ausgeht, dass der Zeuge insoweit seine Angaben zugunsten des Angeklagten beschönigte.
88Der Angeklagte und der Zeuge schilderten übereinstimmend den Produktionszeitraum, sowie die Frostperiode Anfang Februar 2018, die zu einer einwöchigen Produktionspause führte.
89Die Produktionsmenge hat die Kammer zugunsten des Angeklagten auf ca. 60 Liter Amphetaminöl/Woche geschätzt.
90Zwar hat der Angeklagte selbst bekundet, es seien 200 Liter/Woche produziert worden, die dann durch den S. zum Weiterverkauf abgeholt worden seien, die Kammer ist jedoch nicht von der Richtigkeit dieser Angabe überzeugt.
91Der Angeklagte selbst stand nicht in Kontakt mit dem S., vielmehr war es der Zeuge F., der den geschäftlichen Teil der Amphetaminproduktion übernahm und der von dem S. Anweisungen erhielt.
92Der Zeuge F. hat bekundet, er habe pro Woche mindestens 200 kg Apaan-Pulver zur Verarbeitung zur Verfügung gehabt, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass der Angeklagte fälschlicherweise davon ausging, es seien 200 Liter Amphetaminöl in der Woche produziert worden.
93Da der Angeklagte auf Nachfrage erklärte, die Produktionsmenge von 60 Litern Amphetaminöl pro Woche aus dem Urteil der 1. Großen Strafkammer sei zutreffend, hat die Kammer diesen Wert für den Produktionszeitraum von Ende Januar 2018-Ende März 2018 zugrunde gelegt.
94Schließlich korrespondieren die genannten hergestellten Mengen an Amphetaminzubereitung mit dem großen Umfang der auf dem Hof aufgefundenen und sichergestellten Abfallstoffe in IBC. Diese ergeben sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern von dem Hof, die die Örtlichkeiten, die Kochstellen, die Filteranlagen und die gelagerten Chemikalien zeigen, sowie der Aussage des Zeugen KHK TU., der die Verhältnisse vor Ort gesehen und anhand der Fotos beschrieben hat.
95143 Kilogramm Amphetaminöl wurden auf dem Hof sichergestellt.
96Die Feststellungen zu Art, Menge und Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel folgen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 15.05.2018. Den Mindestwirkstoffgehalt des jeweils produzierten 60 Liter Amphetaminöls hat die Kammer anhand des Wirkstoffgehalts der sichergestellten 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem festgestellten Wirkstoffgehalt von 76.983 Gramm Amphetaminbase geschätzt.
97Die Kammer geht aufgrund der gutachterlichen Darlegungen davon aus, dass jeweils 60 Liter Amphetaminöl mindestens 54 Kilogramm Amphetaminöl entsprechen, und diese angesichts des immer gleich ablaufenden Herstellungsprozesses und identischer Mischungsverhältnisse unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages im Hinblick auf mögliche Schwankungen zumindest eine Wirkstoffmenge von je 27 Kilogramm Amphetaminbase hatten. Zur Ermittlung der Wirkstoffmenge hat die Kammer die in dem Gutachten vom 15.05.2018 festgestellten prozentualen Wirkstoffgehälter zugrunde gelegte, die eine Spannbreite von 49,7 % bis zu 87,3 % aufwiesen.
98Unter Außerachtlassung des höchsten Wertes von 87,3 %, der den nicht vollständig gefüllten Kanister betrifft, hat die Kammer hier einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 52,1 % angenommen. Von der mithilfe des durchschnittlichen Wirkstoffgehalts ermittelten rechnerischen Wirkstoffmenge hat die Kammer einen weiteren Sicherheitsabschlag vorgenommen.
99Dem Angeklagten V. war bewusst, dass die produzierte und zur Abholung bereit gestellte Amphetaminzubereitung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war und hielt derartige Wirkstoffgehalte ernsthaft für möglich und nahm sie billigend in Kauf.
100Zu der Überzeugung, dass die Produktion durchgehend erfolgte, ohne dass abgrenzbare Produktionsprozesse erfolgte, gelangte die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen F., der angegeben hat, er habe das Apaanpulver, das der S. anlieferte, verarbeiten sollen, wobei die Liefermengen stets unterschiedlich gewesen wären. Der Zeuge hat weiterhin bekundet, dass die weiteren durch den polnischen Beteiligten gelieferten Grundstoffe, mengenmäßig nicht auf die Menge des gelieferten Apaan abgestimmt waren und deshalb Restbestände zur Verarbeitung neu angelieferten Apaans weiter benutzt wurden.
101Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte V. hat sich der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53 StGB schuldig gemacht.
104Er nahm im Rahmen der Herstellung von 480 Litern Amphetaminzubereitung mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 2.160 Kilogramm Amphetaminbase sowie 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 76.983 Gramm Amphetaminbase durch den Angeklagten H. im Zeitraum von Ende Januar 2018 bis zum 24.04.2018 Hilfstätigkeiten vor, von reinen Zuarbeitstätigkeiten bis zu Misch-, Einfüll-, Koch und Destillationarbeiten.
105Dabei der Angeklagte V. Mitglied der deliktischen Gruppierung um die Angeklagten H., S. und A., die sich zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten verbunden hatten, und in die er ab Ende Januar/Anfang Februar 2018 bis 24.04.2018 eingebunden war.
106Haupttäter innerhalb der Bandenstruktur waren S. und H.. Sie bestimmten, welche Betäubungsmittel wann in welchem Umfang hergestellt und in die Niederlande zum gewinnbringenden Weiterverkauf transportiert wurden. Der Angeklagte V. leistete nach Vorgabe des H. Hilfsdienste bei der Herstellung der Amphetaminzubereitung und erhielt dafür den wöchentlich vereinbarten Lohn unabhängig von der jeweils hergestellten Menge an Betäubungsmitteln. Konkret hat er das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei der Herstellung von 480 Litern Amphetaminzubereitung, wobei es sich um das 21.600-fache der geringsten nicht geringen Menge des Betäubungsmittels Amphetamin handelte, sowie hinsichtlich der Herstellung von 143 Kilogramm Amphetaminbasezubereitung, bei der es sich um das 7.698-fache der geringsten nicht geringen Menge dieses Rauschgifts handelte, dadurch gefördert, dass er durch reine Hilfstätigkeiten aber auch durch Mischen und Einfüllen der Chemikalien sowie Überwachen die Koch- und Destillationsprozesse F. unterstützte und anschließend bei der Entsorgung der als Abfall anfallenden Chemikalien half. Der H. behielt jedoch stets die Kontrolle und die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte.
107Der Angeklagte V. handelte sowohl hinsichtlich seiner Gehilfenhandlungen als auch bzgl. der Haupttat vorsätzlich. Insbesondere war ihm bewusst, dass er durch seine Hilfsdienste das Handeltreiben der H. und S. mit Amphetamin in der jeweils festgestellten Größenordnung im Rahmen der Bandenabrede förderte und hielt es dabei ernsthaft für möglich, dass es sich um solches mit dem jeweils festgestellten Mindestwirkstoffgehalt handelte und nahm dies billigend in Kauf, um den ihm versprochenen Lohn zu erlangen.
108Dabei fasste der Angeklagte V. nur einen einheitlichen Gehilfenvorsatz. Die Prodution der Amphetaminzubereitung verlief für ihn täglich gleich, es gab keine festen wöchentlichen Vorgaben hinsichtlich der Produktionsmengen, sondern die Produktion erfolgte durchgehend, sofern Grundstoffe vorhanden waren.
109Sein Wille, den F. zu unterstützen, bezog sich dabei auf eine durchgehende, wöchentlich zu entlohnende, Tätigkeit, nicht auf einzelne wöchentlich abzuliefernde Einzelmengen, auf die er konkret keinen Einfluss hatte.
110Schließlich handelte der Angeklagte V. auch rechtswidrig und schuldhaft.
111Strafzumessung
Der Angeklagte V. war im Tatzeitraum von Januar/Februar 2018 bis zum 13.03.2018 noch Heranwachsender i.S.d. § 103 JGG.
114Entwicklungsverzögerungen von fast 3 Jahren, die zu einer Anwendung des Jugendstrafrechts führen würden, sind bei dem Angeklagten jedoch auszuschließen. Insbesondere ergibt die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen nicht, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelte (§ 105 Abs. 1 JGG).
115Der Angeklagte war nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen nicht gleichzustellen. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn es sich bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung stehenden, noch prägbaren Heranwachsenden handelt, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Häufig finden sich solche noch prägbaren und ungefestigten Heranwachsenden bei solchen Personen, die sich nicht altersgemäß entwickelt haben und die in der üblicherweise zu erwartenden Persönlichkeitsentwicklung zurückgeblieben sind.
116Der Angeklagte wuchs zusammen mit seiner Schwester bei seiner Mutter in stabilen familiären Verhältnissen auf. Er beendete seine Schullaufbahn mit einen Abschluss und fand einen Ausbildungsplatz. Im Tatzeitpunkt war er bereits seit fast einem Jahr aus dem mütterlichen Haushalt ausgezogen, verdiente sein eigenes Geld und traf seine eigenen Entscheidungen, wobei er sich dem erzieherischen Einfluss seiner Mutter bewusst weitestgehend dadurch entzogen hatte, dass er den Kontakt zu ihr nahezu völlig abbrach. Der Angeklagte war in großen Teilen seines Lebens voll verselbständigt und nicht mehr einem Jugendlichen gleichzusetzen.
117Allein der Umstand, dass er offensichtlich nicht der Lage war, seine Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten oder sich um die ordnungsgemäße Anmeldung sowohl seiner Tätigkeit im Gartenbaubetrieb des F. als auch seines Wohnsitzes zu kümmern, steht der Annahme, der Angeklagte stehe einem Jugendlichen nicht mehr gleich, nicht entgegen.
118Denn diese Faktoren sind eher der Ausdruck seiner Persönlichkeitsstruktur als einer Entwicklungsverzögerung.
119Aufgrund der professionellen Vorgehensweise bei der Drogenproduktion, der langfristig angelegten Tatbegehung sowie der dahinterstehenden kriminellen Energie handelte es sich bei der Tat des Angeklagten auch nicht um eine bloße Jugendverfehlung, die zu der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht führen würde.
120Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten V. ist der zweifach zu mildernde Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG.
121Von einem ist im minder schweren Fall i.S.d. § 30a Abs. 3 BtMG ist die Kammer auf Grund der im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung festzustellenden täter- und tatbezogenen Besonderheiten - auch unter Berücksichtigung der vorliegenden vertypten Milderungsgründe - nicht ausgegangen.
122Angesichts insbesondere der tatbetroffenen großen Menge an Betäubungsmitteln weicht der vorliegende Fall bei der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten V. nicht derart weit vom Durchschnitt gewöhnlich vorkommender Fälle einer Beihilfe zu einem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
123Wegen des Vorliegens einer Beihilfe war der Strafrahmen demgegenüber gemäß §§ 27, 49 StGB zu mildern und sodann nochmals aufgrund der von dem Angeklagten V. geleisteten Aufklärungshilfe nach §§ 31 BtMG, was zu einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 8 Jahren, 5 Monaten und 1 Woche führt.
124Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass diese doppelte Milderung des Regelstrafrahmens einen für den Angeklagten V. günstigeren Strafrahmen bedeutet als die Annahme eines minder schweren Falls. Die Kammer hat sich diesbezüglich von den täter- und tatbezogenen Besonderheiten leiten lassen und insbesondere die von dem Angeklagten V. gezeigte Aufklärungshilfe ihren Erwägungen zugrunde gelegt.
125Der Angeklagte V. hat nämlich durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass Straftaten nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seinen Taten im Zusammenhang stehen, aufgedeckt werden konnten. Der Angeklagte V. hat umfangreiche Angaben zur Tatbeteiligung der Angeklagten H., S. und A. gemacht. Aufgrund der von dem Angeklagten V. getätigten Angaben trugen zur Überzeugung der Kammer dazu bei, die Angeklagten H. und S. jeweils eines bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen und die Angeklagte A. der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu überführen. Die Angaben zur Tatbeteiligung der bereits Verurteilten A. sind auch vor ihrem Geständnis erfolgt und haben dazu beigetragen, dass diese zur Überzeugung der Kammer der jeweiligen Tat überführt werden konnte.
126Soweit auch der H. hinsichtlich seiner Taten und solcher der bereits Verurteilten S., J. und R. aufklärende Angaben getätigt hat, ändert dies nichts daran, dass die Aufklärungshilfe des Angeklagten V. den Tatverdacht hinsichtlich H., S. und A. bestärkt und die jeweilige Verurteilungswahrscheinlichkeit erhöht hat.
127Zugunsten des Angeklagten waren weiter strafmildernd sein umfassendes Geständnis sowie nochmals seine umfangreiche Angaben zu weiteren Tatbeteiligten und Taten zu berücksichtigen. Weiterhin hat die Kammer das junge Alter des Angeklagten berücksichtigt. Außerdem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten V. gewertet, dass die Tat in einem engen Tatzeitraum begangen wurde. Schließlich war zugunsten des Angeklagten V. zu sehen, dass er nicht vorbestraft ist.
128Zulasten des Angeklagten V. ist berücksichtigt worden, dass sich die Tat auf das fast 30.000-fache der geringsten nicht geringen Menge der Droge Amphetamin bezog. Wenn er selbst auch keinerlei Einfluss auf die Menge hatte, nahm er doch die Produktionsergebnisse und die damit auch erwirkten Wirkstoffmengen billigend in Kauf. Ein Großteil des hergestellten Produkts ist auch in Umlauf gekommen.
129Dabei kam es dem Angeklagten hauptsächlich darauf an, schnell und einfach Geld zu verdienen, ohne dass er sich in einer besonderen finanziellen Notlage befunden hätte, die seine Tatmotivation in einem milderen Licht erscheinen lassen würde.
130Unter Berücksichtigung alle für und gegen den Angeklagten V. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
1314 Jahren und 3 Monaten
132für tat- und schuldangemessen.
133Die Kammer hält für die Verzögerungen, die auf der Abtrennung und Teilverurteilung des Angeklagten beruhen, eine Kompensation für erforderlich.
134Die Kammer erachtet es als geboten, einen Monat der Freiheitsstrafe als bereits verbüßt zu erklären.
135Nebenentscheidungen
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.000,00 € beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Diese Summe hat der Angeklagte als wöchentlichen Lohn erhalten. Die Geldscheine befinden sich nicht mehr im Eigentum und Besitz des Angeklagten, sodass die Kammer die Einziehung des jeweiligen Geldbetrages angeordnet hat, der dem Wert des Erlangten entspricht.
138Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 465, 473 I StPO.
139|
C. |
U. |
Ausgefertigt
141(K.) Justizbeschäftigte
142als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle