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Landgericht Kleve, 1 O 47/98

Datum:
03.07.1998
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
1. Zivilkammmer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 47/98
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:1998:0703.1O47.98.00
 
Schlagworte:
Schmerzensgeldrente
Normen:
BGB a.F. § 847
 
Tenor:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 25.000,-- DM für den Zeitraum vom 15.12.1993 bis zum 31.12.1997 riebst 4° Zinsen hieraus seit dem 22.6.1998 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle und immaterielle Schäden - soweit diese nach dem 31.12.1997 entstehen - aus dem Unfall vom 15.12.1993 auf der ......Straße in ...... zu zahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.518,40 DM nebst 4% Zinsen seit dem 26.02.1998 zu zahlen.

4.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 42% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 58%.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den

Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,-- DM, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- DM.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen öffentlichen Sparkasse oder einer Inländischen Groß- oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

 
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