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1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 25.000,-- DM für den Zeitraum vom 15.12.1993 bis zum 31.12.1997 riebst 4° Zinsen hieraus seit dem 22.6.1998 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle und immaterielle Schäden - soweit diese nach dem 31.12.1997 entstehen - aus dem Unfall vom 15.12.1993 auf der ......Straße in ...... zu zahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
3.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.518,40 DM nebst 4% Zinsen seit dem 26.02.1998 zu zahlen.
4.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 42% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 58%.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den
Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,-- DM, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- DM.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen öffentlichen Sparkasse oder einer Inländischen Groß- oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
Tatbestand
2Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall am 15.12.1993 auf der ......straße in ...... geltend.
3Der Unfall wurde durch den Beklagten zu 1)verursacht,
4die Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt gesetzlicher Unfall-versicherer des dem Beklagten zu 1) gehörenden PKW. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Verletzung des linken Beines mit Luxation der linken Hüfte und Acetabulumfraktur, Oberschenkelfraktur, traumatischer Kniegelenksöffnung mit Patellaluxation und Abriß der Patellasehne sowie KnorpelFlake-Fracture laterale Oberschenkelrolle, drittgradig offenem Schienbeinstückbruch mit Knochendefekt sowie distaler Wadenbeinfraktur. Bis zum September 1994 befand sich der Kläger fünfmal in stationärer Behandlung mit einer Gesamtdauer von ca. 16 Wochen. Er wurde während dieser Zeit mehrfach operiert.
5Am 22.03.1996 wurden die Drittrohrplatten sowei Schrauben im Bereich der linken distalen Fibula entfernt, weiterhin wurden die Schrauben im Bereich des Oberschenkelschaftes und der äußeren Oberschenkelrolle links entfernt. Wegen einer Refraktur des Oberschenkelschaftbruches links nach Entfernung des Osteosynthesematerials wurde am 15.04.1996 die Marknagelosteosynthese des linken Oberschenkels erforderlich.
6Der Kläger befand sich vom 21.03. bis 29.03.1996 und vom 15.04. bis 24.04.1996 in stationärer Behandlung.
7An Unfallfolgen fanden sich bei einer fachchirugischen Untersuchung durch Professor Dr. med. G. .....
8(Bl. 25ff. GA) am 17.12.1996 eine Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Hüftgelenks mit der beginnenden posttraumatischen Arthrose nach Hüftluxation/Acetabulumfraktur. Weiterhin bestand eine Pseudo-Bursa im Bereich der Nageleintrittstelle am Oberschenkel (Hüftbereich), eine posttraumatische Arthrose im Bereich des Hüftgelenks nach komplexer Kapsel-Band-Verletzung und Knochenverletzungen in diesem Bereich, eine Bewegungseinschränkung im Bereich des Kniegelenks endgradig, sowie im Bereich des oberen Sprunggelenkes und des unteren Sprunggelenkes sowie der Zehengelenke, eine Unfangsminderung im Bereich der unteren Extremität und eine ausgeprägte, weit über das übliche Maß hinausgehende Narbenbildung im Bereich des linken Beines. Es liegt eine Gebrauchsbeeinträchtigung des linken Beines von auf Dauer 3/10 vor. Nach dem Gutachten ist aufgrund des jugendlichen Alters mit einer deutlichen Zunahme zu rechnen, wobei Umfang und Zeitpunkt nicht vorhersehbar sind.
9Der Kläger ist in seiner körperlichen Belastbarkeit bei sportlichen Aktivitäten erheblich beeinträchtigt (80°). Beinstrapazierende Tätigkeiten sowie extreme Sportarten können nicht ausgeübt werden. Der normale Körpereinsatz für einen jungen Mann ist um 50% aufgrund der Gelenksituation eingeschränkt. Ab dem 15.12.1993 bis zum 20.09.1994 lag eine eine 100% Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Vom 20.09.1994 bis zum 20.11.1994 lag die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei 80%, vom 20.11.1994 bis 31.03.1995 bei 40% und ab April 1995 bei 30%. Ab dem 21.03.1996 bis zum 01.04.1996 lag eine Minderung der Erwerbstätigkeit um 100 %, in der Zeit vom 01.04.1996 bis zum 15.04.1996 um 30 % vor. Aufgrund der Refraktur lag vom 15.04. bis zum 01.06.1996 wiederum eine 100%ige Minderung der Erwerbstätigkeit und vom 01.06. bis 16.07.1996 eine 50%ige Minderung vor. Seit dem 16.07.1996 beträgt die Minderung der Erwerbstätigkeit 30%.
10Die Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte zu 2) hat insoweit bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,-- DM an den Kläger gezahlt.
11Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde angesichts der Schwere seiner Verletzungen für die Zeit vom 15.12.1993 bis zum 31.12.1997 ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 25.000,-DM zu. Neben dem Schmerzensgeldanspruch habe er Anspruch auf eine Rente, da die dauernde Einschränkung des Hüftgelenkes und des linken Beines für ihn eine ständige Beeinträchtigung der Lebensfreude darstelle. Die weitere Entwicklung nach dem 31.12.1997 sei noch nicht absehbar.
12Der Kläger trägt weiter vor:
13Durch den Unfall habe er seine Lehre - insoweit unstreitig - nicht am 1.08.1995, sondern erst am 1.08.1996 beginnen können. Insoweit hat der Kläger zunächst einen Lohnausfall von 16.600,-DM bis zum 31.12.1997 geltend gemacht. Mit Schriftsatz von 29.04.1998 hat der Kläger den diesbezüglichen Antrag um 102,-DM reduziert. Er macht nunmehr einen Lohnausfallschaden von 16.498,-- DM geltend. Diesen errechnet der Kläger wie folgt:
141.
15Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr: 12 x 1.062,50 DM (1.8.1995 - 31.7.1996) Urlaubsgeld
16Weihnachtsgeld
17vermögenswirksame Leistungen 3 x 52,-- DM
182.
19Zeit vom 1.08.1996 bis 31.07.1997: 12 x 1.182,-- DM
20Urlaubsgeld
21Weihnachtsgeld
22vermögenswirksame Leistungen 12 x 52,-- DM
23abzüglich erhaltener
243.
25Für die Zeit vom 1.08.1997 bis 31.12.1997:
2612.750,-- DM 825, -- DM 158,33 DM 156,-- DM
2713.889,33 DM
2814.184,-- DM 900,-- DM 380,-- DM 624,-- DM
29------------
3016.088,-- DM 13.889,33 DM
312.189,67 DM
Ausbildungsvergütung im 3.Lehrjahr | 1.264,-- DM |
erhaltene Ausbildungsvergütung 2.Lehrjahr | 1.182,-- DM |
----------- | |
monatliche Differenz | 82,-- DM |
Lohnausfall somit 5 x 82,-- DM | 410,-- DM |
Lohnausfall insgesamt: | 16.498,-- DM. |
Der Kläger beantragt: |
1.
34Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 15.12.1993 bis 31.12.1997 in Höhe von jedoch mindestens 70.000,-- DM abzüglich gezahlter 45.000,-- DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 26.02.1998 zu zahlen.
352.
36Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 250,-- DM ab dem 1.02.1998 vierteljährlich im voraus jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines jeden Jahres zu zahlen.
373.
38Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine rückständige Rente für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.01.1998 in Höhe von 12.250,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 26.02.1998 zu zahlen.
394.
40Festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem 31.12.1997 entstehen - aus dem Unfall vom 15.12.1993 auf der ..... Straße in .... zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
415.
42Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 16.498,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 26.02.1998 zu zahlen.
43Die Beklagten beantragen,
44die Klage abzuweisen.
45Sie tragen vor:
46Die bereits gezahlten 45.000,-- DM seien als Schmerzensgeld angemessen. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes trete vorliegend zurück, da der Beklagte zu 1) angemessen durch das Amtsgericht Geldern bestraft worden sei. Ein zusätzlicher Anspruch auf Schmerzensgeldrente bestehe nicht. Dieser komme nur in Fällen von schweren, lebenslangen Dauerschäden in Betracht. Für den Feststellungsantrag fehle es wegen der umfassenden Eintrittserklärung der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 29.04.1997 an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Den geltend gemachten Lohnausfall bestreiten die Beklagten der Höhe nach. Die Berechnung des entgangenen Verdienstes sei fehlerhaft, weil der Kläger dabei den Bruttoverdienst zugrunde gelegt habe.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe
49Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen war sich abzuweisen.
50I.
51Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeldanspruch wegen des Unfalls vom 15.12.1993 gemäß §§ 823 Abs. 1,847 BGB, § 3 Nr.1, 2 Pf1VG zu.
52Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Beklagte zu 1) den Körper des Klägers bei dem Unfall am 15.12.1993 widerrechtlich verletzt hat und die Beklagte zu 2) für den hierdurch entstandenen Schaden nach § 3 Nr.1, 2 Pf1VG einstandspflichtig ist.
53Dem Kläger steht danach eine billige Entschädigung in Geld zu. Die Kammer hält insoweit aufgrund der erheblichen Verletzungen des Kläger, der langen Behandlungsdauer - insgesamt sieben stationäre Krankenhausaufenthalte von 1993 bis 1996 von einer Gesamtdauer von mehr als 18 Wochen - mit mehreren Operationen, ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 70.000,-- DM für angemessen. Hierbei hat die Kammer insbesondere auch das jugendliche Alter des Klägers zum Unfallzeitpunkt sowie die sich zum 31.12.1997 abzeichnenden Folgeschäden berücksichtigt. Die in dem fachchirugischen Gutachten von Professor Dr. med. G. ..... vom 10.01.1997 aufgeführten Unfallfolgen sind zwischen den Parteien unstreitig. Es liegt ein Dauerschaden des linken Beines vom 3/10 vor. Im Bereich des linken Beines liegt eine ausgeprägte Narbenbildung, die weit über das übliche Maß hinausgeht, vor. Die körperliche Belastbarkeit bei sportlichen Aktivitäten bist erheblich - zu 80% - eingeschränkt, andere Aktivitäten als Fahrradfahren, Schwimmen, allenfalls leichtes Joggen sind nicht möglich. Auch der normale Körpereinsatz ist aufgrund der Gelenksituation um 50% eingeschränkt. Es liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30% vor. Maßnahmen, die zu einer Besserung führen könnten, sind nicht existent. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden posttraumatischen Arthrose mit einer Verschlechterung zu rechnen.
54Diese vorgenannten Unfallfolgen bedeuten gerade für einen jungen Menschen eine erhebliche Belastung und Beeinträchtigung der Lebensfreude. Durch die Narben und die Schmerzen, sowie die stark eingeschränkte körperliche Belastbarkeit wird der Kläger immer wieder an den Unfall erinnert. Mit einer Besserung seiner Beschwerden kann er nicht rechnen, vielmehr muß er diesbezüglich mit einer Zunahme der Beschwerden rechnen. Als junger, sportbegeisterter Mensch ist er nun nicht mehr in der Lage, seine sportlichen Hobbies auszuüben. Dies ist auch im Umgang mit Gleichaltrigen als erheblicher Nachteil anzusehen.
55Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich mithin abzüglich bereits gezahlter 45.000,-- DM ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000,-- DM für die Zeit vom 15.12.1993 bis zum 31.12.1997. Hiermit sind die oben ausgeführten Schäden des Klägers abgegolten.
56Die Verurteilung des Beklagten zu 1) durch das Amtsgericht Geldern war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1996, 1591).
57II.
58Ein Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente steht dem Kläger nach Überzeugung der Kammer nicht zu.
59Grundsätzlich ist das Schmerzensgeld in Kapitalform zu gewähren (OLG Düsseldorf, NJW 1981, 1324).
60Schmerzensgeldrente ist neben Schmerzensgeldkapital nur ausnahmsweise bei Vorliegen lebenslanger schwerer Dauerschäden, deren sich der Verletzte immer wieder neu und schmerzlich bewußt wird und die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen, zu gewähren (vgl. Palandt-Thomas, § 847 Rz. 12; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, Kapitel 7 Rz. 15). Solche lebenslangen schweren Dauerschäden wurden beispielsweise bei einer Amputation(vgl. Hack'sche Tabelle lfd.Nr. 2043, 2067), Querschnittslähmung(vgl. Hack'sche Tabelle lfd.Nr. 2069) oder bei Hirnschädigungen(vgl. Hack'sche Tabelle lfd.Nr. 2051, 2055, 2068) angenommen.
61Diese Voraussetzung sind nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht gegeben. Zwar verkennt die Kammer nicht, daß auch bei dem Kläger ein Dauerschaden, sowie eine Beeinträchtigung der Lebensfreude vorliegt. Es handelt sich jedoch nicht um einen
62so schwerwiegenden Fall, daß neben dem Schmerzensgeldkapital eine Schmerzensgeldrente zuzusprechen ist. Der Kläger kann trotz der nicht unerheblichen Verletzungen weitgehend ein völlig normales Leben führen. Für Dritte sind seine Verletzungen nicht direkt und unmittelbar wahrnehmbar. Der Kläger ist als Industriekaufmann tätig. Anhaltspunkte dafür, daß er aufgrund der erlittenen Verletzungen und Folgeschäden schwere, eine Schmerzensgeldrente rechtfertigende Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens erlitten hat, sind nicht hinreichend dargetan. Den hier vorliegenden Schaden hat die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeld bereits hinreichend Rechnung getragen.
63Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die Entwicklung der Verletzungsfolgen läßt sich ausweislich des fachchirugischen Gutachtens nicht übersehen. Aufgrund des jugendlichen Alters des Klägers und der sich bereits jetzt abzeichnenden posttraumatischen Arthrose im Bereich des linken Hüftgelenkes, des linken Kniegelenkes sowie auch klinisch im Bereich des Rückflusses ist mit einer deutlichen Zunahme der Gebrauchsbeeinträchtigung zu rechnen.
64Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch eine Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 ZPO gegeben. Zwar hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 29.4.1997 ihre Eintrittspflicht bestätigt und auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um eine Erklärung, die die Beklagte zu 2) im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Kläger zu dem Zweck abgegeben hat, dem Kläger ihre Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten. Ein Anerkenntis sieht die Kammer in dieser schriftlichen
65Erklärung nicht. Ein Feststellungsinteresse des Klägers ist mithin nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 29.4.1997 entfallen
66IV.
67Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatzes durch die unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung eingetretenen Verdienstausfalls zu, §§ 842 BGB, 11 StVG. Zu entschädigen sind die Nachteile, die der Verkehrsunfall für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt. Gemäß § 249 BGB wird der tatsächlichen Entwicklung der Erwerbsverhältnisse des Geschädigten fiktiv im Wege einer Prognose diejenige gegenübergestellt, die voraussichtlich abgelaufen wäre, wenn der Geschädigte nicht verletzt worden wäre.
68Unstreitig hätte der Kläger vorliegend ohne den Unfall seine Lehre bereits ein Jahr zuvor, nämlich am 01.08.1995 beginnen können. Den unfallbedingten Lohnausfall in Höhe von 12.518,40 DM berechnet das Gericht insoweit wie folgt:
691.
70Für das erste Ausbildungsjahr:
7112 x 1.040,-- DM (1.9.1995 - 31.7.1996) 12.480,-- DM Urlaubsgeld 825,-- DM Weihnachtsgeld 158,33 DM vermögenswirksame Leistungen 3 x 52,-- DM 156,-- DM
7213.619,33 DM
73abzüglich 20% 2.723,87 DM
7410.895,46 DM
75Die Kammer bringt für das erste Ausbildungsjahr entgegen den Ausführungen des Klägers einen Betrag von 1.040,-- DM brutto pro Monat in Ansatz. Dieser Betrag ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Ausbildungsvertrag vom 14.02.1996. Es ist daher davon auszugehen, daß dieser Betrag, und nicht der vom Kläger zugrunde gelegte Betrag von 1062,50 DM, für den Zeitraum vom 01.08.1995 bis zum 31.07.1996 als Ausbildungsvergütung gezahlt wurde.
76Die Berechtigung der angesetzten Beträge für Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie für die vermögenswirksamen Leistungen ergibt sich nachvollziehbar aus den vom Kläger vorgelegten Lohnund Gehaltsabrechnungen.
77Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei der Berechnung des Lohnausfalls jedoch nicht von den Bruttobeträgen auszugehen. Vielmehr sind von den Bruttobeträgen Abschläge für Steuer und Sozialversicherung zu tätigen. Die Kammer schätzt den vorzunehmenden Abschlag anhand der von dem Kläger vorgelegten Lohnund Gehaltsabrechnungen auf 20% gemäß § 287 ZPO.
78Hieraus ergibt sich der oben ausgewiesene Betrag von 10.895,46 DM.
792.
80Für das zweite Ausbildungsjahr:
8112 x 1.142,-- DM 13.704,-- DM Urlaubsgeld 900,-- DM Weihnachtsgeld 380,-- DM vermögenswirksame Leistungen 12 x 52,-- DM 624,-- DM 15.608,-- DM
82abzüglich 20% 3.121,60 DM
8312.486,40 DM
84- 14 -
85abzüglich unstreitig erhaltener
8613.889,33 ./. 20% 11.111,46 DM
871.374, 94 DM
88Insoweit kann der Kläger den vorstehenden Betrag als Differenzschaden geltend machen. Denn ohne den Unfall hätte sich der Kläger in der Zeit vom 01.08.1996 bis 31.07.1997 bereits im zweiten Lehrjahr befunden und insoweit auch eine höhere monatliche Ausbildungsvergütung - nämlich ausweislich des Ausbildungsvertrages 1.142,-- DM - erhalten. Tatsächlich hat er aber nach den vorgelegten Unterlagen nur 1.062,50 DM monatlich erhalten. Die sich daraus ergebende Differenz haben die Beklagten zu ersetzen.
893.
90Für das. dritte Ausbildungsjahr:
91Auch insoweit kann der Kläger die Differenz zwischen der Ausbildungsvergütung für das 3. und das 2. Lehrjahr ersetzt verlangen. Die Ausbildungsvergütung für das 3.Lehrjahr hätte nach dem Ausbildungsvertrag 1.244,-- DM betragen. Tatsächlich erhält der Kläger zur Zeit an Ausbildungsvergütung 1.182,-- DM.
Die Differenz beträgt mithin 62,-- DM. Für den Zeitraum vom 01.08.1997 bis 31.12.1997 ergibt sich hieraus ein Betrag von 5 x 62,-- DM = | 310,-- DM |
abzüglich 20% | 62,-- DM |
-----------
94248,-- DM.
Es ergibt sich somit ein Lohnausfallschaden von insgesamt: |
1.Ausbildungsjahr | 10.895,46 DM |
2.Ausbildungsjahr | 1.374,94 DM |
3.Ausbildungsjahr | 248,-- DM |
12.518,40 DM |
V.
98Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.