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Amtsgericht Moers, 562 C 165/24

Datum:
31.07.2024
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
562. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
562 C 165/24
ECLI:
ECLI:DE:AGMO:2024:0731.562C165.24.00
 
Parallelentscheidung(en):
vollständig (LG Schweinfurt, Beschluss vom 08.03.2023, Az. 33 S 36/22)
Schlagworte:
1. Eine Klausel „Eine Inanspruchnahme meinerseits erfolgt nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der noch offenen Forderung." begegnet keinen Tranparenzbedenken iSd § 307 I 2 BGB. 2. Sowohl das Grundhonorar eines Sachverständigen als auch die Nebenkosten können nach der BVSK 2020-Honorarvereinbarung geschätzt werden. 3. EDV-Abrufgebühren sind nicht erstattungsfähig, sondern Teil des Grundhonorars.
Normen:
BGB §§ 398, 307 I 2, 249,; ZPO § 287
Leitsätze:

1. Eine Klausel „Eine Inanspruchnahme meinerseits erfolgt nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der noch offenen Forderung." begegnet keinen Tranparenzbedenken iSd § 307 I 2 BGB.2. Sowohl das Grundhonorar eines Sachverständigen als auch die Nebenkosten können nach der BVSK 2020-Honorarvereinbarung geschätzt werden.3. EDV-Abrufgebühren sind nicht erstattungsfähig, sondern Teil des Grundhonorars.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 407,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 09.02.2024 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 90,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.06.2024 durch Zahlung an die Anwaltskanzlei V. in U., freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

 
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