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Amtsgericht Moers, 602 Cs 41/23

Datum:
14.11.2023
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
602. Strafabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
602 Cs 41/23
ECLI:
ECLI:DE:AGMO:2023:1114.602CS41.23.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Kleve, 225 NBs 10/24
Normen:
StGB § 113 Abs. 3; Gewahrsamsvollzugordnung NW § 7 Abs. 1 S. 3
Sachgebiet:
Strafrecht
Leitsätze:

Die polizeiliche Anordnung, sich zum Zwecke der Durchsuchung zu entkleiden, und ihre zwangsweise Durchsetzung unterliegen einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Eine routinemäßige Anordnung an Personen, die in Gewahrsam genommen werden, sich zu entkleiden, ist unzulässig.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

 
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