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Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltungs-und beiratslos, so können die Eigentümer einstimmig eine Eigentümerversammlung zum Zwecke der Verwalterbestellung einberufen oder einen der Wohnungseigentümer einstimmig zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigen.
Wenn eine solche einstimmige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer an einer ungeklärten Erbfolge eines verstorbenen Miteigentümers scheitert, kann einer der Wohnungseigentümer auf Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung durch das Gericht ermächtigt werden, eine Eigentümerversammlung zum Zwecke einer Verwalterbestellung einzuberufen.
Der Antragsteller wird ermächtigt, eine Eigentümerversammlung für die WEG A, zum Zwecke einer Verwalterbestellung einzuberufen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
3Durch eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 02.04.2019 sind sowohl die den Anspruch (§ 935 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
4In der Eigentümerversammlung vom 01.04.2019 wurde die bisherige Verwalterin abberufen. Der Verwaltungsbeirat ist komplett zurückgetreten. Die WEG ist damit verwaltungs -und beiratslos. Der Antragsteller soll gemäß der Beschlusslage der Eigentümerversammlung ermächtigt werden, einer Versammlung zum Zwecke einer neuen Verwalterbestellung einzuberufen. Dies kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ohne gerichtlichen Beschluss einstimmig beschließen, da die Erbfolge der verstorbenen Miteigentümer B ungeklärt ist.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
6Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Amtsgericht Moers, Haagstraße 7, 47441 Moers, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes einzulegen und zu begründen.