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wird die der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 28.02.2018 bewilligte Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 FamFG, §§ 124 Abs. 1 Nr. 4 und 120a Abs. 2 ZPO aufgehoben.
Gründe:
2Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist das Gericht gehalten, die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufzuheben, wenn eine Änderungsmitteilung durch die Berechtigte Person unterlassen wird.Zwar hat die Antragsgegnerin in zwei Verfahren eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt, jedoch hat sie die Anzeige im hiesigen Verfahren unterlassen.
3Folglich war die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe unter Bezug auf die Stellungnahme des Vertreters der Landeskasse vom 01.04.2021 aufzuheben.
4Rechtsbehelfsbelehrung:
5Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Moers, Haagstraße 7, 47441 Moers oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
6Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Moers oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
7Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.