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Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen
wird Frau T, X-Straße, XO, als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
- Befugnis zum Empfang und Öffnen von Post
- Regelung der Angelegenheiten betreffend den Miteigentumsanteil der Betroffenen an der J-Straße, JOrt
- Aufenthaltsbestimmung
- Gesundheitsfürsorge
- Vermögensangelegenheiten
- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern
- Wohnungsangelegenheiten
Das Gericht wird spätestens am 09.09.2026 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
2für Frau N, geboren am XXXXX, wohnhaft J-Straße,
3Verfahrenspflegerin:
4Frau L,
5wird Frau T, X-Straße, XO, als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt.
6Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
7- Befugnis zum Empfang und Öffnen von Post
8- Regelung der Angelegenheiten betreffend den Miteigentumsanteil der Betroffenen an der J-Straße, JOrt
9- Aufenthaltsbestimmung
10- Gesundheitsfürsorge
11- Vermögensangelegenheiten
12- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern
13- Wohnungsangelegenheiten
14Das Gericht wird spätestens am 09.09.2026 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
15Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
16Gründe:
17Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.
18Nach dem ärztlichen Gutachten der Frau C liegt bei Frau N eine anhaltende wahnhafte Störung vor.
19Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau N aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.
20Frau N interpretiert alle Vorgänge, die ein Problem aufwerfen, vor allem die Geltendmachung von Forderungen durch Dritte, im Sinne ihres Wahns, bewertet in der Folge solche Vorgänge nicht zutreffend und ist letztendlich nicht in der Lage, das Problem zu lösen. Es gab und gibt bereits existenzielle Nöte und es drohen weitere Nöte.
21Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
22Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
23Rechtsbehelfsbelehrung:
24Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
25Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.
26Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
27Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
28Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers, Haagstraße 7, 47441 Moers schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
29Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
30Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.