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Eine Schadensersatzpflicht des WEG-Verwalters gegenüber einem Wohnungseigentümer, der eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Treppenanlage hinabgestürzt ist und sich schwer verletzt hat, kann aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht folgen.
Kennt allerdings ein Wohnungseigentümer die von ihm beanstandete Gefahrenquelle seit vielen Jahren, so ist eine etwaige Haftung wegen Mitverschuldens ausgeschlossen, § 254 BGB.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Beklagte war im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2015 Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft B
3Die Eltern des Klägers waren Sondereigentümer der Eigentumswohnung Nr. 2 sowie Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum. Der Kläger, geboren 1970, bewohnte diese Wohnung zusammen mit seinen Eltern seit dem Jahr 1974 bis in die 1990-iger Jahre, als er aus der elterlichen Wohnung auszog.
4Als im Jahr 2000 sein Vater verstarb, erwarb der Kläger 1/8 Anteil des Vaters als Erbe.
5Im Jahr 2013 erwarb der Kläger auch die Miteigentumsanteile seiner Mutter sowie das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2, nachdem seine Mutter pflegebedürftig wurde.
6Im Garten der Wohnungseigentumsanlage, stehend im Gemeinschaftseigentum, befindet sich seit der Errichtung der Wohnungseigentumsanlage im Jahr 1974 eine ebenfalls im Gemeinschaftseigentum befindliche Notausgangstreppe von der Tiefgarage hinauf in den Garten. Diese Treppe ist vom Bauamt als mangelfrei abgenommen worden. Die Treppe führt entlang einer Mauer zu einer Kies-/Rasenfläche. Dort befindet sich ein Wasserhahn zur Gartenbewässerung. Auf die Lichtbilder, Hülle Bl. 170 d.GA., die die Örtlichkeit zeigen, wird ausdrücklich Bezug genommen.
7Die Terrasse der Eigentumswohnung Nr. 2 des Klägers führt in den im Gemeinschaftseigentum befindlichen Garten und liegt etwa 5 Meter vom Wasserhahn entfernt, ist aber wegen der Bepflanzung rund um die Terrasse nicht in Sichtweite.
8Der Kläger behauptet:
9Er habe sich am 05.10.2012 zu Besuch bei seiner pflegebedürftigen Mutter in der Wohnung Nr. 2 der Wohnungseigentumsanlage aufgehalten.Gegen 20.00 Uhr habe er sich mit seinem Bekannten, dem Zeugen C, auf die Terrasse begeben, um zu rauchen.
10Er habe sodann ein plätscherndes Geräusch gehört.
11Er habe das Geräusch dem nur wenige Meter entfernt liegenden Außenwasserhahn zuordnen können.
12Er habe sich mit seiner Zigarette in der rechten Hand dorthin begeben und habe mit der linken Hand den Hahn zudrehen wollen.
13Bei der Körperbewegung nach links sei er rückwärts die 13-stufige Treppe zur Tiefgarage (Lichtbild Hülle Bl. 36 a GA.) hinabgestürzt.
14Dazu sei es gekommen, weil die oberste Stufe dem Gartenniveau nicht angepasst sei, sondern eine 15 cm hohe Kante aufweise. Seit Mitte der 1980-iger Jahre sei zur Vermeidung herunterlaufenden Regenwassers nämlich die Treppenanlage um die oberste Stufe ergänzt worden, was unstreitig ist.
15Infolge des Sturzes habe er schwerste Verletzungen des Spinalmarks der Halswirbelsäule erlitten (Tetraparese) und sei als gelernter Pferdewirt zu 100 % berufsunfähig (Arztberichte Bl. 37 ff.GA.).
16Die Beklagte hafte als zum Sturzzeitpunkt tätige Verwalterin vertraglich wegen seines 1/8 Eigentumsanteils zum Sturzzeitpunkt und zudem deliktisch.
17Die bauliche Gestaltung der Treppenanlage stelle insbesondere auch deshalb, weil das linksverlaufende Geländer nicht bis zur nachträglich zugefügten obersten Stufe reiche, eine nicht akzeptable Stolperfalle dar.
18Bei Begehung des Objekts hätte der Beklagten dies auffallen müssen und sie hätte zumindest eine Sicherung in Form eines Törchens anbringen müssen.
19Die Beklagte hafte daher für die Unfallfolgen.
20Er sei seither berufsunfähig und schwerstbehindert. Aufgrund seiner Vermögenswerte könne er keine Leistungen zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen. Die Beklagte sei daher schadensersatzpflichtig in Form der Zahlung von Leistungen entsprechend der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bis zu seinem 67. Lebensjahr (= Zeitraum von 25 Jahren ab dem Unfalltag). Zudem schulde sie die Erstattung der Kosten seiner privaten Krankenversicherung von 600,00 EUR/Monat sowie Ausgleich seines Haushaltsführungsschadens.
21Durch Urteil vom 24.04.2017 hat das Amtsgericht Moers die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
22Im Berufungsverfahren hat das Landgericht Düsseldorf eine Verjährung verneint und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen.
23Der Kläger beantragt,
241.
25Die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Mai 2016 einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 70.266,00 EUR zu zahlen.
262.
27Die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem Monat Juni 2016 einen monatlichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.250,00 EUR zu zahlen.
283.
29Die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Mai 2016 einschließlich die monatlichen Krankenversicherungskosten in einer Gesamthöhe von 24.042,46 EUR zu zahlen.
304.
31Die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum von November 2013 bis Mai 2016 einschließlich Wohngeld in Höhe von 12.009,00 EUR und ab dem Monat Juni 2016 fortlaufend monatlich Wohngeld in Höhe von 383,00 EUR zu zahlen.
325.
33Die Beklagte zu verurteilen, ihm einen monatlichen Grundbetrag als Leistung zum Lebensunterhalt in Höhe von 400,00 EUR, für den zurückliegenden Zeitraum von Oktober 2012 bis Mai 2016 einschließlich einen Gesamtbetrag in Höhe von 17.400,00 EUR zu zahlen.
346.
35Die Beklagte zu verurteilen, alle weitergehenden materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 05.10.2012 zu ersetzen, soweit diese nicht auf den Sozialhilfeträge übergegangen sind.
367.
37Die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.217,45 EUR aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu zahlen.
38Die Beklagte beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Die Beklagte bestreitet den Sturz des Klägers mit Nichtwissen.
41Auch stelle die oberste Treppenstufe des Fluchtweges aus der Tiefgarage keine Stolperfalle dar.
42Sie habe als Verwalterin die gesamte Wohnanlage zweimal im Jahr besichtigt und kontrolliert, ohne dass im streitigen Bereich des Gartens Beanstandenswertes aufgefallen sei.
43Die Verkehrssicherungspflicht habe sie im Übrigen auf den Hausmeister gemäß Vertrag vom 16.07.2010 übertragen.
44Die klägerseits behaupteten Verletzungsfolgen seien ebenso wie deren Unfallbedingtheit zu bestreiten. Wie sich aus dem Arztschreiben vom 14.11.2012 (Bl. 38 ff.GA.) ergebe, habe der Kläger erhebliche Vorschäden (Querschnittslähmungen nach Sturz im Jugendalter pp.) aufzuweisen.
45Letztlich scheide eine Haftung wegen eines 100 %-igen Mitverschuldens des Klägers aus, der seit 1974 ununterbrochen in der Wohnung wohnhaft bzw. aufhältig gewesen sei.
46Auch seien die Schadensersatzansprüche des Klägers der Höhe nach zu bestreiten.
47Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit sowie durch Vernehmung des Zeugen C. Diesbezüglich wird ebenso wie bezüglich der Anhörung des Klägers auf das Protokoll vom 12.09.2018 (Bl. 274 ff.GA.) Bezug genommen.
48Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe:
50Die Klage ist unbegründet.
51Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche zu.
52Sowohl eine vertragliche Haftung aus dem Verwaltervertrag (§§ 280, 249 BGB in Verbindung mit § 675 BGB) als auch eine deliktische Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§§ 823, 249 ff. BGB) müssen ausscheiden.
53Zwar steht nach der Beweisaufnahme vom 12.09.2018 zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger entsprechend seiner Behauptung am 05.10.2012 gegen 20.00 Uhr die Nottreppe, die von der Tiefgarage hinauf in den Garten führt, hinabstürzte.
54Der Kläger selber hat erklärt, ein Plätschern vernommen und dem Wasserhahn an der Fluchttreppe zugeordnet zu haben.
55Das Gericht hat sich bei dem Ortstermin vom 12.09.2018 die Treppe und den Wasserhahn angesehen und damit die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
56Die Wegstrecke zwischen der Terrasse der Erdgeschosswohnung und dem Wasserhahn beträgt etwa 5 Meter, so dass plausibel ist, dass der Kläger den tropfenden Wasserhahn hörte.
57Der Wasserhahn ist in einer Entfernung von einem knappen ½ Meter von der Treppe auf Bauchhöhe installiert. Die oberste Stufe weist einen Versatz von 5 cm zum Boden auf; zum Vorfallszeitpunkt befanden sich dort Waschbetonplatten, wie auf dem Lichtbild Bl. 170 d. Gerichtsakte.
58Der Zeuge C hat den Sturz zwar nicht beobachtet, da er dem Kläger von der Terrasse nur ein Stück nachfolgte. Er hat aber bekundet, einen Schrei gehört zu haben. Er habe den Kläger daraufhin nicht mehr sehen können. Er sei zur Treppe geeilt und habe den Kläger am unteren Ende der Treppe gesehen, als dieser sich dort aufrappelte.
59Nach diesen Erklärungen des Zeugen hat das Gericht keine Zweifel an der Schilderung des Klägers, dass er die Treppe hinabstürzte.
60Offenbleiben kann, ob der Beklagten als zum damaligen Zeitpunkt tätige Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft B im Hinblick auf die bauliche Gestaltung der obersten Stufe der Nottreppe die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann.
61Eine Gefahrenquelle wird nur dann haftungsbegründend, wenn sich aus einer zu verantwortenden Situation vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, das Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (BGH NJW 2004, 1449). Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich ist.
62Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG trifft zwar den Verwalter die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern (Bärmann, § 27 Rdnr. 349 a.).
63Der Verwalter kann diese Pflicht allerdings delegieren.
64Hier hat die Beklagte darauf verwiesen, durch den Verwaltervertrag vom 16.07.2010 die Verkehrssicherungspflicht auf den Hausmeister übertragen zu haben.
65Bei einer Übertragung einer Verkehrssicherungspflicht hat der Übertragene (nur) dafür einzustehen, dass der nun Verpflichtete bereit und in der Lage ist, seine Verpflichtung zu erfüllen. Dies hat er zu überwachen.
66Ob die zweimalige Begehung im Jahr, die die Beklagte selbst durchgeführt haben will, hierfür ausreichte, kann auch offenbleiben.
67Bei der Inanspruchnahme wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht hat Berücksichtigung zu finden, dass eine Verkehrssicherung, die jegliche Schädigung ausschließt, nicht erreichbar ist. Es verbleibt vielmehr stets ein Gefahren- und Lebensrisiko, das der Einzelne selber zu tragen hat und für das er einen anderen nicht haftbar machen kann.
68Es hat hierbei eine Risikoverteilung zwischen dem Verkehrssicherungspflichtigen und der beschädigten Person stattzufinden. Der Pflichtige muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten Sorge tragen. Der Dritte ist nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht hätte erkennen oder vermeiden können (Palandt, BGB, § 823 Rdnr. 51).
69Jedenfalls sind jegliche etwaige Ansprüche des Klägers wegen seines Mitverschuldens am Unfallereignis ausgeschlossen, § 254 BGB.
70Bei der Frage eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist zu fragen, ob „ein Verschulden gegen sich selbst“ vorliegt. Besteht eine Mitverantwortung daran, sich in die Gefahrensituation begeben zu haben, so führt dies zu einer Minderung oder sogar zu einem Ausschluss des Schadensersatzanspruches gemäß § 254 BGB.
71Hier trifft den Kläger unter zwei Gesichtspunkten ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 254 BGB. Zum einen ist dem Kläger die Treppenanlage seit seiner Kindheit bekannt. Die Treppenanlage befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Terrasse der Wohnung, die er mit seinen Eltern in den Jahren 1974 bis 1997 durchgängig bewohnt hat.
72Zwar mag die Treppenanlage nachträglich eine Erweiterung durch die obere Stufe erfahren haben. Dies ist aber in den 1980-iger Jahren erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt, als der Kläger noch für mehrere Jahre in dem Objekt wohnhaft war.
73Auch nach seinem Auszug im Jahr 1997 sind seine Eltern in der Wohnung verblieben und er hat die Örtlichkeit bei Besuchen immer wieder vor Augen geführt bekommen. Im Jahr 2011 ist er durch Erbschaft Miteigentümer der Wohnung geworden und hat mit Umbaumaßnahmen wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter begonnen. Hierdurch ist es immerhin noch einmal zu einer derartigen Erinnerungsauffrischung gekommen, dass er am Abend des 05.10.2012 das Tropfen dem Wasserhahn zuordnen konnte, der sich neben der Treppenanlage befindet. Dabei ist der Wasserhahn von der Terrasse der Wohnung aus nicht sichtbar, sondern wird durch Pflanzenbewuchs ebenso verdeckt wie durch den Umstand, dass sich der Wasserhahn „um die Ecke“ befindet.
74Konnte der Kläger aber dennoch das Tropfen dem Wasserhahn zuordnen, so folgt daraus, dass ihm die Örtlichkeit hinlänglich bekannt war.
75Dennoch hat er sich im Dunklen (20.00 Uhr, Mitte Oktober) zum Wasserhahn begeben und hat als Rechtshänder versucht, den Hahn mit der linken Hand zuzudrehen, weil er mit der rechten Hand eine Zigarette hielt.
76Er hat sich mit dem Rücken seitlich nach links zur ihm bekannten Fluchttreppe gestellt, die steil und betoniert abwärts führt.
77Soweit er auf die Stolperkante verweist, die die Beklagte seiner Ansicht nach durch ein Törchen hätte sichern müssen, führt dies nicht dazu, dass eine Resthaftung der Beklagten bei unterstellter Versicherungspflichtverletzung verbleibt.
78Denn ein weiterer Mitverschuldensvorwurf, der zu einem vollkommenen Haftungsausschluss führt, trifft den Kläger wegen einer unterlassen Information der seiner Ansicht nach gegebenen erheblichen Gefahrenquelle.
79Der Kläger verweist darauf, dass die oberste Stufe seit den 1980-iger Jahren vorhanden ist und einen „offenkundigen“ Versatz zur Rasen-/Kiesfläche als Stolperkante aufweise.
80Wenn denn diese Kante als verkehrssichtungspflichtige Stolperkante einzuordnen sein sollte, muss sich der Kläger als Bewohner und Miteigentümer seit dem Jahr 2011 vorwerfen lassen, dass er diesen Umstand niemals zum Thema einer Eigentümerversammlung machte oder der Verwalterfirma sonst eine Information hierzu zukommen ließ. Gleiches gilt für die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Wenn aber die Wohnungseigentümer über Jahrzehnte diesen Zustand hinnehmen, ohne ihren Verwalter auf eine Stolperkante, die verkehrssicherungspflichtig sein könnte, hinzuweisen, kann sodann ein verunfallter Wohnungseigentümer die Verwalterfirma nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen einer „offenkundigen Gefahrenquelle“ in Anspruch nehmen.
81Vor diesem Hintergrund muss die Klage der Abweisung unterliegen.
82Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 709 ZPO.
83Streitwert: 272.903,46 EUR.
84Rechtsbehelfsbelehrung:
85Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
861. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
872. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
88Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
89Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber Landgericht Düsseldorf zu begründen.
90Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
91Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.