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Amtsgericht Moers, 564 C 9/17

Datum:
11.07.2019
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
564. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
564 C 9/17
ECLI:
ECLI:DE:AGMO:2019:0711.564C9.17.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 25 S 89/19
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht des WEG-Verwalters Mitverschulden des Wohnungseigentümers Kenntnis von den baulichen Gegebenheiten
Normen:
§§ 280, 249 BGB iVm §§ 675 BGB, 27 WEG
Leitsätze:

Eine Schadensersatzpflicht des WEG-Verwalters gegenüber einem Wohnungseigentümer, der eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Treppenanlage hinabgestürzt ist und sich schwer verletzt hat, kann aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht folgen.

Kennt allerdings ein Wohnungseigentümer die von ihm beanstandete Gefahrenquelle seit vielen Jahren, so ist eine etwaige Haftung wegen Mitverschuldens ausgeschlossen, § 254 BGB.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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