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Amtsgericht Moers, 564 C 28/18

Datum:
08.11.2018
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
564. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
564 C 28/18
ECLI:
ECLI:DE:AGMO:2018:1108.564C28.18.00
 
Schlagworte:
Anfechtungsrecht des dinglich nutzungsberechtigten Nießbrauchers Offenlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft
Normen:
§ 46 WEG
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht, Sonstiges
Leitsätze:

Ein Recht zur Beschlussanfechtung steht grundsätzlich nur dem Wohnungseigentümer, nicht aber einem sonst (dinglich) Nutzungsberechtigten wie einem Nießbraucher zu.

Dieser kann einen Eigentümerbeschluss durch eine gewillkürte Prozessstandschaft anfechten. Zur Wahrung der Anfechtungsfrist iSd § 46 WEG muss die gewillkürte Prozesstandschaft aber binnen der einmonatigen Anfechtungsfrist offengelegt werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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