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Amtsgericht Moers, 563 C 467/15

Datum:
20.09.2016
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
563. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
563 C 467/15
ECLI:
ECLI:DE:AGMO:2016:0920.563C467.15.00
 
Parallelentscheidung(en):
vollständig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010, Az.: 1 U 240/09, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2010, Az.: 1 U 186/09 OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010, Az.: 1 U 156/09)
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Parkplatz, Vorfahrtregel „rechts vor links“, Straßencharakter, Schritttempo
Normen:
StVG §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Leitsätze:

1.

Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel "rechts vor links" nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben.

2.

Auf einem Parkplatz gilt das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme. Konkret muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

3.

Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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