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Amtsgericht Moers, 562 C 302/16

Datum:
02.12.2016
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
562. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
562 C 302/16
ECLI:
ECLI:DE:AGMO:2016:1202.562C302.16.00
 
Schlagworte:
Ersatzfähige Sachverständigenkosten; BVSK-Richtlinien; Honorarkorridor; Vereinbarung von erstattungsfähigen Nebenkosten
Normen:
§ 249 BGB
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Leitsätze:

Vereinbart der Geschädigte eines Verkehrsunfalls mit dem Sachverständigenbüro ein Honorar „in Anlehnung an die Schadenshöhe“, kann darin die Vereinbarung eines Grundhonorars in Anlehnung an die Honorarkorridore der BVSK-Richtlinien liegen. Nebenkosten sind für diesen Fall – werden sie nicht explizit vereinbart – nur in Höhe der Honorarbefragung erstattungsfähig.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)

 
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