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Amtsgericht Moers, 563 C 397/14

Datum:
14.04.2015
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
563. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
563 C 397/14
ECLI:
ECLI:DE:AGMO:2015:0414.563C397.14.00
 
Parallelentscheidung(en):
vollständig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2012, Az.: 1 W 19/12, Schaden-Praxis 2013, 113)
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Vorschaden, Teilüberlagerung
Normen:
StVG §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 249; ZPO § 287
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Leitsätze:

Auch bei unstreitiger Haftung des Unfallverursachers dem Grunde nach hat der Geschädigte regelmäßig keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Kollision an dem Fahrzeug entstandenen Schadens, wenn das Fahrzeug bereits Vorschäden aus vorherigen Unfallereignissen aufgewiesen hat, sich die Schadenbilder zumindest teilweise überlagern und der Geschädigte nicht konkret darlegt, dass durch den Unfall ein neuer Schaden entstanden ist. In einem solchen Fall fehlt es an einer ausreichenden Schätzgrundlage und eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens ist auf Grund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so dass diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge hat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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