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Amtsgericht Moers, 558 C 231/13

Datum:
15.05.2014
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
558. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
558 C 231/13
ECLI:
ECLI:DE:AGMO:2014:0515.558C231.13.00
 
Schlagworte:
Darlegungslast, Fahrzeugschaden, Kostenvoranschlag
Normen:
BGB §249
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Verkehrsrecht, Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Zur Darlegung eines Fahrzeugschadens reicht nicht allein die Vorlage eines Kostenvoranschlags. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn dieser elf Monate nach dem Unfall erstellt worden ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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