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Amtsgericht Moers, 558 C 56/13

Datum:
17.10.2013
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
558 C 56/13
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
558 C 56/13
ECLI:
ECLI:DE:AGMO:2013:1017.558C56.13.00
 
Schlagworte:
Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich
Normen:
§§ 305 ff. BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Der Leasingnehmer ist dann zum Restwertausgleich verpflichtet, wenn (nur) im Selbstauskunftsformular von einer vereinbarten Fahrleistung die Rede ist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.711,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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