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Amtsgericht Moers, 5 C 314/93

Datum:
27.10.1993
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
5. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 314/93
ECLI:
ECLI:DE:AGMO:1993:1027.5C314.93.00
 
Schlagworte:
Schadensminderungspflicht
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Jedenfalls einer Kfz-Leasinggesellschaft ist es zumutbar, die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der sich aus einem unstreitigen Unfallereignis ergibt zunächst ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu betreiben. Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes verstößt gegen die Schadensminderungspflicht mit der Folge, dass dessen Kosten nicht erstattungsfähig sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die schriftliche Niederlegung eines Tatbestandes wurde gemäß § 495 a ZPO verzichtet.

 
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