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Eine Klausel über die Pauschalierung von Aufwendungsersatzansprüchen kann gem. § 10 Nr. 7 b AGBG i. V. m. § 11 Nr. 5 b AGBG unwirksam sein.
Die Klage wird unter Aufhebung der Vollstreckungsbescheide des Amtgerichts Euskirchen vom 12. 12. 1991 (24 B 3198/91) abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, diese tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495a Absatz 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
2Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der in dem Vertrag vom XX. 08. 1991 vereinbarten Pauschale nach der Kündigung des Vertrags weder aufgrund der in diesem Vertrag getroffenen Bestimmung über die Geltendmachung einer pauschalierten Vergütung noch gemäß § 649 BGB zu.
3Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag durch den Widerruf der Beklagten gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 HausTWG unwirksam geworden ist.
4Die in dem von der Klägerin verwendeten Vertragsvordruck enthaltene Bestimmung über die Pauschalierung von Aufwendungsersatzansprüchen ist gemäß § 10 Nr. 7b in Verbindung mit § 11 Nr. 5b AGBG unwirksam. Nach dem Wortlaut der Vertragsklausel erweckt diese durch ihre Fassung den Eindruck einer endgültigen einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung, in dem es dort heißt, im Falle der Kündigung bestehe ein Anspruch auf mindestens 3/10 des für den Transport geschuldeten Entgelts.
5Soweit die Klägerin behauptet, sie habe den für die Beklagten reservierten Umzugswagen nicht anderweitig einsetzen können, hat sie dafür keinen Beweis angetreten. Das Beweisanerbieten der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht sich allein auf das Vorbringen zur Höhe des entgangenen Gewinns. Für den weiteren Vortrag, der Umzugswagen habe nicht anderweitig eingesetzt werden können, fehlt es hingegen an einem Beweisanerbieten der dafür beweispflichtigen Klägerin, die allein dazu in der Lage ist, dies unter Beweis zu stellen.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
7G.