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Amtsgericht Moers, 200 XVII 585/14

Datum:
17.02.2015
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
Betreuungsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
200 XVII 585/14
ECLI:
ECLI:DE:AGMO:2015:0217.200XVII585.14.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Kleve, 4 T 62/15
Schlagworte:
Betreuung, Vorsorgevollmacht, einstweilige Anordnung
Normen:
BGB §1896 Abs. 2, FamFG §300 Nr. 1
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Eine Vorsorgevollmacht steht der Betreuung nicht entgegen, wenn ie Betroffene die Vollmacht zwar nicht widerrufen will, zeitweise aber von ihr keinen Gebrauch machen will.

 
Tenor:

wird im Wege einer einstweiligen Anordnung

wird Herr Rechtsanwalt H, V-Straße, 47441 Moers zum vorläufigen Betreuer bestellt.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

Aufenthaltsbestimmung Gesundheitsfürsorge Kontrolle eines BevollmächtigtenVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern

Die vorläufige Betreuerbestellung endet am 17.08.2015, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

 
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