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Amtsgericht Kleve, 35 C 132/23

Datum:
16.02.2024
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Amtsgericht Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
35 C 132/23
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:2024:0216.35C132.23.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Kleve, 6 S 7/24
Schlagworte:
Glücksspiel Malta Aussetzung
Normen:
BGB § 817 S. 2; BGB 134; GlüStV a.F. § 4 Abs. 4.
Leitsätze:

Bei Nutzung des Internets wird die Möglichkeit zur Spielteilnahme nicht am Sitz des Veranstalters, sondern am Wohnsitz des Spielers oder einem anderen Standort seines Computers eröffnet Für die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB ist die bereicherte Partei darlegungs- und beweisbelastet

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist  vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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