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Ob es ändernde Absprachen gab, ist aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der beiderseitigenErklärungen gern. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen auf die objektive Erklärungsbedeutung abzustellen. Der Empfänger ist dabei nach Treu und Glauben verpflichtet, mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger den Betrag in Höhe von 2.584,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2023 zu zahlen,
2. an den Kläger den Betrag in Höhe von 308,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Restzahlung einer Handwerkerrechnung und Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren.
3Die Beklagte beauftragte den Kläger, Inhaber der Firma U., mit der Demontage der vorhandenen Ölheizung im Gebäude Q.-straße in N., einschließlich der Entsorgung des noch vorhandenen Heizöles, Demontage der Öltanks, dem Einbau und Anschluss einer neuen Gasheizung. Am 16.02.2021 erstellte der Kläger ein entsprechendes Angebot, welches von der Beklagten angenommen wurde. Am 24.03.2021 erfolgte die entsprechende Auftragsbestätigung bezüglich der in Rede stehenden Gewerke zu einem Preis von insgesamt 9.224,95 € brutto.1. an den Kläger den Betrag in Höhe von 2.584,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2023 zu zahlen,
4In der Abschlagsrechnung vom 25.03.2023 wurden 4.500,00 € in Rechnung gestellt. Hierin heißt es: "Material auf Abruf eingelagert". Weiter ist dort vermerkt: "Abschlagsrechnung nach Auftragsbestätigung und Materialbestellung." Die Beklagte beglich die Abschlagsrechnung.
5Unter der Position 1.03 der Auftragsbestätigung wurde die Entleerung der Öltanks, deren Demontage sowie deren Entsorgung sowie die Entsorgung des in den Tanks vorhandenen Heizöls sowie des Ölschlammes vereinbart.
6Der Kläger baute die neue Heizung ein. Es gibt einen Lieferschein vom 08.04.2021 (Bl. 78 GA), wonach verschiedene Materialien geliefert wurden und ein Gasanschluss montiert wurde. Auf dem Schein wurden die Arbeiten als vorbereitende Arbeiten vermerkt und vom Kunden unterschrieben. Sodann gab es einen WhatsApp Chatverlauf, der auch ausgedruckt zur Gerichtsakte übermittelt ist. Hierin fragt die Beklagte den Kläger: "Hallo Herr J., Wie spät wären sie am Montag da?", worauf am 10.04.2021 von dem Kläger geantwortet wird: "Guten Morgen Frau R. wir sind um 8.15 Uhr am Montag bei Ihnen und würden dann gerne durch die Garage in den Keller gehen und den Kessel transportieren." Hierauf antwortet die Beklagte noch am selben Tag mit "ok".
7Die Anlage wurde durch die Beklagte am 13.04.2021 in Betrieb genommen und unter dem Datum des 19.04.2021 wurden die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Arbeiten unter der Rechnungsnummer 28068 mit einem Gesamtpreis von 8.039,15 € abgerechnet.
8Nach Abzug der bereits gezahlten 4.500,00 € verblieb ein zu zahlender Betrag in Höhe von 3.539,15 € brutto. Die unter der Position 1.03 beauftragte Entsorgung der Tanks sowie des Heizöls wurde mit besagter Rechnung noch nicht abgerechnet, da diese Leistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war.
9Auf diese Rechnung zahlte die Beklagte lediglich den Betrag in Höhe von 2.839,15 €.
10Die Beklagte schrieb dem Kläger eine E-Mail am 27.04.2021. Darin heißt es: "mit den ausgeführten Arbeiten waren wir zufrieden. Entsprechend wurden die Arbeiten umgehend bezahlt. Wie ich Ihnen bereits mitteile, war die Installation nicht zum ausgeführten Termin vereinbart.
11Sie fragten mich, ob es okay sei, am 12.04.2021 die Heizung zu liefern und Vorarbeiten für eine spätere Installation ausfuhren zu dürfen. Ich bejahte dies mit dem Hinweis, dass der Tank erst vor Kurzem befüllt wurde und wir das Öl nicht einfach entsorgen wollten.
12Daraufhin sagten sie mir, dass die Installation erst später erfolgen würde, da sie zuvor eine größere Baustelle fertigstellen müssten.
13Als ich am Liefertag nach einiger Zeit raus sah, war zu meinem Erstaunen und entgegen unserer Vereinbarung bereits die alte Heizung demontiert. Etwas, was wir so nicht hinnehmen werden.
14Ich bitte Sie daher um Stellungnahme, wie sie das abgesaugte Öl verrechnen wollen?" (Bl. 67 GA)."
15Die Beklagte beauftragte den Kläger in der Folge mit weiteren Arbeiten am Gäste-WC sowie einer Wasserleitung im Tankraum.
16Diese Arbeiten wurden ebenfalls ordnungsgemäß erbracht, von der Beklagten anstandslos in Gebrauch genommen und mit der Rechnung Nummer 28849 vom 29.12.2022 gegenüber der Beklagten in Rechnung gestellt.
17Die Rechnung wies neben den zusätzlich erbrachten Leistungen unter der Position 1.03 die Kosten der in der Auftragsbestätigung enthaltenen und zwischenzeitlich erfolgten Demontage der Öltanks sowie der Entsorgung des Heizöls mit einer Rechnungsposition in Höhe von 1.090,00 € netto aus. Mit der Demontage und dem Abpumpen des Heizöls hatte der Kläger die Firma T. beauftragt. Diese hatte dem Kläger eine Rechnung über das Abpumpen und Entsorgen von 2.000,00 Litern Heizöl gestellt (Bl. 15 GA). Der Gesamtbetrag der Rechnung vom 29.12.2022 belief sich mithin für die ausgeführten zusätzlichen Arbeiten auf den Betrag in Höhe von 1.583,31 € netto zuzüglich 300,83 € Mehrwertsteuer, mithin 1.884,14 € brutto. Außerdem war der Einbehalt von 700,00 € aus der vorherigen Rechnung Nr. 28068 erfasst. Als Zahlfrist wurde der 06.01.2023 benannt.
18Der Beklagte meldete sich anwaltlich mit Schreiben vom 03.03.2023. Verlangt wurde ein Abnahmeprotokoll. Dem Vertreter der Beklagten wurde mit Schreiben des Klägervertreters vom 09.03.2023 mitgeteilt, ein solches Abnahmeprotokoll sei weder erforderlich noch vereinbart. Die Beklagte wurde abermals zur Zahlung aufgefordert. Zahlung erfolgte nicht.
19Der Kläger meint, er habe einen Zahlanspruch auf erbrachte Handwerkerleistungen. Er behauptet, die Installation der Heizung sei für den April 2021 zwischen den Parteien vereinbart gewesen. Die Beklagte sei vorab über alle Termine informiert worden und habe diesen Terminen zugestimmt. Die Vorarbeiten - so Installation der Gasleitung für die neue Heizung - seien für den 08.04.2021 terminiert und durchgeführt worden. Er meint, der Beklagte sei in Verzug und müsse daher die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten bezahlen. Diese beziffert er mit 308,69 € und verweist zur Berechnung auf das Schreiben vom 09.03.2023. Er behauptet, das abgepumpte Öl sei nicht weiterverwertbar gewesen und habe entsorgt werden müssen. Die Ölheizung sei auf Notbetrieb gelaufen und habe schnellstmöglich getauscht werden müssen. Er bestreitet eine Durchführung der Arbeiten ohne Absprache und behauptet, er habe entsprechend die Arbeiten angekündigt. Hierzu verweist er auf einen Whats App Verlauf, den er ausgedruckt übermittelt (Bl. 44 GA). Der eigentliche Austauschtermin sei der Beklagten für den 12.04.21 mitgeteilt und von ihr bestätigt worden. Er behauptet, das Angebot habe sich auf die Entsorgung leerer Tanks bezogen. Er meint, da zum Zeitpunkt der Entsorgung des alten Tanks dieser noch voll gewesen sei. müsse die Beklagte die in Rechnung gestellten Abpump- und Entsorgungskosten bezahlen. Er meint, die Beklagte habe das Werk abgenommen. Er verweist auf die E-Mail, nach der sie - unstreitig - erklärt hat, sie sei zufrieden. Er meint, hierin liege auch eine Abnahme. Er behauptet, sie sei auch eingewiesen worden. Er bestreitet, dass die vorgelegten Rechnungen zum Heizölbezug sich auf den Tank der Beklagten beziehen.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagte zu verurteilen,
221. an den Kläger den Betrag in Höhe von 2.584,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2023 zu zahlen,
232. an den Kläger den Betrag in Höhe von 308,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2023 zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie erhebt die Einrede mangelnder Fälligkeit und behauptet fehlende Abnahme. Sie meint, die Klageforderung sei auch der Höhe nach unbegründet. Sie behauptet, es sei vereinbart worden, dass der Kläger beauftragt werde, eine alte Ölheizung im Hause der Beklagten zu ersetzen durch eine neue Gasheizung mit Brennwerttechnik, sobald das von der Beklagten zuvor erworbene Öl von mehr als 2000 Litern verbraucht worden sei oder die alte Ölheizung ihre Funktion einstelle. Zu dieser Vereinbarung bietet sie Zeugenbeweis an. Sodann behauptet sie, es sei vereinbart worden, dass die Heizungsanlage im Sommer/Herbst 2021 eingebaut habe werden sollen. Anlässlich eines Gespräches habe der Kläger mitgeteilt, dass die Preise für Heizungsanlagen im Moment sehr stark steigen würden. Aufgrund dessen hätten sich die Parteien entschlossen, die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Preise zur Installation der Heizungsanlage zu sichern. Insofern seien die Parteien dahin übereingekommen, dass zunächst die Heizungsanlage durch den Kläger gekauft und sodann eingelagert werden solle. Hierfür habe die Beklagte einen Betrag von 4.500,00 € bezahlen sollen. Sobald die Voraussetzungen für den Einbau eingetreten seien, habe die Heizungsanlage im Sommer/Herbst 2021 durch den Kläger eingebaut werden sollen. Sie macht geltend, der Kläger habe dies durch Auftragsbestätigung vom 24.03.2021 bestätigt. Nach Lieferung der Gastherme habe, so behaupte die Beklagte der Kläger jedoch absprachewidrig sofort mit der Montage der Heizungsanlage begonnen, ohne dass das Altgerät defekt oder das Öl verbraucht gewesen sei. Eine Entsorgung/Abpumpen des alten Öls habe erst erfolgen sollen, wenn das darin befindliche Öl verbraucht beziehungsweise nur noch Restbestände vorhanden seien, mithin wenige Liter. Absprachewidrig habe, so behauptet sie, der Kläger das Öl bereits abpumpen lassen, als der Öltank noch mit immerhin 2000 Liter gefüllt gewesen sei. Es sei so gewesen, dass Mitte April 2021 sich der Kläger bei der Beklagten gemeldet habe und mitgeteilt habe, dass er zurzeit etwas Leerlauf habe. Er könne bereits jetzt einige Arbeiten zur Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Gas vornehmen und die notwendige Verrohrung herstellen. Hierzu bietet sie Zeugenbeweis an.
27Dem habe sie, die Beklagte, zugestimmt. Der Kläger habe dann nicht nur Vorbereitungsarbeiten ausgeführt, sondern den alten Ölkessel aus dem Keller entfernt und ausgebaut. Der Wert dieses Öls habe sich zum Zeitpunkt der Entsorgung, bei einem Marktpreis von - vom Kläger unwidersprochen - 66,34 €/100 Liter auf mindestens 1.326,80 € belaufen. Sie meint, der Kläger habe der Beklagten ohne weiteres zu vergüten. Sie macht geltend, ausweislich der Auftragsbestätigung habe das Entleeren des Öltanks sowie dessen Entsorgung und Demontage 550,00 € kosten sollen. Sie errechnet unter Berücksichtigung gegengerechneter Vergütungsansprüche wegen des abgepumpten Öls aus beiden Rechnungen noch einen Restbetrag von 821,28 €. Sie meint, diesen Betrag müsse sie aber mangels Abnahme und Fälligkeit nicht bezahlen. Zu den vorgenommenen Arbeiten behauptet sie, für sie habe sich das so dargestellt, dass nur Vorarbeiten gemacht werden sollten. Sie sei dann ganz überrascht gewesen, dass dann die ganze Heizung eingebaut worden sei. Sie behauptet, die alte Heizungsanlage hätte ohne Weiteres noch bis Herbst 2021 genutzt werden können. Durch die vorschnelle Tätigkeit des Klägers sei der Beklagten der Verbrauch von 2000 Liter Heizöl zum Betrieb der Ölheizung verloren gegangen. Die entsprechenden Gaskosten beliefen sich auf mindestens 1.326,80 €. Hierzu erklärt sie gegenüber der klägerischen Forderung die Aufrechnung. Sie übermittelt zum Bezug von Heizöl eine Rechnung über einen Bezug von 1.000 Litern vom 01.10.2020, gerichtet an Herrn V. (Bl. 86 GA). Sie verweist auf eine weitere Rechnung vom 03.02.2020.
28Das Gericht hat den Kläger persönlich zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der Güteverhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen. Das Gericht hat Hinweise erteilt und hat eine Zeugenvernehmung durchgeführt durch Vernehmung des Zeugen V. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens und des übrigen Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt.
29Für die Klägerseite sind im Nachgang zur letzten mündlichen Verhandlung Schriftsätze eingereicht worden. Im Schriftsatz vom 27.11.2023 werden Rechtsausführungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme gemacht. In dem weiteren nachgereichten Schriftsatz vom 07.12.2023 wird nochmals auf die terminliche Abfolge der durchgeführten Arbeiten hingewiesen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist begründet.
32Der Kläger hat einen Anspruch auf restlichen Werklohn gem. § 631 Abs. 1 BGB.
33Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über den Einbau einer Gasheizung und Demontage der alten Heizung und Entsorgung des restlichen Öls in dem Tank zustande gekommen.
34Der Kläger hat die vereinbarten Arbeiten erbracht, die Heizung ist in Betrieb genommen, die Beklagte hat sich mit den Arbeiten der Heizung einverstanden erklärt und damit abgenommen gem. § 640 Abs. 1 BGB. Die Rechnung berücksichtigt den vereinbarten Preis gemäß der Auftragsbestätigung bezüglich der in Rede stehenden Gewerke zu einem Preis von insgesamt 9.224,95 € brutto. Die Rechnung Nr. 28068 verhält sich über 8.039,15 € und berücksichtigt noch nicht die Demontage- und Entsorgungskosten für die alte Anlage, berücksichtigt aber die erfolgte Anzahlung von 4.500,00 €. Sie berechnet einen Zahlbetrag von 3.539,15 €. Der Betrag ist bis auf einen einbehaltenen Betrag von 700,00 € bezahlt. Die Demontage- und Entsorgungskosten der alten Anlage sind dann mit Rechnung 28849 berechnet, in der auch weitere beauftragte Leistungen mit abgerechnet werden. Die Demontage- und Entsorgungskosten werden mit 1.090,00 € netto gemäß Rechnung T. angesetzt zzgl. Mehrwertsteuer. An die Firma T. war von dem Kläger die Leistung fremduntervergeben worden. Die Rechnungspositionen sind gerechtfertigt und berücksichtigen die Position 1.03 der Auftragsbestätigung zur Entleerung der Öltanks, dessen Demontage sowie der Entsorgung sowie die Entsorgung des in den Tanks vorhandenen Heizöls sowie des Ölschlammes. Die Rechnung verhält sich über eine Gesamtsumme von 1.884,14 €, außerdem wird als offen der Einbehalt aus der alten Rechnung von 700,00 € benannt. Insgesamt wird in der letzten Rechnung ein offener Betrag von 2584,14 € berechnet. Das entspricht der Klageforderung. Einwendungen zu den weiter in Auftrag gegebenen Leistungen der weiteren Rechnung werden nicht erhoben. Die Einwendungen zu den abgerechneten Demontage- und Entsorgungskosten der alten Anlage gehen ins Leere.
35Die Arbeiten waren vertraglich vereinbart und sind angefallen. Erhebliche Einwendungen zur Durchführung durch die Firma T. werden nicht erhoben. Die Firma hat die Kosten ihrerseits dem Kläger weitergegeben, die weitergegeben Kosten entsprechen der Rechnung T., der Aufschlag der Mehrwertsteuer entspricht den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen bei Lieferung an den Endkunden.
36Es kann nicht festgestellt werden, dass die Arbeiten und die Leistungsberechtigung des Klägers von einer Bedingung abhängig gemacht worden war, wie die Beklagte es behauptet. Die Beklagte behauptet zwar, dass zum Leistungszeitpunkt bei Vertragsschluss vereinbart worden sei, die Beauftragung des Klägers zur Installation der neuen Gasheizung sei mit der Maßgabe erfolgt, dass der Einbau der bereits zuvor von dem Kläger zu beschaffenden Heizungsanlage erst erfolgen solle, wenn das von der Beklagten zuvor erworbene Öl der alten Heizungsanlage von mehr als 2.000 Litern verbraucht sei oder wenn die alte Ölheizung ihre Funktion eingestellt habe, als voraussichtliches Einbaudatum sei der Spätsommer/Herbst 2021 von den Parteien vorgesehen worden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme konnte aber nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass die Forderung des Klägers unter der Bedingung stehen sollte, dass die benannten Kriterien eingetreten seien. Der zu dem Beweisthema vernommene Ehemann der Klägerin, der Zeuge Herr V, hat zwar glaubhaft bestätigt, dass Einbauzeiten angedacht worden seien. Er führt aus, weil noch Öl vorhanden war und die Heizung noch funktionierte, hätten sie angedacht, im Laufe des Jahres in Richtung Winterheizperiode das Wechseln vorzunehmen. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Pflichten erst beginnen sollten, wenn das Öl aufgebraucht oder die Periode Sommer/Herbst eingetreten sei. Wertet man die Ausführungen des Zeugen aus, so waren es lediglich Absprachen zum angedachten Termin, aber keine verbindlichen Zeitbestimmungen. Insoweit ist die Aussage des Zeugen nicht ausreichend ergiebig. Die vorgetragenen Absprachen zu Einbauzeiten begründeten keine Bedingung zum Eintritt der Zahlverpflichtung.
37Die Forderung des Klägers ist auch nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB untergegangen. Es wurde zwar eine Aufrechnung erklärt, § 388 BGB. Es fehlt aber an einer zur Aufrechnung geeigneten Gegenforderung i.S.d. § 387 BGB. Die Beklagte kann keine Schadenersatzansprüche aus einer von ihr behaupteten Verletzung vertraglich vereinbarter Lieferfristen herleiten. Maßgebliche Anspruchsgrundlage für einen solchen Schadensersatzanspruch wären §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Erforderlich wäre hierfür eine Pflichtverletzung. Eine solche kann nicht festgestellt werden. Es kann zwar zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass als Leistungszeitraum Spätsommer/Herbst 2021 vereinbart worden ist. Jedoch kann eine Pflichtenverletzung in dem Einbau bereits im April nur dann gesehen werden, wenn die Absprachen zu diesem Zeitpunkt noch galten. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie können die Vertragsparteien jederzeit andere Absprachen treffen. Ob es ändernde Absprachen gab, ist aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Erklärungen gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen auf die objektive Erklärungsbedeutung abzustellen. Die Willenserklärung ist so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss (Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 133 Rn. 9). Der Empfänger ist dabei nach Treu und Glauben verpflichtet, mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (Ellenberger a.a.O.). Gemessen hieran ist das Gericht gem. § 286 Abs. 1 BGB davon überzeugt, dass es eine abändernde Vereinbarung gab. Aus dem WhatsApp-Verlauf ergibt sich, dass es Absprachen am 09. und 10.04.2021 gab zur Lieferung und dem Kesseltransport. Die Beklagte hat sich hierin mit den angekündigten Arbeiten für den Montag einverstanden erklärt. Sie macht zwar geltend, sie hätte doch nur Vorarbeiten zugestimmt. Jedoch ist aus dem Lieferschein vom 08.04.2021 ersichtlich, dass die Vorarbeiten an diesem Tag gemacht worden seien. Der angekündigte Kesseltransport konnte aus Sicht des Erklärungsempfängers nur dahingehend verstanden werden, dass jetzt die Hauptsachearbeiten der Umrüstung in Angriff genommen werden sollten. Für ein reines Aufstellen eines Kessels ohne weitere Arbeiten hätte es keiner umfangreichen Absprachen bedurft. Im Übrigen war ja abgesprochen, dass die gekauften Materialien bis zum Einbau eingelagert werden sollten. Das hat der Zeuge V glaubhaft und nachvollziehbar bekundet. Wenn nunmehr die angelagerten Waren angeliefert wurden, konnte das nur bedeuten, dass sie für den Einbau abgerufen wurden. Es mag zwar sein, dass die Beklagte eine andere Vorstellung hatte. Sie wusste aber, dass ursprünglich ein anderer Zeitablauf vorgesehen war. Sie war nach Treu und Glauben gehalten, bei dem Kläger nachzufragen, was mit den alten Absprachen war. Wenn sie hierzu keine weiteren Rückfragen mehr stellte, so konnte der Kläger davon ausgehen, dass die alten Zeitabsprachen für sie nicht mehr wichtig waren. Schließlich war ja auch zu diesem Zeitpunkt die Heizperiode 2021 abgeschlossen und weiterer größerer Ölverbrauch war nicht mehr zu erwarten.
38Nach alledem ist von einer Änderung des vorgesehenen Einbauzeitraums auszugehen. Damit war das Vorziehen des Einbaus keine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Hieraus kann die Beklagte keine Schadensersatzansprüche für sich herleiten. Auf die Frage, wem das noch vorhandene Öl zum Zeitpunkt der Entsorgung gehörte und welchen Wert es hatte, kam es nicht an.
39Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Rechtsanwaltskosten sind schlüssig berechnet und werden nicht in erheblicher Weise angegriffen. Der ursprüngliche Freistellungsanspruch hat sich durch die ernsthafte Zahlungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch gewandelt, § 250 S. 2 BGB.
40Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
41Die Ausführungen der Klägerseite in den nachgereichten Schriftsätzen vom 07.12.2023 geben keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, da im Wesentlichen nur Rechtsausführungen getätigt werden. Die wiederholenden Ausführungen zum Zeitablauf beinhalten keinen neuen Sachvortrag und veranlassen nicht zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.
42Der Streitwert wird auf 2.584,14 EUR festgesetzt.