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Amtsgericht Kleve, 12 Ds-302 Js 151/23-56/23

Datum:
05.04.2023
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
der Strafrichter Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Ds-302 Js 151/23-56/23
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:2023:0405.12DS302JS151.23.5.00
 
Schlagworte:
Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, Entfernen vom Unfallort, kurze Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe, isolierte Sperre
Normen:
StGB § 142 Abs. 1, 47, 52, 53, 69a; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 05.01.2023 (Az.: 12 Cs 302 Js 1799/22 – 3/23) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von noch 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 142 I, 52, 53, 69a StGB, § 21 I Nr. 1 StVG

 
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