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Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
2Das og. Kind R. wurde am N01 in S. geboren. Das Standesamt S. schrieb die Kindesmutter, die damals in A. wohnte, an und erklärte, es würden Unterlagen benötigt, um die Geburt beurkunden zu können. Ausgeführt wurde eine Urkundenunsicherheit für öffentliche Urkunden aus Nigeria, deswegen müsse die Deutsche Botschaft in Nigeria eine Überprüfung vornehmen. Dafür würden Kosten von ca. 665,00 € anfallen, die Kindesmutter möge einen Termin vereinbaren und eine Kostenübernahmeerklärung abgeben. Zu den Kosten wurde eine Hinterlegung verlangt. Es wurde erklärt, sollten die Unterlagen nicht bis zum 29.07.2020 vorgelegt werden, so werde bei der Beurkundung der Geburt im Register aufgenommen werden, dass die Identität der Kindesmutter und die Namensführung des Kindes nicht nachgewiesen seien. Binnen dieser Frist erkannte Herr J. die Vaterschaft mit Urkunde der Stadt A. Az. N04 vom 30.06.2020 an (Kopie Bl. 5 GA). Zur Staatsangehörigkeit wurde aufgenommen, dieser sei am N02 in C. geboren, er sei verheiratet und sei deutscher Staatsangehöriger. Zur Kindesmutter wurde aufgenommen, sie sei am N03 in W. in Nigeria geboren, sei ledig und habe die nigerianische Staatsangehörigkeit.
3Im Geburtenregister der Stadt S. wurde das Gericht eingetragen mit dem Zusatz: "Namensführung nicht nachgewiesen". Zu der Mutter und dem Vater wurde jeweils der Zusatz eingetragen: "Identität nicht nachgewiesen". Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie (Bl. 6 GA) verwiesen. Die Kindesmutter wurde im August 2020 von A. nach P. zugewiesen.
4Nach der Eintragung im Geburtenregister nahm das Standesamt Kontakt mit der Ausländerbehörde auf. Nach Absprache der Behörden wurde das Geburtenregister betreffend das Kind R. am 14.01.2021 nach Mitteilung des Standesamtes S. vom 05.05.2021berichtigt dahingehend, dass zum Kindesvater der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" entfernt wurde.
5Die Kindesmutter wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2021, eingegangen bei Gericht am 15.02.2021, an das Familiengericht P.. Dort hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt für den Antrag, die Antragsgegnerin - als solche bezeichnete sie das Standesamt S. - anzuweisen, dass sie, die Antragstellerin, die Mutter des Kindes R., geb. am 00.00.0000 ist und die dortigen Zusätze bei der Mutter "Identität nicht nachgewiesen" und bei dem Kind "Namensführung nicht nachgewiesen" zu entfernen und bei dem Vater des Kindes im Geburtenregister den Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" zu entfernen. Das Amtsgericht P. hat sich für unzuständig erklärt und hat das Verfahren am 11.03.2021 an das Amtsgericht Kleve abgegeben.
6Das Gericht hat das Standesamt S. und den Kreis V.- Landrat - angehört. Das Standesamt teilte mit, es habe nur eine Kopie der Geburtsurkunde und des nigerianischen Reisepasses per Mail bekommen. Die Kindesmutter habe die notwendigen Überprüfungen nicht vornehmen lassen wollen. Der Landrat schloss sich dem an, er bestätigte auch das Streichen des Hinweises "Identität nicht nachgewiesen" zum Kindesvater. Den Aufenthaltstitel erachtete er als nicht ausreichend.
7Mit Beschluss vom 19.08.2021 hat das Amtsgericht Kleve das Prozesskostenhilfegesuch der Kindesmutter, welches es als Antrag auf Verfahrenskostenhilfe behandelt hat, zurückgewiesen.
8Die Kindesmutter bot über ihre Verfahrensbevollmächtigten an, die originalen Urkunden vorzulegen, verwies auf ein sachverständiges Gutachten. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2021 beantragte die Kindesmutter eine Abänderung des Nachnamens des Kindes in den des Kindesvaters. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2021 wurde gefordert, die Antragsgegnerseite möge über den Gerichtsweg mitteilen, ob sie unter der Voraussetzung der entsprechenden Einhaltung der Formvorschriften der Nachnamensänderung des Kindesnachnamens in den der Antragstellerin grundsätzlich Zustimmung erteile. Zu diesen weiteren Anträgen wurde der Landrat ebenfalls angehört. Der Landrat teilte mit, das Kind sei mit dem Nachnamen der Kindesmutter eingetragen, die weiteren Zweifel seien nicht aufgeklärt. Für die weiteren Anträge auf Änderung des Nachnamens in den des Kindesvaters bestünde keine Zuständigkeit des Amtsgerichts. Wegen des weitere Inhalts wird auf die Stellungnahme vom 10.01.2022 verwiesen.
9Das Amtsgericht Kleve hat Hinweise unter dem 20.01.2022 erteilt. Darauf sind binnen der gewährten Frist keine weiteren Unterlagen eingereicht worden, weitere Erklärungen sind nicht abgegeben worden. Die bisherigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben das Mandat niedergelegt.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens und des übrigen Sach- uns Streitstands wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt.
11Die gestellten Anträge der Antragstellerin sind zurückzuweisen.
12Zu den einzelnen Anträgen gilt Folgendes:
13Die Antragstellerin begehrt, das Gericht möge das Standesamt S. anweisen, dass sie, die Antragstellerin, die Mutter des Kindes R., geb. am 00.00.0000 ist und die dortigen Zusätze bei der Mutter "Identität nicht nachgewiesen" und bei dem Kind "Namensführung nicht nachgewiesen" zu entfernen und bei dem Vater des Kindes im Geburtenregister den Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" zu entfernen.
14Begehrt wird hiermit eine Entscheidung nach dem Personenstandsgesetz gem. §§ 48, 49 PStG.
15Das Amtsgericht Kleve ist zwar örtlich und sachlich zuständig gem. § 50 PStG. Die Eintragung ist beim Standesamt in S. erfolgt. Dieser Ort gehört zum Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts Kleve. Zuständig ist das Amtsgericht, das seinen Ort am Sitz dieses Landgerichts hat. Das ist das Amtsgericht Kleve. Funktional zuständig ist hier nicht das Familiengericht, sondern die Abteilung für Personenstandssachen. Das Amtsgericht - Familiengericht - P. hat dementsprechend die Sache an das Amtsgericht Kleve abgegeben.
16Das Begehren, den Eintrag des Kindesvaters "Identität nicht nachgewiesen" zu entfernen, ist unzulässig. Es fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis. Aus der Stellungnahme des Standesamtes und des Landrats ergibt sich, dass dieser Zusatz bereits gestrichen worden ist. Die Berichtigung erfolgte am 14.01.2021. Das Gericht hatte darauf hingewiesen. Hierauf ist keine weitere Reaktion mehr erfolgt. Der noch immer aufrechterhaltene Antrag ist somit bereits wegen Unzulässigkeit abzuweisen.
17Für die Anträge auf Streichung des Zusatzes "Identität nicht nachgewiesen" für ihre eigene Eintragung und zur Namensführung des Kindes "Namensführung nicht nachgewiesen" gibt es ein Rechtsschutzbedürfnis. Hierzu hat es keine Klärungen gegeben, die Zusätze sind weiterhin im Register. Die Anträge sind aber unbegründet. Das Begehren richtet sich nach § 48 PStG. Voraussetzung ist eine Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis dieser Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen; es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung reicht nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2018, Az. I-3-Wx 129/17, StAZ Nr.12/2018, 380, 381). Die Voraussetzungen sind derzeit nicht erfüllt. Bislang sind nur Kopien vorgelegt. Angeboten worden war die Vorlage von Originalurkunden. Die Originalunterlagen sind beim Standesamt nicht vorgelegt worden. Das Standesamt S. hatte eine Identitätsprüfung durch einen Vertrauensanwalt vorgeschlagen. Nach Mitteilung des Landrats hat die Kindesmutter eine solche Identitätsprüfung nicht vornehmen lassen wollen. Die benannten Kosten von ca. 665,00 € für eine Überprüfung der Urkunden im Amtshilfeverfahren wurden nicht bezahlt. Verfahrenskostenhilfe wurde nicht bewilligt. Ohne ausreichende Überprüfung kann das angerufene Gericht die Voraussetzungen einer Anordnung der Berichtigung im beantragten Umfang zur Streichung der Zusätze nicht gegeben feststellen. Das Gericht hatte hierauf hingewiesen. Weitere Reaktionen binnen der gewährten Frist sind nicht mehr erfolgt.
18Der antragserweiternde Antrag der Kindesmutter auf Abänderung des Nachnamens des Kindes ist im Rahmen des hiesigen Verfahrens unzulässig.. Hierfür besteht keine Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts. Der Antrag wäre beim zuständigen Standesamt zu stellen. Hierauf hat auch der Landrat in der Stellungnahme vom 10.01.2022 hingewiesen.
19Der unter dem 16.12.2021 gestellte Antrag auf Abänderung des Nachnamens in den der Kindesmutter, ist unzulässig. Hierfür fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem Antrag ist bereits entsprochen. Das Kind ist bereits unter dem Nachnamen der Kindesmutter eingetragen ist. Auch darauf hat der Landrat hingewiesen.
20Nach alledem sind die gestellten Anträge abzuweisen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 PStG, 81 FamFG.
22Verfahrenswert: 5.000 EUR