Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
wird der Antrag der Antragstellerin XXX auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.
5 F 16/20 |
|
||||||
Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss |
|||||||
In der FamiliensacheXXX gegen XXX
3wird der Antrag der Antragstellerin XXX auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.
4Gründe:
5Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligen hat ergeben, dass die Antragstellerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.
6Die Antragstellerin ist in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aus dem Einkommen oder dem Vermögen zu bestreiten. Denn es besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Antragsgegner (§§ 1360a IV, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB).
7Es ist aus den Vorverfahren bekannt, dass die Beteiligten in gehobenen Vermögensverhältnissen leben. Es besteht Grundeigentum, die Kinder haben eine eigenes Pferd (es handelt sich um ein ehemaliges Rennpferd) und verfügen über ein Sparguthaben von 17.000 €, es sind diverse Fahrzeuge vorhanden, u.a. ein Mercedes GLE sowie ein S 500 Mercedes.
8Der Anspruch ist danach realisierbar und und ist zum Vermögen der Antragstellerin zu rechnen (Zöller, ZPO, § 115 Rn. 59).
9Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war danach zurückzuweisen.