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Die Pflicht zur Vorlage der Heiratsurkunde gilt auch für ausländische Heiratsurkunden.
wird der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.
48 F 105/19 |
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Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss |
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In der Familiensachepp.
3wird der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.
4Gründe:
5Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
6Zwar hat die Antragstellerin inzwischen die Ablichtung eines mutmaßlich arabisch-sprachigen Schriftstücks vorgelegt, von der sie behauptet, es sei die Heiratsurkunde eines "Sharia-Gerichts" in El Bhanin im Libanon, dort habe man "im Juli 2012" geheiratet. Es fehlen jedoch Angaben zu Daten, die die Antragstellerin unschwer wissen müsste oder jedenfalls selbst der Heiratsurkunde entnehmen müsste, nämlich zum Inhalt der Heiratsurkunde, insbesondere dem Heiratsdatum.
7Von Bedeutung für das Gericht ist außerdem, ob die Heiratsurkunde die Höhe von gelegentlich der Eheschließung geleisteter Zahlungen ausweist. Solche Leistungen sind ggf. zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen.
8Auch fehlen Angaben zum Wohnort der Antragstellerin und des gemeinsamen Kindes. Gründe, die eine Verfahrensführung aus dem Versteck rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen.
9Trotz mehrfacher Hinweise und Fristsetzungen hat die Antragstellerin bis jetzt nicht alle erforderlichen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt. Vielmehr erklärt sie ausdrücklich, weitere Informationen nicht erteilen zu können.