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Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, wenn bei Antragstellung bereits alle Kosten des Rechtsstreits angefallen sind.
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom XXX zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
36 C 61/19 |
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Amtsgericht KleveBeschluss
3pp.
4hat das Amtsgerichtam XXXdurch die Richterin am Amtsgericht XXX
5beschlossen:
6wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom XXX zurückgewiesen.
7Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
8Gründe:
9Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da der PKH-Antrag erst nach dem Verhandlungstermin am XXX gestellt worden ist, zu diesem Zeitpunkt die Kosten des Verfahrens jedoch vollständig angefallen waren.
10Eine Beweisaufnahme ist nicht beabsichtigt, da das Bestreiten der Schäden nicht ausreichend ist und diese darüber hinaus durch das Abnahmeprotokoll vom XXX anerkannt sind und das Gericht hinsichtlich der Kosten der Reparatur beabsichtigt, diese auf der Grundlage der eingereichten Rechnung zu schätzen.