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Die mit Schriftsatz vom XXX erfolgte Ablehnung des Sachverständigen durch die Kindesmutter wegen Besorgnis der Befangenheit wird für unbegründet erklärt.
4 F 230/18 |
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Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss |
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In der Familiensachepp.
3hat das Amtsgericht Kleveam XXXdurch den Richter am Amtsgericht XXX
4beschlossen:
5Die mit Schriftsatz vom XXX erfolgte Ablehnung des Sachverständigen durch die Kindesmutter wegen Besorgnis der Befangenheit wird für unbegründet erklärt.
6Gründe:
7Die Ablehnung bleibt ohne Erfolg, da kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. § 30 FamFG i.V.m. §§ 406, 42 ZPO.
8Der Sachverständige XXX hat zum Ablehnungsgesuch schriftlich am XXX Stellung genommen. Es ist nicht erkennbar, dass aus dem Verhalten des Sachverständigen geschlossen werden könnte, dass dieser nicht unparteilich wäre. Eine besondere Nähe zu einer der Parteien ist nicht erkennbar. Der Sachverständige hat mit dem zuständigen Jugendamt und weiteren Fachpersonen informative Gespräche geführt, welche von ihm in seinem schriftlichen Gutachten dann auch benannt wurden. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten gestützt auf die Analyse der gerichtlich zur Verfügung gestellten Akten, die Explorationsgespräche, d.h. die Angaben der zu begutachtenden Eltern während der Begutachtung, die Verhaltens- sowie Interaktionsbeobachtungen, die Ergebnisse der sonstigen psychologischen Untersuchungen sowie die Stellungnahmen von Dritten, die mündlich und oder schriftlich erfolgten.
9Bei der im Übrigen im Ablehnungsschriftsatz vom XXX enthaltenen Kritik des Gutachtens handelt es sich im Wesentlichen um eine Bewertung der stattgefundenen Beweisaufnahme aus Sicht der Kindesmutter als Beteiligte des Verfahrens. Hieraus folgt kein Ablehnungsgrund.