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Der Antrag der Antragstellerin vom XXX auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Verfahrenswert: 1.000 Euro
Gründe
3I.
4Bei den Beteiligten handelt es sich um getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder XXX geboren am XXX und XXX geboren am XXX hervorgegangen. Die Parteien leben seit XXX getrennt. Das Kind XXX ist getauft.
5Die Antragstellerin möchte auch das Kind XXX taufen lassen.
6Sie beantragt,
7die Befugnis zur Beantragung der Taufe für das Kind XXX, geboren am XXX, auf sie allein zu übertragen.
8Der Antragsgegner beantragt,
9den Antrag zurückzuweisen.
10Er führt aus:
11Er sei damit einverstanden, dass das Kind getauft werde. Da das Kind einen unbelasteten Tag erleben solle möchte er jedoch mit dem Tauftermin zuwarten, bis das Scheidungsverfahren abgewickelt sei und sich die Streitigkeiten beruhigt haben.
12II.
13Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
14Die begehrte Entscheidungsbefugnis steht der Antragstellerin nicht aufgrund § 1628 BGB, § 7 KErzG zu.
15Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Kind getauft werden soll.
16Die Bestimmung eines konkreten Tauftermins ist keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind und somit von den Eltern und nicht durch das Gericht zu entscheiden (vgl. Beschluss des AG Lübeck vom 23.05.2002, Az. 129 F 116/02, juris).
17Eine dem religiösen Bekenntnis entsprechende Erziehung ist auch ohne Durchführung des Sakraments ebenso möglich wie der Besuch eines konfessionell ausgerichteten Kindergartens
18Solange der Antragsgegner die vorgetragenen Gründe nicht zum Anlass nimmt, die Durchführung der Taufe auf unbestimmte Zeit zu verhindern, ist der Tauftermin von den Parteien gemeinsam zu finden.