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Amtsgericht Kleve, 35 C 278/15

Datum:
15.01.2016
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
35 C 278/15
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:2016:0115.35C278.15.00
 
Schlagworte:
Mietvertrag, Pachtvertrag
Normen:
BGB §§ 535, 581
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Werden durch einheitlichen Vertrag mehrere Sachen teils nur zum Gebrauch, teils zum Fruchtgenuss überlassen, so kommt es auf den Hauptgegenstand und auf den wesentlichen Vertragszweck an.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages i.H.v. 120 Prozent der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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