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Es verstößt nicht gegen den ordre public, wenn nach dem Namensrecht von Kamerun für ein Kind als Nachname eine Kombination aus dem Nachnamen des Vaters und dem Nachnamen der Großmutter väterlicherseits gewählt wird.
Der Standesbeamte der Stadt xxx wird angewiesen, als Familiennamen in den Geburtseintrag Nummer xxx anstelle von "xxx" den Familiennamen "xxx" einzutragen.
Der Standesbeamte hat für das am xxx mit dem Vornamen xxx xxx geborene Kind die Eintragung des Nachnamens "xxx" zu Unrecht abgelehnt. Denn der kamerunische Vater und die französisch-deutsche Mutter haben sich dafür entschieden, das kamerunische Namensführungsrecht zu wählen. Daran hinderte sie nichts.
3Nach kamerunischem Recht ist es möglich, den Nachnamen eines Kindes frei zu wählen, wobei sowohl der Name des Vaters als auch der der Mutter gewählt werden darf, ebenso aber auch Namen der Großeltern; ebenso darf auch eine Kombination dieser Namen gewählt werden; wenn für Geschwisterkinder ein Nachname bzw. Nachnamekombination gewählt wurde besteht keine Bindungswirkung. Das Recht zur Namenswahl steht bei ehelicher Geburt dem Vater zu. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Kreis Kleve im Schreiben vom 18.9.2012 Bezug genommen. Da die Mutter des Kindesvaters mit Nachnamen "xxx" hieß und der Kindesvater selbst mit Nachnamen "xxx" ist die gewünschte Namenskombination "xxx" nach dem gewählten kamerunischen Recht möglich.
4Weder die genannten Regeln des kamerunischen Rechts insgesamt noch konkret die Namenswahl "xxx" verstoßen gegen den ordre public. Zwar unterscheidet sich das hohe Maß an Freiheit des Nachnamensrechts Kameruns sehr stark von dem rigiden deutschen Nachnamensrecht. Das kamerunische Namensrecht ermöglicht jedoch eine Namenslage, die weder Persönlichkeitsrechte einzelner verletzt; es regelt auch - insoweit durchaus mit Verbindlichkeit - dass der einmal gewählte Name dann regelmäßig beibehalten werden muss. Gegen den ordre public verstoßen nicht bereits solche ausländische Rechtsordnungen, die mit der deutschen nicht übereinstimmen, sondern nur solche Rechtsordnungen, die mit wesentlichen Kerngedanken des deutschen Rechts nicht übereinstimmen.
5Auch wenn das geltende deutsche Recht - welches hier nicht gewählt wurde - eine Nachnamensführung nicht zulässt, bei der ein Vater für sein Kind seinen eigenen Nachnamen sowie den Nachnamen seiner (des Vaters) Mutter wählt, so ist daran doch nichts, was gegen den ordre public verstößt. Daher muss Deutschland, und auch der Standesbeamte in xxx akzeptieren, dass hier- kamerunisches Namensrecht gewählt wurde, nach kamerunischem Namensrecht der Nachname "xxx" gewählt werden durfte, und- dies nicht gegen den deutschen ordre public verstößt.
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