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Amtsgericht Kleve, 5 F 3/13

Datum:
07.03.2013
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 F 3/13
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:2013:0307.5F3.13.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-3 UF 106/13
Schlagworte:
Vormund Amtsvormund Flüchtling
Normen:
BGB § 1791 b
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Leitsätze:

Es liegt keine Verletzung des Auswahlermessens des Gerichts vor, wenn das Gericht ds örtlich zuständige Jugendamt zum Amtsvormund für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia bestellt. Das Anforderungsprofil eines Vormunds für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia ist komplex; über die erforderlichen Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts kann auch und gerade ein Amtsvormund verfügen. Ist die Beschwerde des vom Gericht benannten Amtsvormunds gegen seine Benennung kameralistisch motiviert, so ist dies dem Subsidiaritätsprinzip gem. § 1791 b BGB sachfremd.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.       Für den minderjährigen somalischen Staatsangehörigen xx, geb. am xx wird Vormundschaft eingerichtet.

2.       Zum Vormund wird bestimmt das Jugendamt der Stadt xx.

3.       Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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