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Soweit Lebensversicherungen nicht abgetreten sind und das Schonvermögen übersteigen, sind sie zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen.
wird der Antrag der Antragsgegnerin XXX auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.
4 F 264/11 |
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Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss |
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In der Familiensachepp.
3wird der Antrag der Antragsgegnerin XXX auf Bewilligung von
4Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.
5Gründe:
6Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten hat ergeben, dass die Antragsgegnerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i.V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i.V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.
7Es gibt zwei Lebensversicherung mit einem Rückvergütungswert von XXX EUR und XXX EUR. Die Werte liegen oberhalb der Schonbeträge. Die Antragstellerin kann hiervon die Verfahrenskosten bezahlen. Soweit sie sich darauf beruft, das Oberlandesgericht Düsseldorf habe in dem Parallelverfahren der Ehescheidung Az: XXX AG XXX, XXX OLG XXX ihr Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihre Bedürftigkeit bejaht, kann dem für das jetzige Verfahren nicht gefolgt werden.
8Die Rückkaufwerte der Lebensversicherung sind nicht sicherungsweise abgetreten, die Antragsgegnerin kann frei verfügen. Es ist das gesamte Vermögen einzusetzen. Es wird auf die Ausführungen des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Kleve vom XXX verwiesen, denen das Gericht sich anschließt. Eine VKH-Bewilligung mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung auferlegt wird, die Rückkaufswerte oberhalb der Schonbeträge einzusetzen, scheidet vorliegend aus, da bereits jetzt absehbar ist, dass das freie Vermögen oberhalb der Schonbeträge ausreichend sein wird.