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Amtsgericht Kleve, 4 F 264/11

Datum:
14.03.2012
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 F 264/11
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:2012:0314.4F264.11.00
 
Schlagworte:
Lebensversicherung, VKH
Normen:
ZPO § 115; FamFG § 76
Leitsätze:

Soweit Lebensversicherungen nicht abgetreten sind und das Schonvermögen übersteigen, sind sie zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen.

 
Tenor:

wird der Antrag der Antragsgegnerin XXX auf Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.

 
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