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Amtsgericht Kleve, 30 C 236/05

Datum:
10.07.2006
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 C 236/05
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:2006:0710.30C236.05.00
 
Schlagworte:
Rechtspflegererinnerung, § 495a ZPO-Verfahren, Terminsgebühr
Normen:
V V-RVG Nr. 3104 und 3105
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Die Terminsgebühr beträgt in § 495a ZPO-Verfahren auch dann, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und das Verfahren einseitig geblieben ist, die 1,2-fache Gebühr, jedenfalls sofern das Verfahren nicht ausdrücklich als Verfahren gem. § 276 ZPO durchgeführt und Versäumnisurteil gem. 331 Abs.3 Satz 1 ZPO erlassen worden ist

 
Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 40,48 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2006 sowie 2,50 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 83 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 17 % zu tragen.

3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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