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Amtsgericht Kleve, 19 F 77/06

Datum:
12.04.2006
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
19. Abteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 F 77/06
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:2006:0412.19F77.06.00
 
Schlagworte:
Rechtsantragsstelle, Sorgerechtsverfahren, Geschäftstelle, Rechtspflegerzuständigkeit
Normen:
ZPO § 129a; ZPO 621a; RPflG § 24
Leitsätze:

Anträge und Erklärungen im isolierten Sorgerechtsverfahren sind nach Schwierigkeit und Bedeutung den in § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 RPflG genannten Geschäften vergleichbar. Für die Entgegennahme solcher Anträge ist daher nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPlfG im isolierten Sorgerechtsverfahren grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig.

In besonders zu begründenden Ausnahmefällen können Anträge und Erklärungen im isolierten Sorgerechtsverfahren vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen werden. Die Gründe, die eine Aufnahme durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglichen, sind vom Rechtspfleger aktenkundig zu machen.

Anträge und Erklärungen, die unter Verstoß gegen diese Zuständigkeitsregeln vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen worden sind, sind unwirksam.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass ihr Antrag, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden minderjährigen Kinder

a) L.

b) S.

zu übertragen, unwirksam ist.

2.

Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst.

 
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