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Amtsgericht Kleve, 28 C 55/05

Datum:
27.05.2005
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 C 55/05
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:2005:0527.28C55.05.00
 
Schlagworte:
Geschäftsgebühr
Normen:
BGB §§ 280, 286, 249
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger freizustellen von Kosten anwaltlicher Tätigkeit zur Rechtsverfolgung aus dem Verkehrsunfall vom 28.08.2004 in E2 durch Zahlung von € 85,21 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2004 an Rechtsanwalt T, E-Straße, ####1 E.Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger freizustellen von Kosten anwaltlicher Tätigkeit durch Zahlung von € 26,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2004 an Rechtsanwalt T, E-Straße, ####1 E.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 
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