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wird dem Schuldner ratenzahlungsfreie Stundung der Verfahrenskosten für die Eröff-nung und Durchführung des Insolvenzverfahrens im engeren Sinn gem. §§ 27 ff. In-sO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung bewilligt (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO), so-weit die Verfahrenskosten 59 Euro übersteigen.
Im übrigen wird der Stundungsantrag zurückgewiesen.
Der Stundungsantrag ist zulässig und teilweise begründet.
2Der Schuldner ist eine natürliche Person und hat einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
3Auch liegen die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr.1 und 3 InsO nach Angabe des Schuldners nicht vor.
4Sein Vermögen reicht zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht vollständig aus.
5Die Bewilligung erfolgt allerdings nicht in voller Höhe der Verfahrenskosten, sondern nur insoweit, als diese das von dem Schuldner einsetzbare Vermögen für die Kosten übersteigen.
6Das einsetzbare Vermögen beläuft sich auf 59 Euro.
7Dies folgt aus den Angaben des Schuldners.
8Die Stundung wird -sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen- einem Schuldner gem. § 4a Satz 1 InsO bewilligt, wenn und soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken.
9Der Vermögensbegriff richtet sich nach § 35 InsO, so dass auch der während des Insolvenzverfahrens anfallende Vermögenszuwachs und somit u.a. die während dieses Zeitraums regelmäßig monatlich anfallenden pfändbaren Einküfte (im Sinne von lfd. Nr. 23 der Anlage 4) nach der Tabelle zu § 850c ZPO (LG Münster ZInsO 2002,778) darunterfallen.
10Allerdings können die pfändbaren Einkünfte des Schuldners nur insoweit berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zur Deckung der Verfahrenskosten durch eine Einmalzahlung, d.h. mittels des pfändungsfreien Betrages eines Monats, ausreichen (LG Krefeld, Beschluss vom 19.04.2002, ZVI 2002,161).
11Zu einer Ratenzahlung im Rahmen der Stundungsbewilligung ist der Schuldner nämlich nicht verpflichtet; § 4a InsO erwähnt die Möglichkeit eine Ratenzahlung nicht.
12Wenn demgegenüber § 4b InsO ausdrücklich Ratenzahlungen vorsieht, so findet diese unterschiedliche gesetzliche Regelung ihre Begründung in den Besonderheiten der einzelnen Verfahrensstadien. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zieht der Treuhänder das pfändbare Einkommen zur Masse. Gemäß § 114 Abs. 3 InsO werden z.B.Lohnpfändungen von Gläubigern spätestens einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam und der gepfändete Betrag fließt in die Masse. Dies bedeutet, der pfändbare Anteil der Einkünfte fließt ohnehin in die Masse.
13Im Rahmen des § 4a InsO besteht somit kein Anlass für eine Ratenzahlung, da auch eine Stundungsbewilligung ohne Ratenzahlung zu keinen wirtschaftlichen Nachteilen für die Staatskasse führt, da die Verfahrenskosten gem. § 53 InsO vorrangig auch durch das nach Insolvenzeröffnung zur Masse fallende Vermögen und die pfändbaren Einkünfte zu decken sind, selbst wenn dem Schuldner -auch teilweise - Kostenstundung bewilligt worden ist (Grote: Die Entscheidung über den Antrag auf Kostenstundung nach § 4a InsO, ZInsO 2002,179).
14Vorliegend ergibt sich folgende Berechnung des für die Stundungsbewilligung zugrunde zu legenden Schuldnervermögens:
15| monatliche (Netto-)einkünfte | 2650 Euro |
| monatlich pfändbarer Betrag bei Unterhaltsverpflichtung für 5 Personen entsprechend der Tabelle zu § 850c ZPO | @59[Betrag_Eingabe] Euro |