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Amtsgericht Kleve, 36 C 54/01

Datum:
31.05.2001
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
36 C 54/01
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:2001:0531.36C54.01.00
 
Schlagworte:
Flugverschiebung, Zumutbarkeit
Normen:
BGB §§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1, 472
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je 30,17 DM nebst Zinsen in Höhe von 9,26 % seit dem 01.09.2000 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger je 45 % und die Beklagte 10 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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