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wird der Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kostenpflichtig als unzulässig abgewiesen.
G r ü n d e
2Die Gläubigerin hat wegen einer Hauptforderung von 1547,56 DM die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt und im weiteren Verlauf des Verfahrens den Antrag mit Schreiben vom 01.06.2001 "für erledigt erklärt", weil zwischenzeitlich die dem Antrag zugrunde liegende Forderung beglichen worden sei.
3Da die Gläubigerin im Hinblick auf die hier gegebene und bekannte Rechtslage ihren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach ihrer Befriedigung nicht zurückgenommen hat und ihr an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung liegt, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
4Das Insolvenzgericht übernimmt hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der "Erledigung der Hauptsache" auch für den Geltungsbereich der Insolvenzordnung die hier bezüglich der Konkursordnung vertretene Rechtsauffassung.
5Eine ausdrückliche Regelung enthält die Insolvenzordnung zur Frage einer "Erledigung" genauso wenig wie die Konkursordnung. In beiden Fällen besteht nur ein Verweis auf die subsidiäre Geltung der ZPO (§ 72 KO bzw. 4 InsO). Unterschiede im Hinblick auf den hier in Frage stehenden Sachverhalt ergeben sich aus den beiden Gesetzen nicht, so dass zu einer abweichenden Entscheidung kein Anlaß besteht:
6§§ 91 ff ZPO finden über § 4 InsO keine uneingeschränkte Anwendung auf das Insolvenzeröffnungsverfahren, weil – entgegen der wohl überwiegenden Auffassung in der neueren Rechtsprechung – das Insolvenzeröffnungsverfahren nicht mit dem Erkenntnisverfahren der Zivilprozeßordnung zu vergleichen ist.
7Diese Rechtsauffassung steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts A (vgl. u.a. Beschluss vom 10.07.1998 in 4 T 249/98), wobei das Gericht nicht verkennt, dass überwiegend wohl eine andere Auffassung vertreten wird.
8Das Oberlandesgericht C hat in einem Beschluss vom 24.05.1996 (3 W 208/96) die hier vertretene Auffassung zwar als "Außenseitermeinung" beurteilt, sie jedoch nicht als unvertretbar angesehen.
9Die Vorschrift des § 91 a Abs. 1 ZPO kann nur dort eingreifen, wo bei bestehender Parteimaxime über einen Sach- und Streitstand zu entscheiden ist, anhand dessen eine Ermessensentscheidung über die Kostenverteilung getroffen werden kann. Dies ist im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht der Fall. Eine Erledigung der Hauptsache ist durch Zahlung, Erlass, Ratenzahlungsvereinbarung oder Vergleich nicht möglich, weil das Bestehen der Gläubigerforderung lediglich Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages ist. Der gemäß § 5 Abs. 1 InsO bestehende Amtsermittlungsgrundsatz läßt es auch nicht etwa zu, dass – wie im Zivilprozeß – die Erledigung der Hauptsache allein aufgrund entsprechender Erklärungen der Parteien eintritt, unabhängig von der tatsächlichen Sachlage. Der erforderliche Insolvenzeröffnungsgrund gemäß §§ 16 ff InsO ist vom Bestand der Forderung des Gläubigers unabhängig. Ist die Forderung – nach Antragstellung – untergegangen, so wird der Insolvenzeröffnungsantrag lediglich unzulässig, weil dem Gläubiger nunmehr das Antragsrecht fehlt. Bzgl. des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes und die Erfolgsaussichten des Antrages im übrigen besagt dies nichts. Beispielsweise spricht eine Leistung oder auch selbst eine Teilleistung der Schuldnerin nach Zustellung des Eröffnungsantrages eher dafür, dass ein Eröffnungsgrund nicht gegeben war, sondern vielmehr nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vorlag.
10Andererseits besteht auch keine zwingende Notwendigkeit, einem Gläubiger in einem Insolvenzeröffnungsverfahren, das letztlich nicht zum Erfolg führt, die Möglichkeit zu eröffnen, die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten zu Lasten des Schuldners tituliert zu erhalten. Es mag aus Sicht des Gläubigers unbillig erscheinen, daß der Schuldner dem Gläubiger das Antragsrecht faktisch "aus der Hand schlägt". Der Gläubiger hat jedoch zum einen in der Regel einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner. Zum anderen haftet für die Gerichtskosten im Verhältnis zur Landeskasse ohnehin vorrangig der antragstellende Gläubiger (§ 50 Abs. 1 Satz 1 GKG).
11Schließlich wäre im Falle der Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu berücksichtigen, daß aufgrund der Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO das Gericht gegebenenfalls zeit- und kostenaufwendige Ermittlungen anstellen müßte, um die Kosten nach billigem Ermessen verteilen zu können. Hingegen soll § 91 a Abs. 1 ZPO im Zivilverfahren das Gericht gerade dahingehend entlasten , daß im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien gerade keine weiteren Ermittlungen durchzuführen sind.
12Eine nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffende Kostenentscheidung im Hinblick darauf, wie das Insolvenzeröffnungsverfahren ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich ausgegangen wäre, wäre nur schwer feststellbar und kann insbesondere nicht damit begründet werden, daß zumindest ein Zwangsvollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen ist. Darauf läßt sich jedenfalls weder der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) bzw. derjenige der Überschuldung (§ 19 InsO) mit der erforderlichen Eindeutigkeit stützen.
13Mangels der somit im Insolvenzeröffnungsverfahren unzulässigen "Erledigung" mit der Kostenentscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO war deshalb der Antrag der Gläubigerin als unzulässig abzuweisen, da sie den Antrag nicht zurückgenommen hat.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 91 ZPO.