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Amtsgericht Kleve, 3 C 346/00

Datum:
03.11.2000
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 346/00
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:2000:1103.3C346.00.00
 
Schlagworte:
Anmeldefrist für reisevertraglicher Ansprüche; Taschenkontrollen am Hoteleingang
Normen:
BGB §§ 651 g, 651 d, 651 c
Leitsätze:

1. Die Anmeldefrist des § 651 g BGB gilt nicht für Bereicherungsansprüche.

2. Tägliche Taschenkontrollen durch das Personal eines Hotels der gehobenen Mittelklasse stellen einen Reisemangel dar.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.068,75 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 17.08.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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