Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Kleve, 36 C 150/00

Datum:
15.08.2000
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
36 C 150/00
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:2000:0815.36C150.00.00
 
Schlagworte:
Vorbehalt der Preiserhöhung in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters
Normen:
BGB §§ 651 a Abs. 3, AGBG §§ 11 Nr. 1 a, 9
Leitsätze:

Eine Bestimmung in den „Reisebedingungen“ des Veranstalters, nach der der Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder sonstiger Abgaben geändert werden kann, ist unwirksam, wenn dem Reisenden in der Bestimmung nicht wenigstens der Berechnungsweg für die Erhöhung der betroffenen Kostenposition aufgezeigt wird.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.2000 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank